33
ERSTER TEIL: Urheberrechte und verwandte Schutzrechte als Grundlage für die kollektive Wahrnehmung – Rechtsvergleichende Aspekte der
digitalen Werkverwertung in ausgewählten EU-Urheberrechtssystemen
1. Abschnitt: Das europäische Urheberrecht in der Informationsgesellschaft -
Ausschließliche Verwertungsrechte und Schrankenregelungen
A. Die Regelungen der WIPO-Verträge als Vorzeichnung für die europäische Harmonisierung
Die ersten Bemühungen um eine länderübergreifende Vereinheitlichung des Urheberrechts wurden auf der Ebene des Konventionsrechts konkretisiert, etwa durch die
Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 - welche mehrfach Revisionen unterzogen wurde1 -, das Rom-
Abkommen über den Schutz verwandter Schutzrechte vom 26. Oktober 19612 und
das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene Übereinkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS)3. Diese internationalen
Vereinbarungen regeln auf der Basis des Grundsatzes der Inländerbehandlung und
der Gewährung von Mindestrechten Sachverhalte mit Auslandsbezug und üben
insofern Einfluss auf die nationalen Rechtsordnungen aus, als sie mittelbar den jeweiligen Gesetzgeber dazu anregen, den eigenen Staatsangehörigen den gleichen
urheberrechtlichen Schutz zu gewähren, den ausländische Urheber im Inland aufgrund des Konventionsrechts genießen. So bewirkt die RBÜ den Urheberschutz
durch den Grundsatz der Inländerbehandlung, wonach ausländische Urheber inner-
1 Die letzte ratifizierte Revision fand in Paris am 24.07.1971 statt. Im Folgenden wird die
Pariser Fassung der RBÜ (BGBl. 1973 II, S. 1069) zugrunde gelegt. Alle EU-Mitgliedstaaten
sind bereits RBÜ-Vertragsstaaten, zuletzt auch die Vereinigten Staaten (seit 1.03.1989).
2 Dem Rom-Abkommen können sich nur die RBÜ-Mitgliedstaaten anschließen, wobei die
Vereinigten Staaten bislang nicht beigetreten sind mit der Auswirkung, dass amerikanischen
Künstlern das durch das Urheberrecht eines Vertragsstaates des Rom-Abkommens vorgesehene Verbietungsrecht für eine in diesem Staat verkaufte Aufnahme nicht zusteht. Siehe hierzu
BGH v. 14.11.1985, GRUR 1986, 454 ff. mit Anm. Krüger.
3 Bei dem TRIPs-Übereinkommen („Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual
Property Rights“) handelt sich nicht um einen eigenständigen völkerrechtlichen Vertrag, sondern um einen integralen Bestandteil des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) v. 15.04.1994 (BGBl. 1994 II, S. 1443 (englisch)/1625 (deutsch).
34
halb der Vertragsstaaten wie Inländer behandelt werden, sowie durch den Grundsatz
der Gewährung von Mindestrechten, zu denen insbesondere das Urheberpersönlichkeitsrecht, das Vervielfältigungsrecht und die Vortrags- und Aufführungsrechte
gehören. Diese Rechte stehen dem Urheber im Ausland auch dann zu, wenn in seiner Heimat nur ein geringerer Schutz durch dort geltendes Recht besteht. Durch das
Rom-Abkommen werden keine Urheberrechte geschützt, sondern die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen. Dabei knüpft das Abkommen an den Ort der Darbietung und nicht
an die Staatsangehörigkeit an. Ziel des TRIPS-Übereinkommens ist schließlich,
Verzerrungen und Behinderungen des internationalen Handels zu verringern, und
zwar einerseits durch die Anerkennung der wachsenden internationalen Bedeutung
der Rechte des geistigen Eigentums und andererseits durch Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die Ausübung der Rechte des geistigen Eigentums nicht selbst
den Welthandel behindert.
Im letzten Jahrzehnt wurde jedoch der internationale Gesetzgeber dazu aufgerufen, Lücken und Unklarheiten des Urheberrechts im Hinblick auf die digitale Werknutzung zu beseitigen und aktiv auf eine weltweite Rechtsangleichung hinzuwirken.
Die Entstehungsgeschichte der Anpassung des Urheberrechts an die Belange der
Informationsgesellschaft ist somit auf die völkerrechtlichen Verträge vom 20. Dezember 1996 zurückzuführen, nämlich den WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO
Copyright Treaty - WCT) und den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger
(WIPO Performances and Phonogram Producers Treaty – WPPT). Beide WIPO-
Verträge gelten als gewichtige Revision des Konventionsrechts sowie als Aktualisierung der TRIPS-Vorschriften und setzen sich mit ihren Vorschriften an die Spitze
der weltweiten Rechtsentwicklung.4 Beide Verträge erfassen wichtige Aspekte der
digitalen Werknutzung, ohne dabei die grundlegenden Schutzprinzipien außer Acht
zu lassen. Im Bereich des traditionellen Schutzes greifen beide WIPO-Verträge
weiter als das Konventionsrecht, indem sie eine klare Formulierung des Verbreitungs- und Vermietrechts erreichen und das Recht der öffentlichen Wiedergabe
umfassend gestalten. Damit ergänzen sie die Berner Übereinkunft zum Schutz von
Werken und der Literatur und Kunst (RBÜ), deren Regelungen mutatis mutandis
anwendbar bleiben. Dies bedeutet, dass alle WCT-Vertragsstaaten die materiellen
Normen der RBÜ erfüllen müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie Vertragsstaaten der RBÜ sind oder nicht. Nähere Betrachtung verdienen nachfolgend die Rechte
der Urheber und Leistungsschutzberechtigten aus der digitalen Verwertung ihrer
Werke und Leistungen sowie die von den Schrankenregelungen erfassten Nutzungsvorgänge.
4 Reinbothe/Martin-Prat/von Lewinski, 4 EIPR 171, 176 (1997); Hoeren/Sieber – von Lewinski,
Multimediarecht, 2006, Teil 7.9 Rn. 117 ff.
35
I. Der WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT)
Der WCT stellt ein Sonderabkommen für die RBÜ-Vertragsstaaten dar. Der WCT
übernimmt als eine Art Protokoll zur RBÜ substanzielle Bestimmungen der einschlägigen Konvention und dient dabei ihrer Ergänzung und Anpassung an die neuen technischen Herausforderungen der Informationsgesellschaft. Insoweit stellt der
WCT ein selbstständiges Regelwerk dar, welches den herkömmlichen Werkkatalog
um Computerprogramme und Datenbanken anreichert, die Rechte der öffentlichen
Wiedergabe und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung einführt, ohne
jedoch spezifische Schranken und Ausnahmen zu den gewährten Rechten zu formulieren.
Im Rahmen der Erweiterung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe auf sämtliche Wiedergabearten verpflichtet Art. 8 WCT den nationalen Gesetzgeber zur Einführung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung (right of making available
to the public).5 Die Anerkennung dieses ausschließlichen Rechts, das allein dem
Urheber zusteht, erfasst die Online-Übermittlung geschützter Werke und stellt somit
eine maßgebliche Neuerung für die Lizenzierung der digitalen Nutzung dar. Unklarheiten belässt der Regelungsinhalt des Art. 8 insoweit, als man vergeblich nach einer
zeitgemäßen Definition des Öffentlichkeitsbegriffs sucht, bei dem die sukzessive
Online-Übermittlung ausdrücklich in das Recht der öffentlichen Wiedergabe integriert ist. Die einschlägige Regelung beschreibt aber die interaktive Nutzungshandlung mit solcher Klarheit und Geschicktheit, dass eine allgemeingültige Definition
nicht nur obsolet wird, sondern auch künftige Technologien einbezogen werden.6
Ein Regelungsdefizit weist das internationale Recht auch in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht auf. Während die Einstufung der digitalen Speicherung als (nicht
verbreitungsfähiges) Vervielfältigungsexemplar einheitlich beurteilt wird,7 fehlt es
an einer Klarstellung in Bezug auf eine mögliche Ausdehnung des Schutzes auf
digitale Speichervorgänge temporärer Natur sowie in Bezug auf die anschließende
Problematik, ob derartige Speicherungen eventuell als zustimmungsbedürftig anzusehen sind. Ebenso wenig enthält der Vertragstext eine ausdrückliche Regelung zum
ausschließlichen Vervielfältigungsrecht. Indessen ist das in Art. 9 RBÜ verankerte
Vervielfältigungsrecht laut einer vereinbarten Erklärung zum Vervielfältigungsrecht
im Anhang des WCT-Vertrags auch im digitalen Kontext anzuwenden.8
Ein ausschließliches Verbreitungsrecht wurde demgegenüber erstmalig durch das
internationale Recht in Art. 6 WCT ausdrücklich anerkannt; die Berner Überein-
5 Das bisherige Wiedergaberecht war nur für bestimmte Werkarten vorgesehen (Art. 11 ff., 14,
14 bis RBÜ).
6 von Lewinski in: Lehmann (Hrsg.), Cyberlaw, 1997, S. 149, 163.
7 So die Vereinbarten Erklärungen zum WCT.
8 Zahlreiche Vertragsparteien machten im Rahmen der diplomatischen Konferenz der WIPO
geltend, dass der Vervielfältigungsbegriff der RBÜ so weit formuliert ist, dass er auch vorläufige Vervielfältigungen erfasst; die ebenso flexible Formulierung von Art. 9 (2) RBÜ lässt
dem nationalen Gesetzgeber genügend Möglichkeiten, das Urheberrecht nicht tangierende
Vervielfältigungsvorgänge auszunehmen, von Lewinski, GRUR Int. 1997, 667, 673.
36
kunft hat bisher ausdrücklich nur das Vervielfältigungsrecht vorgesehen. Die Einführung eines gesonderten Verbreitungsrechts stellt somit sowohl ein „Bern-plus“als auch ein „TRIPS-plus“-Element dar, dessen Vorteil in der Unabhängigkeit der
Rechtsgewährung vertraglicher Vereinbarungen und darin enthaltener Beschränkungen liegt. Aber auch im internationalen Kontext kann nunmehr gegen die Verbreitung auch rechtmäßig hergestellter Vervielfältigungsstücke in anderen Ländern
vorgegangen werden.9 Das Verbreitungsrecht bezieht sich allein auf körperliche
Vervielfältigungsstücke. Die traditionelle Unterscheidung zwischen körperlicher
und unkörperlicher Werkverwertung wird bei der rechtlichen Einordnung digitaler
Nutzungsformen klar beibehalten. In diesem Rahmen steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, die kommerzielle Vermietung von Computerprogrammen,
Filmwerken oder in Tonträgern verkörperten Werken zu erlauben oder zu verbieten,
sofern die kommerzielle Vermietung zum häufigen Kopieren des Werks und dementsprechend zur tatsächlichen Beeinträchtigung des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts geführt hat (Art. 7 WCT).10
Hinsichtlich der Schrankenbestimmungen führt Art. 10 WCT keine speziellen, auf
die digitale Nutzung zugeschnittenen Regelungen ein, sondern lässt den Vertragsstaaten die Wahl, entweder die bisherigen nationalen Bestimmungen beizubehalten
oder im digitalen Zusammenhang interessengerechte Schranken einzuführen, solange dadurch weder die normale Werkverwertung beeinträchtigt wird noch die berechtigten Interessen der Urheber unzumutbar verletzt werden (Dreistufentest). Die generalklauselartige Formulierung der Schranken soll gleichzeitig ausgewogene Lösungen angesichts weiterer technischer Entwicklungen favorisieren.
II. Der WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT)
Der durch das Rom-Abkommen niedrig gelegte Schutzstandard wurde erst im
WPPT 1996 in erheblichem Maße modernisiert. In dieser Hinsicht wurde der WPPT
nicht als Erweiterung des Rom-Abkommens über den Schutz der Rechte der aus-
übenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom
26.10.1961 – des ersten Übereinkommens auf dem Gebiet des internationalen Leistungsschutzrechts – abgeschlossen; er erging vielmehr auf dem Wege eines selbstständigen „Neuen Instruments“, das allerdings auf den traditionellen Schutzprinzipien der Inländergleichbehandlung, der Mindestrechte und des Formalitätenverbots
9 Walter - Walter, Europäisches Urheberrecht, 2001, S. 1043.
10 Als besonderer Ausdruck des Verbreitungsrechts bleibt das Vermietrecht im Rahmen der
WIPO-Verträge auf bestimmte Werkarten bzw. Vermietarten beschränkt und somit auf dem
Schutzniveau des TRIPs-Abkommens. Die neuen Vorschriften (Art. 7 WCT; Art. 9 und Art.
13 WPPT) zeichnen sich allerdings – im Gegensatz zum TRIPs- durch ihre Klarheit aus und
stellen insofern ein „TRIPs-plus“-Element dar, Reinbothe/Martin-Prat/von Lewinski, 4 EIPR
171, 172 (1997); Reinbothe/von Lewinski, The WIPO Treaties 1996, 2002, S. 94, 327, 358.
37
für ausländische Werke und Dienstleistungen beruht.11 Sich an die Tradition des
Rom-Abkommens anlehnend sieht der WPPT eine Reihe von Definitionen vor, die
Begriffe wie „Tonträger“ oder „Festlegung“ der technologischen Entwicklung anpassen. Über die alte Tonträger-Definition hinaus, welche die Aufzeichnung von
Tönen als klingende, hörbare Schwingungen betrachtete, erfasst der Begriff „Tonträger“ nun nicht nur die Festlegung der Töne einer Darbietung oder anderer Töne,
sondern auch die Festlegung einer "Darstellung von Tönen" außer in Form einer
Festlegung („representation of sounds“, Art. 2 lit. b) WTTP); so dass auch mittels
einer technischen Vorrichtung veränderte Tondaten, die vor ihrer Aufzeichnung
selbst noch nicht erklungen und somit keine Töne im eigentlichen Sinne sind, von
der erweiterten Definition abgedeckt werden. Dazu wurde eine entsprechende Begriffsbestimmung des Tonträgerherstellers eingeführt: als solcher gilt jede natürliche
oder juristische Person, die die erste Festlegung von Tönen oder Verkörperungen
veranlaßt und verantwortet (Art. 2 lit. d) WPPT).
Der WPPT enthält Vorschriften zur Stärkung der Rechte der ausübenden Künstler
und der Tonträgerhersteller, die demgemäß über ausschließliche Rechte auf die
Verbreitung und Vervielfältigung eines ihre Darbietung enthaltenen Tonträgers
verfügen.12 Audiovisuelle Darbietungen fallen aus dem Schutzbereich des WPPT
heraus. Zudem kann der Darbietende an die digitale und analoge Nutzung von Filmaufzeichnungen keine Vergütungsansprüche knüpfen, sofern er die grundlegende
Zustimmung zur Mitwirkung an einem Film gegeben hat. Erst zu den zukünftigen
Aufgaben der WIPO gehören Pläne für einen Vertragsschluss zum Schutz ausübender Künstler im audiovisuellen Bereich sowie zum Schutz von Sendeunternehmen,
deren Rechte bisher nur vom Rom-Abkommen erfasst werden.13 Bei den bisherigen
11 Umfassend zur Entstehungsgeschichte und grundlegende Regelungen des WPPT von Lewinski, GRUR Int. 1997, 667 ff.; Hoeren/Sieber – von Lewinski, Multimediarecht, 2006, Teil 7.9
Rn. 1-19.
12 Das internationale Leistungsrecht kennt nunmehr ein selbstständiges Verbreitungsrecht, das
bis dahin weder im Rom- noch im TRIPs-Abkommen vorgesehen wurde. Hinsichtlich des
Vervielfältigungsrechts fehlt es im Vertragstext vom WPPT zwar nicht an einer Vorschrift
(Art. 7); letztere ist jedoch auf eine Generalklausel reduziert ohne ausdrückliche Bezugnahme
auf elektronische Kopien oder Ausnahmeregelungen.
13 Die Einbeziehung von audiovisuellen Aufzeichnungen in den WPPT war einer der Hauptstreitpunkte im Rahmen des Verhandlungsablaufs. Dagegen wandten sich vor allem die USA,
um eine Schwächung ihrer Filmindustrie zu vermeiden. Aufgrund der gegensätzlichen Standpunkte zwischen USA und EU verfehlte eine weitere diplomatische Konferenz der WIPO im
Dezember 2000 das Ziel, ein mögliches Protokoll in den WPPT aufzunehmen oder sogar einen selbstständigen Vertrag (WIPO Audiovisual Performances Treaty) zu schließen. Inwiefern
die bislang ausgehandelten Textvorschläge in Zukunft nochmals aufgegriffen werden, ist sehr
fraglich; zum Textentwurf einschließlich Begründung des mit urheberrechtlichen Fragen beauftragten Expertenausschusses (WIPO Standing Committee on Copyright and Related Rights
– SCCR), siehe WIPO, Basic Proposal for the Substantive Provisions of an Instrument on Audiovisual Performances, Diplomatic Conference on the Protection of Audiovisual Performances, Geneva, December 7 to 20, 2000 (IAVP/DC/3); eingehend zum Inhalt des „Basic Proposal“ in Bezug auf den Schutz audiovisueller Darbietungen, von Lewinski, GRUR Int. 2001,
529, 534 ff.
38
Textvorschlägen bleibt strittig, ob ausübenden Künstlern ein ausschließliches Recht
der öffentlichen Wiedergabe oder nur ein Vergütungsanspruch eingeräumt werden
soll.
Die Neuerung des einschlägigen WIPO-Vertrags besteht allerdings darin, dass allen Leistungsschutzberechtigten ein ausschließliches Übertragungsrecht gewährt
wird und nicht ein bloßer Vergütungsanspruch, wie es sonst bei der öffentlichen
Wiedergabe geregelt ist (Art. 10, 14 und 15 WPPT).14 Das interaktive öffentliche
Zugänglichmachen wird ausdrücklich von den übrigen Arten der öffentlichen Mitteilung abgegrenzt. Ein Verbotsrecht des Leistungsschutzberechtigten besteht also
nur hinsichtlich der Online-Werkvermittlung, jedoch nicht für bisherige Formen der
Übertragung, insbesondere dem traditionellen Rundfunk.15 Zwar wurde ein ausschließliches Recht der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller in Bezug auf
digitale Sendevorgänge, etwa in Form von Mehrkanaldiensten oder Webcasting, in
Erwägung gezogen; das geforderte Recht wurde jedoch in den WPPT nicht aufgenommen. Der erstrebte Schutz audiovisueller Darbietungen ist an den Interessengegensätzen gescheitert, wobei angesichts der erreichten Kompromisslösung den Konferenzteilnehmern bewusst wurde, welchen Nutzen internationale Regelungen des
geistigen Eigentums haben, vor allem, seitdem die Verwertung geschützter Inhalte
im Internet möglich ist.16
B. Grundlage und Regelungsinhalt der Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001
zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten
Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
I. Das Grünbuch der Europäischen Kommission vom 19. Juli 199517 und der Stellenwert des Urheberrechts im Binnenmarkt
Die mit der Entwicklung der Informationsgesellschaft entstehenden Herausforderungen zwangen 1995 die Europäische Kommission zum sofortigen Handeln: Sieben Jahre nach ihrem ersten Grünbuch „über das Urheberrecht und die technologi-
14 Die Vergütungsregelung für die Funksendung und die öffentliche Wiedergabe von Handelstonträgern orientiert sich im Wesentlichen an Art. 12, 16 I lit a Rom-Abkommen; im TRIPS-
Abkommen fehlt es an einer entsprechenden Regelung.
15 In Bezug auf die herkömmlichen Wiedergabearten wird den ausübenden Künstlern allein ein
ausschließliches Recht an der Sendung und öffentlichen Wiedergabe nicht festgelegter Darbietungen gewährt (Art. 6 WPPT).
16 von Lewinski, GRUR Int. 2001, 529, 540
17 Grünbuch „Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“
v. 19.07.1995, KOM (95) 382 = BR-Drucks. Nr. 619/95 v. 28.09.1995 = UFITA Bd. 129,
1995, 251-289 sowie UFITA Bd.130, 1996, 163-221.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Anpassung der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten durch die Verwertungsgesellschaften an das digitale Zeitalter gewinnt zunehmend an Brisanz. Diese rechtsvergleichende Studie nimmt den Urheberrechtswandel in vielen Ländern Europas unter die Lupe, um anschließend die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Wahrnehmungspraxis ausgewählter Verwertungsgesellschaften zu untersuchen. Nachgezeichnet werden dabei die Konturen einer gemeinschaftsweiten Rechtewahrnehmung, vor allem im Bereich der Online-Lizenzierung. Dazu wird der Frage nach Handlungsoptionen für eine gestärkte Rolle der Verwertungsgesellschaften in einer stets wandelnden Medienlandschaft nachgegangen.