184
dieser Ansicht ist die Befürchtung, § 23 Abs. 5 Satz 2 AktG dehne den Satzungsfreiraum in der mitbestimmten AG zu weit aus, weil er eine abschließende Regelung
des Gesetzes voraussetze. Aufgrund der geringen Regelungsdichte des MitbestG
seien nach dieser Vorschrift satzungsmäßige Ergänzungen möglich, die mit den
Grundgedanken des Gesetzes unvereinbar sind; in diesen Fällen sei § 241 Nr. 3
AktG nicht ausreichend.870
Die Rechtsprechung ist dieser Auslegung nicht gefolgt. Nach einigen divergierenden Entscheidungen der Instanzgerichte871 hat sich der Bundesgerichtshof im
Jahr 1982 in zwei Grundsatzurteilen der Ansicht angeschlossen, sämtliche Vorschriften des MitbestG seien überwiegend im öffentlichen Interesse gegeben, so dass
ihre Verletzung zur Nichtigkeit des betreffenden Beschlusses nach § 241 Nr. 3,
2. Alt. AktG führe.872 Dies gelte, so hebt der BGH ausdrücklich hervor, unabhängig
davon, ob sich der Verstoß im konkreten Fall zu Lasten der Arbeitnehmerseite oder
der Anteilseignerseite auswirke.873
II. Stellungnahme
Nach der hier entwickelten Ansicht stellt § 241 Nr. 3 AktG einen unmittelbaren
Zusammenhang her zwischen der Unzulässigkeit eines Beschlussinhalts und der
Nichtigkeit des Beschlusses. In einem ersten Schritt ist deswegen zu untersuchen,
welche Gestaltungsgrenzen sich für die Beschlussfassung der Hauptversammlung
aus dem MitbestG ergeben.
1. Zulässigkeit von Satzungsbestimmungen gegenüber dem Aufsichtsrat
Nach der Einführung des MitbestG 1976 bestand zunächst Unsicherheit, ob die
Hauptversammlung auch in mitbestimmten Gesellschaften Satzungsregelungen
gegenüber dem Aufsichtsrat treffen könne.874 In der Tat ist es problematisch, dem
Tradition“, der „Politik des Gesetzes“ oder „Grundprinzipien des MitbestG“; maßgeblich sei
dagegen der „aus der Gesamtheit der Vorschriften des Gesetzes und seiner
Entstehungsgeschichte sich eindeutig ergebende Zweck“, vgl. ebenda, S. 451.
870 So Geßler, ZGR 1980, 427, 447 f.
871 OLG Karlsruhe, NJW 1980, 2137; OLG München, WM 1981, 531, 533, dazu T. Raiser, NJW
1981, 2166; LG Frankfurt am Main, ZIP 1996, 1661, 1663 f.; LG Frankfurt am Main, AG
1978, 319; LG Hamburg, DB 1979, 2044; LG Mannheim, DB 1979, 1899; LG München, DB
1980, 678.
872 BGHZ 83, 106, 110; BGHZ 83, 151, 153 ff.; bestätigend BGHZ 89, 48, 50.
873 BGHZ 83, 106, 117; anders noch OLG München, WM 1981, 531, 533.
874 Einen Ausschluss oder Einschränkungen der Satzungskompetenz erwogen, mit Unterschieden
im Einzelnen, Hommelhoff, BFuP 1977, 507, 512 ff., 517; Naendrup, AuR 1977, 225, 226 ff.;
T. Raiser, MitbestG, 1. Aufl. 1977, § 25 Rn. 15 (anders in der 4. Aufl.); Wendeling-
Schröder/Spieker, NJW 1981, 145, 149 f.
185
Satzungsgeber, das heißt der Anteilseignerseite, den einseitigen Zugriff auf die Aufsichtsratsverfassung zu gestatten, die Arbeitnehmerseite von diesem Einfluss auf die
Grundordnung des gemeinsamen Repräsentationsorgans aber auszuschließend. Spätestens mit dem Mitbestimmungsurteil des Bundesverfassungsgerichts hat sich jedoch die Einsicht durchgesetzt, dass das MitbestG an der grundsätzlichen Kompetenz des Satzungsgebers nichts geändert hat.875 Der Gesetzgeber hat vielmehr an der
Satzungsautonomie der Mitglieder festgehalten und sichert, wie im allgemeinen
Aktienrecht, die Drittinteressen durch Gestaltungsvorgaben mit zwingender Wirkung. Diese Regelungssystematik zeigt sich in § 25 Abs. 2 MitbestG: Im Einzelfall
ist zu prüfen, ob einer in der Satzung getroffenen Bestimmung zwingende Schranken entgegenstehen, die sich einerseits aus dem MitbestG, andererseits aus den nach
Abs. 1 Nr. 1 subsidiär anwendbaren aktienrechtlichen Vorschriften über den Aufsichtsrat ergeben können.876 Die spezifisch mitbestimmungsrechtlichen Gestaltungsgrenzen gliedern sich in die ausdrücklichen Vorgaben der §§ 27 bis 29, 31, 32 MitbestG sowie in ungeschriebene Schranken.
a) §§ 27 bis 29, 31, 32 MitbestG
Die §§ 27 bis 29, 31, 32 MitbestG enthalten Vorschriften über die innere Ordnung,
die Beschlussfassung und die Funktionen des Aufsichtsrats und modifizieren als
leges speciales die Organisationsverfassung der mitbestimmten Gesellschaft.877 § 27
Abs. 1 und 2 MitbestG regelt die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden abweichend
von § 107 Abs. 1 AktG. § 27 Abs. 3 MitbestG schreibt die Bildung eines ständigen
Ausschusses vor, der die Konfliktschlichtung bei der Bestellung und Abberufung
des Vorstands ermöglichen soll.878 Die Regelung über die Beschlussfähigkeit in § 28
875 BVerfGE 50, 290, 324, siehe das Zitat oben in Fn. 852; ebenso BGHZ 83, 106, 119; BGHZ
83, 144, 148; BGHZ 122, 342, 357; in diesem Sinne bereits zuvor Mertens, ZGR 1977, 270,
287; Ulmer, ZHR 141 (1977), 490, 498; heute allg. Ansicht, vgl. Canaris, DB 1981, Beil.
Nr. 14, S. 3 ff.; U. Huber, FS Coing, Bd. 2, 1982, S. 167, 191 f.; Oetker in Großkomm. AktG,
§ 25 MitbestG Rn. 11 f.; T. Raiser, MitbestG, 4. Aufl. 2002, § 25 Rn. 17, 46; Spindler/Stilz,
AktG, 2007, § 107 Rn. 11; Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG, § 25 Rn. 10.
876 Vgl. U. Huber, FS Coing, Bd. 2, 1982, S. 167, 191; Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG,
§ 25 Rn. 9 f.
877 Demgegenüber steht bei dem Behinderungs- und Benachteiligungsverbot des § 26 MitbestG
nicht die organisationsrechtliche, sondern die individualarbeitsrechtliche Dimension im
Vordergrund, vgl. Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG, § 26 Rn. 1; die Vorschrift kann im
vorliegenden Kontext außer Betracht bleiben, auch wenn die Unzulässigkeit gegen sie
verstoßender Satzungsregeln keinen Zweifeln unterliegt; vgl. überdies zur Qualifikation als
Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB und als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB
Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG, § 26 Rn. 19. – Zum Konflikt der Regelung über den
Arbeitsdirektor in § 33 MitbestG mit der – auch satzungsmäßig möglichen – Ausgestaltung
der Binnenorganisation des Vorstands vgl. etwa Spindler/Stilz/Fleischer, AktG, 2007, § 77
Rn. 18, 70.
878 Vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 MitbestG.
186
MitbestG soll durch die Beschränkung auf die Hälfte der Mitglieder eine Bestimmung verhindern, die einer der beiden Seiten ermöglicht, die Beschlussfassung des
Aufsichtsrats zu blockieren.879 § 29 MitbestG schreibt in Abs. 1 das Prinzip der
einfachen Mehrheit als Grundsatz fest, räumt dem – regelmäßig von den Anteilseignern gestellten – Aufsichtsratsvorsitzenden aber in Abs. 2 ein Recht zum Stichentscheid bei Pattsituationen ein, um einerseits die Funktionsfähigkeit des Organs zu
erhalten und andererseits die paritätische Mitbestimmung gegen verfassungsrechtliche Bedenken abzusichern.880 § 31 MitbestG betrifft schließlich die Bestellung und
Abberufung des Vorstands durch den mitbestimmten Aufsichtsrat; § 32 MitbestG
bindet die Ausübung von Beteiligungsrechten gegenüber einer mitbestimmten Untergesellschaft an das Votum des Aufsichtsrats der mitbestimmten Obergesellschaft.881
Wie dieser kurze Überblick zeigt, greifen die Vorschriften einzelne Fragen des
Organvorsitzenden, der Ausschussbildung, der Beschlussfassung sowie der Zuständigkeiten des Aufsichtsrats heraus. Zur Klärung, inwieweit diese Vorgaben abweichende oder ergänzende Satzungsbestimmungen zulassen, ist zunächst nach der
Anwendbarkeit der allgemeinen aktienrechtlichen Regelung in § 23 Abs. 5 AktG zu
fragen. Die Literatur zu dieser Vorschrift betont mit Verweis auf den Wortlaut häufig, erfasst sei nur das AktG, nicht aber sonstige Gesetze.882 Die Regelungen über
die organisationsrechtliche Einbindung der Mitbestimmung in die Unternehmensverfassung sind jedoch nach richtigem Verständnis als Bestandteil des AktG zu
lesen.883 Deswegen ist § 23 Abs. 5 AktG auch auf die §§ 25 ff. MitbestG anzuwenden. Nachdem diese Vorschriften ausdrückliche Satzungsermächtigungen i.S.d.
Satz 1 nicht enthalten,884 sind lediglich ergänzende Satzungsbestimmungen nach
§ 23 Abs. 5 Satz 2 AktG denkbar. Das Problem der Zulässigkeit von Satzungsklauseln verengt sich damit auf die Frage, inwieweit die §§ 27 bis 29, 31, 32 MitbestG
einen abschließenden Charakter haben. Die umfangreichen Diskussionen, die zu
den jeweiligen Vorschriften geführt werden, können hier im Einzelnen nicht nach-
879 Zum Normzweck Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG, § 28 Rn. 1; Oetker in Großkomm.
AktG, § 28 MitbestG Rn. 1, 8.
880 BGHZ 83, 144, 149; Oetker in Großkomm. AktG, § 29 MitbestG Rn. 4;
Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG, § 29 Rn. 1, 4.
881 Näher Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG, § 32 Rn. 15 ff.
882 Vgl. bereits die Nachw. oben § 8 I in Fn. 742.
883 So U. Huber, FS Coing, Bd. 2, 1982, S. 167, 190: „Die Sachlage ist nach geltendem Recht
nicht anders zu beurteilen, als hätte der Gesetzgeber das Mitbestimmungsrecht ins
Aktiengesetz (und in die anderen gesellschaftsrechtlichen Gesetze) eingearbeitet.“ Ähnlich
Hopt/Roth in Großkomm. AktG, § 96 Rn. 2, 4; Hüffer, AktG, § 96 Rn. 1, 3; Spindler/Stilz,
AktG, 2007, § 96 Rn. 21; Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG, Einl. Rn. 41; im Ergebnis
auch Zöllner in Kölner Komm. AktG, § 179 Rn. 63; vgl. zum zwingenden Charakter des
MitbestG weiterhin Mertens in Kölner Komm. AktG, § 96 Rn. 14, 17; Hanau, ZGR 2001, 75,
88 ff.; Hommelhoff, ZHR 148 (1984), 118, 134; Lutter, ZGR 1977, 195, 197.
884 Dies gilt auch für § 28 MitbestG, vgl. Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG, § 28 Rn. 4 f.
187
gezeichnet werden;885 auffällig ist aber, dass die Bestimmung des Satzungsfreiraums
infolge des punktuellen Charakters des MibestG erheblich größere Schwierigkeiten
macht als im dichten Regelungsnetz des AktG. Deswegen ist es wesentlich, gerade
dann, wenn die Vorschriften des MitbestG nicht unmittelbar entgegenstehen, nach
ungeschriebenen Gestaltungsgrenzen zu fragen.
b) Ungeschriebene Gestaltungsgrenzen
In der Rechtsprechung und dem Schrifttum sowohl zum AktG als auch zum MitbestG dürfte im Grundsatz anerkannt sein, dass die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers nicht nur durch explizite gesetzliche Vorschriften, sondern auch durch
ungeschriebene Regelungen begrenzt sein kann.886 Im Zusammenhang mit Satzungsbestimmungen für den Aufsichtsrat sind drei Schranken hervorzuheben: Die
Gleichbehandlung der Aufsichtsratsmitglieder, die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats und dessen Organisationsautonomie. Diese Vorgaben sind schon im allgemeinen Aktienrecht anerkannt, haben aber vor allem im Mitbestimmungsrecht
besondere Bedeutung erlangt. Das dürfte mehrere Gründe haben. Erstens verlangt
die im Vergleich zum AktG 1965 deutlich geringere Regelungsdichte des MitbestG
1976 offenbar häufiger nach einer Ergänzung oder Verallgemeinerung der ausdrücklich niedergelegten Regeln. Zweitens muss im mitbestimmten Aufsichtsrat der Ausgleich von Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite mit seinem speziellen Konfliktpotenzial bewältigt werden. Vor allem führt drittens die Integration der Mitbestimmung in die – grundsätzlich in der Zuständigkeit der Anteilseignerseite liegende –
Gesellschaftsorganisation zu einem erhöhten Bedarf nach einer Inhaltskontrolle von
Satzungsbestimmungen, die die innere Ordnung des Aufsichtsrats betreffen.
885 Siehe zu § 27 MitbestG BGHZ 83, 106, 111 f.; Oetker in Großkomm. AktG, § 27 MitbestG
Rn. 1, 19 ff.; Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG, § 27 Rn. 5, 18 ff.; zu § 28 MitbestG
Hopt/Roth in Großkomm. AktG, § 108 Rn. 71 ff.; Oetker in Großkomm. AktG, § 28
MitbestG Rn. 7 ff., 17; Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG, § 28 Rn. 4 ff.; Heinsius, AG
1977, 281; T. Raiser, NJW 1980, 209; Säcker, JZ 1980, 82 ff.; Werner, AG 1979, 330; zu §
29 MitbestG Oetker in Großkomm. AktG, § 29 MitbestG Rn. 3, 5;
Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG, § 29 Rn. 1, 8, 18 ff.; zu § 31 MitbestG Oetker in
Großkomm. AktG, § 31 MitbestG Rn. 2; Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG, § 31 Rn. 2,
14, 16, 25; zu § 32 MitbestG Oetker in Großkomm. AktG, § 32 MitbestG Rn. 23;
Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG, § 32 Rn. 1.
886 Siehe Hopt/Roth in Großkomm. AktG, § 107 Rn. 128 ff.; Oetker in Großkomm. AktG, § 25
MitbestG Rn. 12; MünchKommAktG/Pentz § 23 Rn. 159; Ulmer/Habersack/Henssler,
MitbestG, § 25 Rn. 11; Zöllner in Kölner Komm. AktG, § 179 Rn. 71; U. Huber, FS Coing,
Bd. 2, 1982, S. 167, 189, 192; Ulmer, ZHR 141 (1977), 490, 498; vgl. auch Wiedemann in
Großkomm. AktG, § 179 Rn. 171; zurückhaltender Röhricht in Großkomm. AktG, § 23
Rn. 192.
188
(1) Der Grundsatz gleicher Rechte und Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder wurde zwar weder im AktG 1965 noch im MitbestG 1976887 ausdrücklich niedergelegt,
allerdings, wie die Materialien zeigen, vom Gesetzgeber bereits vorausgesetzt.888
Differenzierungen zwischen den einzelnen Organmitgliedern sind demnach nur
zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Rechtsprechung und Schrifttum haben
diesen Grundsatz zu einem speziellen Differenzierungsverbot weiterentwickelt und
ihm so einen spezifisch mitbestimmungsrechtlichen Gehalt gegeben: Unterscheidungen, die allein an die Zugehörigkeit zur Anteilseigner- oder Arbeitnehmerseite
anknüpfen, sind unzulässig.889 Dies gilt etwa für Satzungsbestimmungen, die nur
den Mitgliedern einer der beiden Gruppen ein Unterbrechungs- oder Vertagungsrecht einräumen und dadurch eine Seite begünstigen.890 Das Verbot gilt nach der
Rechtsprechung des BGH gleichermaßen für Klauseln, die im Ergebnis die Anteilseigner- oder die Arbeitnehmervertreter benachteiligen.891
(2) Ebenso bereits im allgemeinen Aktienrecht diskutiert wird das sogenannte
Prinzip der Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats.892 Dieser Rechtsgedanke kommt in
den §§ 28, 29 Abs. 2 MitbestG zum Ausdruck, steht aber auch über diese punktuel-
887 Vgl. für die SE jetzt klarstellend § 38 Abs. 1 SEBG; Hintergrund dieser ausdrücklichen
Regelung ist Teil 3 lit b des Anhangs zur SE-RL 2001/86/EG: „Alle von dem
Vertretungsorgan oder gegebenenfalls den Arbeitnehmern gewählten, bestellten oder
empfohlenen Mitglieder des Verwaltungsorgans oder gegebenenfalls des Aufsichtsorgans der
SE sind vollberechtigte Mitglieder des jeweiligen Organs mit denselben Rechten
(einschließlich des Stimmrechts) und denselben Pflichten wie die Mitglieder, die die
Anteilseigner vertreten.“
888 Vgl. mit Blick auf die Einbeziehung der Arbeitnehmervertreter bereits die Ausschussberichte
zum Regierungsentwurf des AktG 1965, abgedr. bei Kropff, AktG 1965, S. 148, 150 f.
889 Vgl. BGHZ 83, 106, 112 f.; BGHZ 83, 144, 147; BGHZ 83, 151, 154 f.; BGHZ 122, 342, 355
ff.; OLG Hamburg, ZIP 1984, 819, 822; LG Frankfurt am Main, ZIP 1996, 1661, 1663;
Hop/Roth in Großkomm. AktG, § 107 Rn. 8, 277; Mertens in Kölner Komm. AktG, § 107
Rn. 107; Oetker in Großkomm. AktG, § 25 MitbestG Rn. 8 f.; MünchKommAktG/Semler
§ 107 Rn. 240, § 108 Rn. 50; Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG, § 25 Rn. 7, 11;
Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 2002, Rn. 634; eingehend
Frankenberg und Ludwigsdorf, Bedeutung und Grenzen der Gleichbehandlung, 2006; zur
Differenzierung bei der Vergütung Hopt/Roth in Großkomm. AktG, § 113 Rn. 67 ff.;
Spindler/Stilz, AktG, 2007, § 113 Rn. 27 ff., 31.
890 Vgl. dazu Mertens in Kölner Komm. AktG, § 28 MitbestG Rn. 3; Oetker in Großkomm.
AktG, § 28 MitbestG Rn. 10; Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG, § 28 Rn. 7; Hopt/Roth in
Großkomm. AktG, § 108 Rn. 71 ff., jeweils m. weit. Nachw.
891 Vgl. BGHZ 83, 151, 155.
892 Vgl. BGHZ 76, 191, 193 f.; Spindler/Stilz, AktG, 2007, § 107 Rn. 11, § 108 Rn. 43; Zöllner
in Kölner Komm. AktG, § 179 Rn. 71; Spindler/Stilz/Casper/Eberspächer, AktG, 2007,
Art. 50 SE-VO Rn. 9; Hopt/Roth in Großkomm. AktG, § 108 Rn. 38, einschränkend aber
dies., Rn. 73; sehr zurückhaltend Jürgenmeyer, ZGR 2007, 112, 131 ff.; vgl. auch BVerfGE
50, 290, 352, 355, 357. – Allgemein zur Funktionsfähigkeit der Gesellschaft Fastrich,
Funktionales Rechtsdenken am Beispiel des Gesellschaftsrechts, 2001.
189
len Regelungen hinaus gerade im Mitbestimmungsrecht als ungeschriebene Schranke bestimmten Satzungsklauseln entgegen.893
(3) Eine wichtige Grenze für den Satzungsgeber bildet schließlich die Organisationsautonomie des Aufsichtsrats.894 Dem Gesamtorgan steht etwa in Fragen der
Ausschussbildung die Befugnis zu, selbst über die Ausgestaltung seiner Binnenorganisation zu entscheiden; andere Organe der Gesellschaft, das heißt vor allem der
Satzungsgeber, sind hiervon in weitem Umfang ausgeschlossen.895 In der mitbestimmten Gesellschaft hat diese Regel besondere Bedeutung, weil sie die Organisationszuständigkeit der Hauptversammlung entzieht und dem paritätisch besetzten
Aufsichtsrat überträgt und auf diese Weise zugleich die Mitwirkungsmöglichkeit der
Arbeitnehmerseite absichert.
Ob die skizzierten ungeschriebenen Regelungen zwingenden Charakter haben,
lässt sich § 23 Abs. 5 AktG nicht entnehmen. Die in Satz 1 verlangte ausdrückliche
Öffnungsklausel ist bei ungeschriebenen Rechtsgrundsätzen nämlich nicht denkbar;
deswegen kann die allgemeine aktienrechtliche Abgrenzungsvorschrift in diesen
Fällen keine Geltung beanspruchen.896 Inwieweit eine ungeschriebene Norm Abweichungen und Ergänzungen zulässt, ist vielmehr durch Auslegung der jeweiligen
Regelung zu entnehmen. Auch diese Vorgaben können somit die Gestaltungsfreiheit
des Satzungsgebers beschränken. Jenseits der ausdrücklichen, punktuellen Vorschriften der §§ 25 ff. MitbestG besteht also entgegen der Befürchtung Geßlers897
keineswegs grenzenlose Satzungsfreiheit. Darin liegt jedoch keine mitbestimmungsrechtliche Besonderheit; ungeschriebene Grenzen kennt vielmehr auch das allgemeine Aktienrecht.898
2. Nichtigkeit schlechthin unzulässiger Beschlussinhalte
Nach der in § 6 begründeten Auslegung führt § 241 Nr. 3 AktG zur Nichtigkeit von
Hauptversammlungsbeschlüssen, deren Inhalt schlechthin unzulässig ist. Zu fragen
893 Oetker in Großkomm. AktG, § 25 Rn. 12, § 28 Rn. 2; Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG,
§ 25 Rn. 11; Ulmer, ZHR 141 (1977), 490, 498; B. Schwab, AuR 1981, 33, 40; a.A. Canaris,
DB 1981, Beil. Nr. 14, S. 4; der Bundesgerichtshof konnte die Frage in BGHZ 83, 151, 153 f.
noch offen lassen.
894 Vgl. BGHZ 106, 115, 118; Spindler/Stilz, AktG, 2007, § 107 Rn. 10; Hopt/Roth in
Großkomm. AktG, § 107 Rn. 205 f.; Schädel, Organisationsautonomie und Geschäftsordnung, 2005, S. 87 ff., 102 ff.
895 Vgl. zum Verhältnis von Satzung und Geschäftsordnung, mit Unterschieden im Einzelnen,
Hopt/Roth in Großkomm. AktG, § 107 Rn. 205 f.; MünchKommAktG/Semler § 107 Rn. 234
f.; Spindler/Stilz, AktG, 2007, § 107 Rn. 10 f., 22, 41, 46 f., 81, 89, 94; Schädel,
Organisationsautonomie und Geschäftsordnung, 2005; zur Ausschussbildung eingehend
Hopt/Roth in Großkomm. AktG, § 107 Rn. 242 ff.
896 In diesem Sinne bereits Luther, FG Hengeler, 1972, S. 167, 171; Geßler, FS Luther, 1976,
S. 69, 73 f.; zustimmend U. Huber, FS Coing, Bd. 2, 1982, S. 167, 189.
897 Siehe oben I bei Fn. 870.
898 Darauf weist U. Huber, FS Coing, Bd. 2, 1982, S. 167, 192, hin.
190
ist, ob den Aktionären ein zulässiger Weg offen gestanden hätte, die angestrebte
Regelung in Geltung zu setzen. Daraus folgt für die hier diskutierten Fälle: Wenn
der Satzungsänderung eine zwingende Norm des MitbestG entgegen steht, der Beschluss also von den gesetzlichen Vorgaben abweicht oder sie in unzulässiger Weise
ergänzt, kommt § 241 Nr. 3 AktG zur Anwendung. Einer weitergehenden Prüfung,
ob die verletzte Vorschrift im öffentlichen Interesse gegeben ist, bedarf es nicht;
allein die Unvereinbarkeit des Beschlussinhalts mit einer zwingenden Vorschrift
rechtfertigt die Nichtigkeit unabhängig von ihrer Geltendmachung auf dem Klagewege.899 Mit anderen Worten sind sämtliche mitbestimmungsrechtlich unzulässigen
Satzungsänderungen nichtig; die bloße Anfechtbarkeit scheidet in diesen Fällen aus.
Mit Blick auf die eingangs skizzierten Positionen im Schrifttum hat dieses Verständnis mehrere wichtige Konsequenzen.
(1) Auf der Ebene des § 241 Nr. 3 AktG bedarf es keiner Argumentation mit dem
speziellen öffentlichen Interesse an der Mitbestimmung. Dass der Gesetzgeber mit
dem MitbestG den Schutz der Arbeitnehmer auf dem Wege eines gesamtgesellschaftlichen Interessenausgleichs bezweckt,900 lässt sich als Begründung für zwingenden Charakter des MitbestG anführen. Für die Annahme der Nichtigkeitsfolge
kommt es demgegenüber lediglich darauf an, dass die betreffenden Normen nicht
zur Disposition der Aktionäre stehen.
(2) Daraus ergibt sich zugleich zwanglos, dass die Nichtigkeit unabhängig davon
eintritt, ob die betreffende Satzungsklausel die Anteilseigner- oder die Arbeitnehmerseite benachteiligt.901 Auf Ebene der Zulässigkeit der Satzungsänderung ist zu
entscheiden, ob das MitbestG in bestimmten Fällen ermöglicht, die Mitwirkungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer zu erweitern. Überschreitet die Klausel allerdings
die Satzungsautonomie, ist der Beschluss trotz Begünstigung der Arbeitnehmerseite
nicht nur anfechtbar, sondern nichtig.
(3) Die Nichtigkeit ergreift Verstöße gegen sämtliche Vorschriften des MitbestG.
Für die von Hoffmann und Canaris902 befürwortete Unterscheidung ist deswegen im
Rahmen von § 241 Nr. 3 AktG kein Raum.903 Maßgeblich ist allein, ob die Norm
eine satzungsmäßige Abweichung bzw. Ergänzung erlaubt; eine Differenzierung
zwischen mehr oder weniger bedeutsamen Mitbestimmungsregeln lässt sich dagegen
nicht begründen. Dies entspricht der oben erläuterten Wertung, die hinter der Abgrenzung von Nichtigkeits- und Anfechtbarkeitsmängeln steht:904 Ergibt die Auslegung der betreffenden Vorschrift, dass der Hauptversammlung die Rechtsmacht zu
Fassung eines bestimmten Beschlusses vorenthalten sein soll, muss die Rechtsfolge
ihrerseits der Disposition der Aktionäre entzogen sein. Ein Spielraum besteht demnach nur bei der Frage, ob und inwieweit die betreffende Norm einer satzungsmäßi-
899 Im Wesentlichen wie hier U. Huber, FS Coing, Bd. 2, 1982, S. 167, 187 f.
900 Vgl. die Nachw. bei Fn. 860 und 862.
901 Ebenso im Ergebnis die Rspr. des BGH, vgl. oben Fn. 873.
902 Siehe oben bei Fn. 864.
903 Ebenso U. Huber, FS Coing, Bd. 2, 1982, S. 167, 188; MünchKommAktG/Hüffer § 241
Rn. 65.
904 Vgl. § 6 II und III, S. 117 ff., 123 ff.
191
gen Modifikation offen steht. Betrachtet man die Fälle, in denen Canaris die Nichtigkeitsfolge für unangemessen hält, zeigt sich denn auch, dass er vor allem dann zur
Anfechtbarkeit tendiert, wenn er die Satzungsklausel im Gegensatz zur herrschenden
Meinung eigentlich für zulässig hält.905 Diesen Bedenken ist aber bei der Auslegung
der betroffenen Vorschrift Rechnung zu tragen; andernfalls droht die Anfechtbarkeit
zur Kompromissrechtsfolge zu werden für Fälle, in denen sich die Rechtswidrigkeit
nicht zweifelsfrei begründen lässt.
(4) Für die Nichtigkeit kommt es schließlich auch nicht darauf an, woraus sich
der zwingende Charakter der verletzten Norm ergibt. Zur Nichtigkeit nach § 241
Nr. 3 AktG führt nicht nur der Verstoß gegen die ausdrücklich im MitbestG geregelten Vorschriften, die von § 23 Abs. 5 AktG erfasst sind. Die gleiche Sanktion trifft
vielmehr auch den Beschluss über eine Satzungsänderung, die mit einer ungeschriebenen Schranke der Gestaltungsfreiheit in Konflikt gerät, sofern dieser zwingende
Wirkung zukommt.906 Eines zusätzlichen Nichtigkeitstatbestandes außerhalb von
§ 241 Nr. 3 AktG bedarf es demnach, entgegen der Ansicht Geßlers, nicht.
(5) § 241 Nr. 3 AktG setzt stets die Verletzung einer „Vorschrift“ voraus; hierbei
kann auf den Gesetzesbegriff des Art. 2 EGBGB zurückgegriffen werden.907 Das
bedeutet, dass der Verweis auf einen „Rechtsgedanken des Gesetzes“, die „Tradition
des MitbestG“ oder ein allgemeines „Prinzip“ zur Begründung der Nichtigkeit allein
nicht ausreicht.908 Vielmehr muss sich die betreffende ungeschriebene Rechtsnorm
als Rechtssatz formulieren lassen und entweder auf das positive Recht zurückführbar
oder gewohnheitsrechtlich anerkannt sein.909
(6) Eines unbeschränkten Anfechtungsrechts der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat in Analogie zu § 245 AktG bedarf es vor diesem Hintergrund nicht.910 Soweit der Gesetzgeber die Interessen der Arbeitnehmer durch zwingende Vorschriften
des MitbestG schützt, führt deren Verletzung zur Nichtigkeit, die von sämtlichen
Organmitgliedern nach § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geltend gemacht werden kann.
Stünde den Aktionären dagegen ein Weg offen, den Beschluss zu fassen, liegt die
betreffende Regelung grundsätzlich in der Autonomie des Satzungsgebers. Ein
Recht Außenstehender, hier der Arbeitnehmerseite, den Beschluss zu verhindern, ist
in diesem Fall außerhalb von § 245 Nr. 5 AktG nicht anzuerkennen.
905 Siehe die Beispiele bei Canaris, DB 1981, Beil. Nr. 14, S. 10, 11, 14, 16.
906 Im Ergebnis ebenso Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG, § 25 Rn. 11; K. Schmidt in
Großkomm. AktG, § 241 Rn. 60.
907 Vgl. hierzu bereits § 7 III, S. 140.
908 Im vorliegenden Zusammenhang ebenso Canaris, DB 1981, Beil. Nr. 14, S. 6; Hoffmann, AG
1980, 141, 142; U. Huber, FS Coing, Bd. 2, 1982, S. 167, 189; unklar Geßler, ZGR 1980,
427, 447, 451, vgl. oben in Fn. 869.
909 Siehe Staudinger/Merten, Bearbeitung 2005, Art. 2 EGBGB Rn. 93, 112.
910 Nachweis zum entsprechenden Vorschlag von Canaris oben in Fn. 855.
192
III. Ergebnis
Beschlüsse der Hauptversammlung, die eine mitbestimmungsrechtlich unzulässige
Satzungsregelung zum Gegenstand haben, sind stets nichtig nach § 241 Nr. 3 AktG.
Dies gilt zum einen für Satzungsklauseln, die die §§ 25 ff. MitbestG entgegen § 23
Abs. 5 AktG unzulässig modifizieren. Zum anderen erfasst der allgemeine Nichtigkeitstatbestand sämtliche Satzungsänderungsbeschlüsse, deren Inhalt mit ungeschriebenen Gestaltungsschranken in Widerspruch steht, sofern ihnen zwingende
Geltung zukommt.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Im deutschen Aktienrecht führt nicht jeder Rechtsverstoß zur Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses. Regelmäßig soll bei der Verletzung eines Gesetzes oder der Satzung nur die bloße Anfechtbarkeit eintreten. In diesem Fall fehlen dem Beschluss nicht ipso iure die intendierten Rechtswirkungen, vielmehr bedarf es der Geltendmachung durch eine spezielle Klage, die personell und zeitlich eng begrenzt ist.
Trotz der zentralen Stellung dieser Unterscheidung ist die Abgrenzung von Nichtigkeitsmängeln und Anfechtungsmängeln bis heute nicht vollständig geklärt. Im Mittelpunkt des Interesses steht § 241 Nr. 3 AktG, der mit seinem weiten Wortlaut seit seinem Inkrafttreten im AktG 1937 für erhebliche Auslegungsschwierigkeiten sorgt. Ausgehend von der Entstehungsgeschichte und Systematik des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts entwickelt der Band ein besseres Verständnis dieser Vorschrift und ermöglicht dadurch eine klare Abgrenzung von Nichtigkeit und Anfechtbarkeit.
Die Arbeit wurde mit dem Harry Westermann-Preis 2008 ausgezeichnet.