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1991 als besondere Abteilung der britischen MCPS, allerdings ohne selbstständige
Mitglieder.
B. Sprachwerke
I. Der Wahrnehmungsbereich
Die auf Sprachwerke bezogene kollektive Wahrnehmung fällt unter die Aufgaben
der literarischen Verwertungsgesellschaften, die neben den musikalischen zu den
ältesten Institutionen im Bereich des geistigen Eigentums zählen. Durch sie werden
die Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Wiedergabe- und Vortragsrechte von Wortautoren und ihren Verlegern zur gemeinsamen Auswertung verwaltet. Die literarischen
Verwertungsgesellschaften kassieren insbesondere die Bibliothekstantiemen für
sämtliche Entleihvorgänge40, die Schulbuchvergütung und nicht zuletzt die Zahlungen aus dem Bereich der Reprographie (Betreibervergütung, Kopiergeräteabgabe).
Hinzu kommen die Einahmen aus der Wahrnehmung sonstiger mechanischer Rechte
im phonographischen und Fernsehbereich sowie die Anteile aus der Leerkassettenvergütung für die private Überspielung, die in der Regel durch die musikalischen
bzw. reprographischen Verwertungsgesellschaften verwaltet werden.
Seit einigen Jahren kommt der Verkauf von Sprachwerken auf CD-ROM (Hörbücher) oder in elektronischen Formaten via Internet (eBooks)41 zu dem traditionellen
Buchhandel hinzu – mit beträchtlichem Markterfolg. Gerade bei dem Online-Kauf
digitaler Buchinhalte werden auch einzelne Teile und Kapitel (vornehmlich von
Fachbüchern) zur Verfügung gestellt.42 Derartig dynamisch wachsende Angebote
geschützter Textinhalte, die rund um die Uhr ohne Zeitverzögerung überall auf der
Welt zu beziehen sind, setzen ein Bündel von Nutzungsvorgängen voraus bzw. er-
40 Aus dem Videokassettenverleih fallen den Bezugsberechtigten der literarischen Verwertungsgesellschaften Tantiemen in Bezug auf das Drehbuch, die Synchronübersetzung, die Bearbeitung, die Adaption, die Untertitel oder den Fachtext zu.
41 Der Begriff „Electronic Book“ („eBook“) steht für ein System digital gespeicherter Buchinhalte, die mit Hilfe der passenden technischen Vorrichtung auf einem Anzeigegerät lesbar
gemacht werden können. Uneinheitlich wird die Bezeichnung „eBook“ dabei sowohl für das
Lesegerät als auch für den entsprechenden Buchinhalt verwendet. Fraglich ist, ob das Kopierverbot für den Gesamtinhalt herkömmlicher Bücher (§ 53 (4) lit. b) DE-UrhG) auch auf eTexte anwendbar ist. Eine vollständige Vervielfältigung von eTexte befürwortet Kitz, MMR 2001,
727, 729 f. Er argumentiert damit, dass bei eBooks die außergewöhnlich hohe Druckkosten
und Risiken der Verlage entfallen, so dass eine ungleiche Behandlung gegenüber Sprach- und
Musikwerken nicht mehr gerechtfertigt wird.
42 Als Beispiele für solche Unternehmen, die sich mit der Vermarktung von eBooks befassen,
werden hier der deutsche Marktführer Ciando GmbH (www.ciando.com) sowie Amazon
(http://books.google.de) angeführt.
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möglichen eine unüberschaubare Zahl von privaten Vervielfältigungsvorgängen und
erfordern somit den dringenden Einsatz der zuständigen Verwertungsgesellschaften
für die Wahrung der betroffenen Urheberrechte.
II. Die einzelnen Verwertungsgesellschaften
1. Deutschland: VG WORT
Die eigenständige kollektive Wahrnehmung von Rechten an Sprachwerken in
Deutschland begann erst 1926 mit der kurzlebigen Gesellschaft für Senderechte, die
den Sendeunternehmen für die Ausstrahlung urheberechtlich geschützter Texte Lizenzen erteilte.43
Die VG WORT wurde 1958 gemeinsam von Autoren und Verlegern zur Verwaltung von Zweitrechten an Sprachwerken in München gegründet.44 Erst 20 Jahre
später wurde die beim Börsenverein des Deutschen Buchhandels angesiedelte VG
Wissenschaft als besondere Abteilung in die VG WORT eingegliedert und übernahm
die Vermittlung von Nutzungsrechten an wissenschaftlichen Sprachwerken. Die VG
WORT vertritt derzeit mehr als 260.000 Autoren und Übersetzer schöngeistiger und
dramatischer, wissenschaftlicher, Sach- oder Fachliteratur sowie etwa 6.500 Buchund Bühnenverleger.45 Wahrgenommen werden dabei das Vortragsrecht einschließlich des sog. „kleinen Senderechts“46 sowie Zweitnutzungsrechte an Sprachwerken,
insbesondere Ansprüche in Zusammenhang mit der Bibliothekstantieme, der Presse-
43 Den Ansporn zur Gründung der Gesellschaft für Senderechte gab ein Musterverfahren, in dem
es darum ging, ob das Sendeunternehmen Berliner Funkstunde befugt war, den Vortrag von
Hofmannsthals Einakter „Der Tor und der Tod“ ohne Genehmigung auszustrahlen; das einschlägige Urteil des Reichsgerichts stellte erstmalig den Verbreitungscharakter der Sendung
fest und schuf somit die Grundlage für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen gegenüber den Sendeunternehmen, Vogel, in: Becker (Hrsg.), Die Wahrnehmung von Urheberrechten an Sprachwerken, 1999, S. 17, 27 ff.
44 Die ersten miteinander konkurrierenden literarischen Verwertungsgesellschaften Deutschlands
waren kurzlebig: die GELU (Gesellschaft zur Wahrung literarischer Urheberrechte mbH)
musste 1958 Konkurs anmelden, während die VLU (Verwertungsgesellschaft für literarische
Urheberrechte) sich nach Gründung der VG WORT auflöste.
45 Die treuhänderische Wahrnehmung von Rechten an vertonten Sprachwerken erfolgt nicht
durch die VG WORT, sondern wird auf die GEMA übertragen, soweit es um die Verwertung
des Sprachwerkes zusammen mit der Musik geht. Die Textdichteranteile an den relevanten
Ausschüttungen der GEMA rechnet die VG WORT mit den Textdichtern ab.
46 Im Rahmen der kleinen Senderechte werden an die öffentlichen und privaten Sendeanstalten
die Rechte für die Ausstrahlung von Lesungen aus verlegten nicht-dramatischen Werken übertragen. Dies geschieht ohne Einzelgenehmigung, allerdings mit Meldung an die VG WORT,
sofern die Sendezeit 10 bzw. 15 Minuten nicht überschreitet; für längere Sendungen sind die
Rechte vom Rechtsinhaber selbst einzuholen.
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spiegelvergütung, der Reprographieabgabe, der Schulbuchvergütung und der öffentlichen Wiedergabe durch Bild- und Tonträger. Insbesondere für Bibliothekstantiemen werden durch Bund und Länder pro Jahr Beträge in Millionenhöhe aufgebracht,
die von der VG WORT abzüglich der Verwaltungskosten und bestimmter Fonds
ausgeschüttet werden und sowohl den Urhebern als auch den Tonträgerherstellern
zugute kommen.47 Zusätzlich verwaltet die VG WORT die Rechte an eigenen Illustrationen von Autoren wissenschaftlicher Werke. Hinsichtlich der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen hat sie das Inkassomandat für die von
ihr vertretenen Rechte an die GEMA übertragen mit einem Zuschlag von 20% auf
den jeweiligen Wiedergabe-Vergütungssatz der GEMA.
Der Wahrnehmungsvertrag der VG WORT sieht Rechtseinräumungen sowohl
hinsichtlich Offline-Produkten (CD-ROM) als auch Online-Nutzungen vor, und
zwar für Beiträge, die in gedruckten Sammlungen oder Sammelwerken bereits erschienen sind, als die einschlägigen digitalen Nutzungsvorgänge noch unbekannt
waren. Für später erschienene Beiträge gilt die Rechtseinräumung nur, solange sie
nicht individuell eingeräumt worden sind.48 Um der misslichen Situation der Umsatzeinbußen, die aufgrund der unkontrollierbaren digitalen Werkverwertung entstehen, entgegenzutreten, hat die VG WORT 2000 zudem einen Tarif für die PC-
Gerätevergütung in Höhe von € 30 pro PC erlassen. Die einschlägige Vergütungspflicht wurde im Februar 2003 von der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und
Markenamt bestätigt; allerdings wurde der Tarif auf € 12 abgesetzt. In diesem Kontext wurde 2001 der Wahrnehmungsvertrag erweitert, so dass er nunmehr auf die
Lizenzierung interner elektronischer Pressespiegel umgestellt ist.
Die Einnahmen der VG WORT lagen 2006 bei € 85,89 Mio.49 Die VG WORT
unterhält sowohl einen gemeinnützigen Sozialfonds, der Autoren oder ihren Hinterbliebenen in finanziellen Notsituationen hilft, als auch den Förderungs- und Beihilfefonds Wissenschaft der VG WORT GmbH, der bedürftigen Wissenschaftlern zugute kommt. Darüber hinaus ist sie Gründerin der Stiftung Autorenversorgungswerk,
deren Aufgabe darin besteht, freiberuflichen Autoren Zuschüsse zu ihrer Alterversicherung zu leisten.
Vor dem Hintergrund der rechtlichen Auseinandersetzung um elektronische Pressespiegel50 sollte an dieser Stelle auf die Gründung der Presse-Monitor-Gesellschaft
47 Soweit einer Hörbuchproduktion kein Label-Code von der Verwertungsgesellschaft der Leistungsschutzberechtigten, GVL zugeteilt wurde, muss der Hörbuchproduzent einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT abschließen, um Zahlungen aus der Zweitverwertung zu erhalten. Für einen Überblick über die einzelnen Berechtigten bei einer Audiobook-Produktion
siehe Haupt, Electronic Publishing, 2002, S. 196 ff.
48 Die offline und online Nutzungen von Printmedien kann die VG WORT nur dem Verleger
dieser Werke gestatten. Dies ermöglicht den Verlegern wissenschaftlicher Zeitschriften, selbige auch als CD-ROM herauszugeben und über Datenbanken auf Abruf zugänglich zu machen;
dies begrüßt Schulze, ZUM 2000, 432, 447.
49 VG WORT Bericht des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2006, S. 3, abrufbar unter
.
50 Eingehend dargestellt im Ersten Teil, 2. Abschnitt, B.II.2 der vorliegenden Arbeit.
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(PMG) durch die Verbände deutscher Zeitungs- und Zeitschriftenverleger hingewiesen werden, welche seit 1999 Zahlungsansprüche für elektronische Pressespiegel
geltend macht, und zwar zu wesentlich höheren Tarifen als die VG WORT. Beteiligt
an dieser Initiative sind u.a. der Axel-Springer-Verlag, Hubert Burda Media, die
Frankfurter Allgemeine Zeitung, Gruner und Jahr, der Spiegel-Verlag, die Süddeutsche Zeitung, die Verlagsgruppe Handelsblatt sowie die Zeitungs- und Zeitschriftenverlegerverbände. Nach einer ersten Reaktion des DPMA als zuständige Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften in Form einer Untersagungsverfügung
gegen die PMG und ihren gesamten Geschäftsbetrieb, die später widerrufen wurde,
übt nun die PMG weiter ihre gewerbliche Tätigkeit aus. Diese entspricht wesensmä-
ßig nicht den Zügen einer kollektiven Rechteverwaltung, so dass die PMG nicht den
Verwertungsgesellschaften zuzuordnen ist.51
2. Österreich: LVG / Literar Mechana
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gründung der ersten literarischen Verwertungsgesellschaft Österreichs wurden 1936 geschaffen durch den Erlass des Urheberrechtsgesetzes, das eine treuhänderische Verwaltung der Sende- und Vortragsrechte an nicht-dramatischen Sprachwerken vorsah. Im selben Jahr entstand die
Literarische Verwertungsgesellschaft (LVG), deren Wahrnehmungsbereich 1959 mit
der Gründung der besonderen Abteilung Literar Mechana um die mechanischen
Rechte erweitert wurde. Letztere kassiert seit der Einführung der Reprographievergütung in das österreichische Urheberrecht 1996 die Betreiber- und Geräteabgabe.
Im Geschäftsjahr 2005 beliefen sich die Gesamterträge aus den erteilten Lizenzen
auf € 19,202 Mio.52
Beide Verwertungsgesellschaften vertreten heute gemeinsam die Interessenlage
von über 7.000 inländischen Schriftstellern, Journalisten, wissenschaftlichen Autoren, Übersetzern und deren Verlegern.
3. Frankreich: SCAM, SCELF, SOFIA
Die Rechte an literarischen (Romane, Novellen, Gedichte, Erzählungen und Essays)
und dokumentarischen (Reportagen, Chroniken, Nachrufe, Zeitschriften über Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur mit dokumentarischem Charakter) Werken nimmt
die Société Civile des Auteurs Multimedia (SCAM) wahr und übt dabei vor allem
eine beratende Funktion aus. Zum Zeitpunkt ihrer Gründung 1981 hat sie die Gebührenerhebungs- und Verteilungsaufgaben ihrer 1838 gegründeten Schwestergesellschaft Société des Gens de Lettres (SGDL) übernommen, welche nunmehr als
51 Vgl. Hoeren/Sieber - Müller, Multimediarecht, 2006, Teil 7.12 Rn. 97.
52 Literar Mechana Geschäftsbericht 2005, S. 5, abrufbar unter .
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bloße berufständische Vertretung zur Unterstützung Not leidender Autoren fungiert.53 Der Wahrnehmungsbereich von SCAM umfasst heute auch Videoclips und
Computersoftware.
Im Gegensatz zu anderen Ländern haben sich die französischen Verleger in einer
eigenen Verwertungsgesellschaft organisiert, die Société Civile de l’Édition Littéraire Française (SCELF). Diese ist vor allem auf dem Bereich der audiovisuellen Bearbeitung literarischer Werke (Hörbücher) spezialisiert.
Erst 2003 wurde das System der kollektiven Wahrnehmung für die Verwaltung
und das Inkasso von Büchertantiemen in das französische Urheberrecht eingesetzt.
Daraus entstand das Bedürfnis nach geeigneter Organisation, die das gesetzliche
Vorhaben in die Praxis umsetzen sollte. So wurde 2005 die Verwertungsgesellschaft
SOFIA ins Leben gerufen und mit der einschlägigen Aufgabe betraut.
4. Vereinigtes Königreich: ALCS
Ausschließlich in Händen britischer Schriftsteller befindet sich die Authors’ Licensing and Collecting Society (ALCS). Ihre Entstehungsgeschichte geht 1977 auf eine
Kampagne zum Verleihrecht (public lending right) zurück. Heute ist ALCS zugunsten 26.000 Literaten, Journalisten und deren Verlage der Lizenzgeber eines weitreichenden Rechtsbündels für die analoge und digitale Verwertung der vertretenen
Sprachwerke zuständig.54 In Bezug auf die Vergütungsansprüche britischer Autoren
und Verleger aus dem öffentlichen Verleih beschränkt sich die Kompetenz von
ALCS allein auf die Verwaltung und Einnahme der Auslandstantieme; für die Verwaltung und Einnahme der Bibliothekstantieme im Inland tritt „The Registrar of
Public Lending Right“ als spezielle staatliche Institution gegenüber 30 öffentlichen
Bibliotheken Großbritanniens auf.
Derzeit hat die ALCS Gegenseitigkeitsverträge nur mit der VG WORT abgeschlossen. Den ALCS-Mitgliedern werden somit nur die von den deutschen Bibliotheken stammenden Tantiemen ausbezahlt. Seit kurzem können die britischen Bezugsberechtigten die einschlägigen Tantiemen aus weiteren europäischen Ländern
wie den Niederlanden, Frankreich und Österreich erhoffen, soweit sich die dort
entwickelten Lizenzierungssysteme für das öffentliche Verleihrecht verfestigt haben
und die entsprechenden Gegenseitigkeitsvereinbarungen abgeschlossen sind.55 Eine
Erweiterung der Zahlungspflicht auf den öffentlichen Verleih audiovisueller und
digitaler Medien steht derzeit zur Diskussion. In dieser Hinsicht soll künftig eine
53 Duvillier, Juris-Classeur „Propriété littéraire et artistique“, 1987, Fasc. 325-2, S. 3 ff.
54 Wahrgenommen von ALCS werden laut Art. 7 (c) Articles of Association die Rechte für die
Kategorien des öffentlichen Verleihs, der Reprographie, der privaten Vervielfältigung, der öffentliche Wiedergabe durch Sendung oder durch Ton- und Bildtonträger, der Offline-
Aufzeichnung, der Kabelweiterleitung, der Vermietung, der Aufführung und Vorführung sowie der Nutzung durch digitale Vorrichtung bzw. in digitaler Form.
55 DCMS, Report on the Public Lending Right Scheme, 2001, S. 7, 11.
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neue Organisation unter dem Namen Authors’ and Performers Society (APLA) zugunsten von Autoren und Darbietenden auftreten.
Im Geschäftsjahr wurde die Verteilungssumme von £ 13,63 Mio. (ca. € 20,13
Mio.) bekannt gegeben, was als großer finanzieller Erfolg galt.56 Die größten Einnahmen stammten hierbei aus dem Reprographie-Bereich und werden kommissarisch durch Copyright Licensing Agency (CLA) kassiert.
5. Sonstige Länder
Die dänische Verwertungsgesellschaft Radiokassen nimmt die Rechte der Urheber
von Sprachwerken ausschließlich für die Ausstrahlung dieser Werke durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk wahr. Die niederländischen Verwertungsgesellschaften LIRA und Stichting Leenrecht sind jeweils für die Autorenrechte an Literaturwerken und die Verteilung der Bibliothekstantieme zuständig. In Spanien werden
der SGAE erweiterte Nutzungsrechte an literarischen Werken eingeräumt, allerdings
mit Ausnahme der Reprographie; Letztere fällt unter den Aufgabenbereich von
CEDRO. Ebenso ist der musikalischen Verwertungsgesellschaft AEPI in Griechenland das literarische Repertoire anvertraut, jedoch ohne Einräumung der reprographischen Rechte, die von einer gesonderten Verwertungsgesellschaft, der OSDEL,
verwaltet werden. Dagegen ist die italienische Mehrzweckgesellschaft SIAE nicht
nur für die kollektive Wahrnehmung von Sprachwerken, sondern auch für die
Betreuung der fotomechanischen Reproduktion zuständig.
In Irland gehören literarische und sonstige Sprachwerke zum Repertoire der Irish
Copyright Licensing Agency (ICLA), die ausschließlich für die reprographischen
Rechte zuständig ist.
C. Dramatische Werke
I. Der Wahrnehmungsbereich
Das bühnenmäßige Aufführungsrecht bezieht sich nicht nur auf die szenische Darstellung dramatischer Werke, sondern umfasst Sende- und Bearbeitungsrechte. Dieses Recht wird in der Regel von einem Bühnenverlag, Bühnenvertrieb oder sonstigen Agenten zugunsten der Urheber wahrgenommen, welche als Zwischenglied
zwischen Autor und Theater für die Aufführungsgenehmigungen und die Verteilung
der eingenommenen Tantiemen auftreten. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte
56 ALCS Annual report 2005-2006, S. 10, abrufbar unter .
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Anpassung der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten durch die Verwertungsgesellschaften an das digitale Zeitalter gewinnt zunehmend an Brisanz. Diese rechtsvergleichende Studie nimmt den Urheberrechtswandel in vielen Ländern Europas unter die Lupe, um anschließend die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Wahrnehmungspraxis ausgewählter Verwertungsgesellschaften zu untersuchen. Nachgezeichnet werden dabei die Konturen einer gemeinschaftsweiten Rechtewahrnehmung, vor allem im Bereich der Online-Lizenzierung. Dazu wird der Frage nach Handlungsoptionen für eine gestärkte Rolle der Verwertungsgesellschaften in einer stets wandelnden Medienlandschaft nachgegangen.