181
§ 9 Verstöße gegen mitbestimmungsrechtliche Regelungen
Eine gesonderte Darstellung verdienen Beschlüsse über Satzungsänderungen, die
gegen mitbestimmungsrechtliche Vorschriften verstoßen. Vor allem in den ersten
Jahren nach Inkrafttreten des MitbestG 1976 hatte die Rechtsprechung in zahlreichen Fällen über die Wirksamkeit derartiger Beschlüsse zu entscheiden. Gegenstand
der Verfahren waren Klauseln, die der Anpassung der Satzung an das neue Recht
dienten.851 Die mitbestimmten Gesellschaften versuchten, die verblieben Gestaltungsmöglichkeiten in der Satzung und der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats zu
nutzen, um den Einfluss der Anteilseignerseite abzusichern. Dieses Bestreben ist,
wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hervorgehoben hat, durchaus legitim; allerdings nur, soweit dabei die Grenzen der Satzungsautonomie beachtet werden, die sich aus dem geltenden Recht ergeben.852 Im Mittelpunkt stehen dabei die
§§ 25 ff. MitbestG, die die innere Ordnung des Aufsichtsrats modifizieren, um die
Arbeitnehmervertreter in das Organ zu integrieren. In diesen Vorschriften wird organisationsrechtlich umgesetzt, dass der Aufsichtsrat in der mitbestimmten Aktiengesellschaft nicht mehr nur Überwachungsorgan ist, sondern zugleich der Gruppenrepräsentation der Anteilseigener und Arbeitnehmer dient, also eine Doppelfunktion
zu erfüllen hat.853
Das MitbestG enthält keine Regelung, wie sich ein Verstoß gegen seine Bestimmungen auf Hauptversammlungsbeschlüsse auswirkt. Anwendbar ist deswegen das
allgemeine aktienrechtliche Beschlussmängelrecht mit seiner Unterscheidung von
Nichtigkeits- und Anfechtungsmängeln in den §§ 241, 243 AktG. Im mitbestimmungsrechtlichen Kontext hat die Frage, wann ein Beschluss nicht nur anfechtbar,
sondern ipso iure nichtig ist, besondere Bedeutung. Grund ist nicht nur die Fristbindung der Anfechtungsklage gemäß § 246 Abs. 1 AktG, sondern vor allem die unzureichende Anfechtungsmöglichkeit der Arbeitnehmerseite. Haben Arbeitnehmer
nicht vorsorglich Aktien erworben, sind sie auf die Anfechtungsbefugnis der Aufsichtsratsmitglieder nach § 245 Nr. 5 AktG beschränkt. Die Vorschrift berechtigt
indes nur dann zur Klageerhebung, wenn ein Organmitglied – also nicht notwendig
das klagende854 – durch die Beschlussausführung eine strafbare Handlung oder eine
Ordnungswidrigkeit begehen würde oder sich schadensersatzpflichtig machen würde.855 Im Unterschied dazu ermöglicht es § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG jedem Auf-
851 Vgl. dazu Ulmer, ZHR 141 (1977), 490 ff.; ders., ZHR-Beiheft 50, 1980, insb. S. 22 ff.;
aktuell zur Satzungspraxis Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG, § 25 Rn. 13.
852 BVerfGE 50, 290, 324: „Das Übergewicht, welches das Gesetz der Anteilseignerseite
einräumt, kann im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten wenn nicht
verstärkt, so doch abgesichert werden.“
853 Prägnant zur Doppelfunktion T. Raiser, Gutachten zum 66. DJT, 2006, These 2, S. B 111.
854 Allg. Ansicht, vgl. Hüffer, AktG, § 245 Rn. 32; Spindler/Stilz/Dörr, AktG, 2007, § 245
Rn. 51.
855 Der Vorschlag von Canaris, DB 1981, Beil. Nr. 14, S. 5, den Arbeitnehmervertretern im
Aufsichtsrat bei Verstößen gegen das Mitbestimmungsgesetz ein ungeschriebenes
Anfechtungsrecht zuzuerkennen, hat zu Recht keine Gefolgschaft gefunden; vgl. unten II 2 in
182
sichtsratsmitglied, Nichtigkeitsklage zu erheben, auch wenn eine persönliche Sanktion nicht droht. Außerdem können gegen Nichtigkeitsmängel sämtliche Dritte mit
der gewöhnlichen Feststellungsklage vorgehen.856
I. Diskussionsstand
Das aktienrechtliche und mitbestimmungsrechtliche Schrifttum geht inzwischen
davon aus, dass der Verstoß gegen Vorschriften des MitbestG regelmäßig zur Nichtigkeit des satzungsändernden Hauptversammlungsbeschlusses führt. Uneinigkeit
besteht indes, wie dieses Ergebnis zu begründen ist. Insgesamt lassen sich vier Positionen trennen, die sich vor allem im Hinblick auf die Frage unterscheiden, inwieweit auch im Bereich der Mitbestimmung zumindest ausnahmsweise die Anfechtbarkeit als Rechtsfolge anzuerkennen ist.
U. Huber geht von seiner vor allem historisch begründeten Ansicht aus, § 241
Nr. 3, 1. Alt. AktG (Unvereinbarkeit mit dem Wesen) führe zur Nichtigkeit eines
jeden Satzungsänderungsbeschlusses, der von zwingenden Vorschriften abweiche
oder sie in unzulässiger Weise ergänze.857 Dies gelte ebenso für die §§ 25 ff. MitbestG, die zwingendes Recht darstellten. Auf eine weitere Prüfung, ob die konkret
verletzte Vorschrift im öffentlichen Interesse gegeben sei, komme es nicht an.858
Zur Nichtigkeit aller Beschlüsse über mitbestimmungsrechtlich unzulässige Satzungsänderungen führt auch die Ansicht von Hüffer. Zwar sei der Verweis auf den
zwingenden Charakter der §§ 27 bis 29, 31, 32 MitbestG noch keine ausreichende
Begründung für die Beschlussnichtigkeit; ebenso wenig ließen sich Verstöße gegen
das MitbestG unter die Wesensalternative des § 241 Nr. 3 AktG subsumieren.859 Das
MitbestG verfolge aber den Gesamtzweck, das gesetzlich anerkannte Allgemeininteresse an der Mitbestimmung durch die Arbeitnehmerseite durchzusetzen und diene
deswegen „der Richtigkeit der gesamtwirtschaftlichen Ordnung.“860 Deswegen seien
sämtliche Vorschriften überwiegend im öffentlichen Interesse gegeben, woraus die
Nichtigkeit nach § 241 Nr. 3, 2. Alt. AktG folge.861 Ganz ähnlich argumentiert Ul-
Ziff. (6), S. 191, dagegen bereits U. Huber, FS Coing, Bd. 2, 1982, S. 167, 182 f.; de lege
ferenda für eine Ausdehung des Anfechtungsrechts Windbichler/Bachmann, FS
Bezzenberger, 2000, S. 797, 805.
856 Oben § 4 III 2, S. 94.
857 Siehe oben § 8 II 2, S. 162.
858 U. Huber, FS Coing, Bd. 2, 1982, S. 167, 187 f.
859 MünchKommAktG/Hüffer § 241 Rn. 65 widerspricht „der These (...), daß das ‚Wesen der
AG’ von der Teilhabe der Arbeitnehmerseite an der Leitungsaufgabe des Aufsichtsrats oder
des Vorstands geprägt“ werde.
860 MünchKommAktG/Hüffer § 241 Rn. 65.
861 MünchKommAktG/Hüffer § 241 Rn. 65; Hüffer, AktG, § 241 Rn. 23; i.E. ebenso
K. Schmidt/Lutter/M. Schwab, AktG, § 241 Rn. 21; Martens, ZGR 1983, 237, 244 f.;
T. Raiser, NJW 1980, 209, 210; ders., NJW 1981, 2166 f.; Raiser/Veil, Recht der
Kapitalgesellschaften, 2006, § 16 Rn. 130; Säcker, Aufsichtsratsausschüsse, 1979, S. 38;
ders., JZ 1980, 82, 84; ders., FS Stimpel, 1985, S. 867; B. Schwab, AuR 1981, 33, 35;
183
mer: Aus der materiellrechtlichen Bedeutung des MitbestG „als sozialpolitische, auf
die Ordnung des Zusammenwirkens von Kapital und Arbeit bezogene Grundsatzregelung“862 folge ein öffentliches Interesse an dessen Regelungsgehalt, das die Nichtigkeit aller dagegen verstoßender Satzungsänderungen rechtfertige.863
Demgegenüber haben Hoffmann und Canaris eine differenzierende Lösung vorgeschlagen.864 Sie sprechen sich dagegen aus, pauschal jeder Vorschrift des MitbestG ein öffentliches Interesse zuzusprechen und wollen die Nichtigkeit auch im
Bereich mitbestimmungsrechtswidriger Satzungsregeln zugunsten der Anfechtbarkeit einschränken. Im Einzelfall sei abzuwägen, ob die spezielle Wertung, die hinter
der jeweiligen Regelung stehe, das Interesse an der Bestandskraft des Beschlusses
überwiege.865 Hoffmann unterscheidet zwischen Normen, die „substantiellen Charakter“ für die Mitbestimmung haben, und bloßen „technischen Durchführungsnormen“, hinter denen kein überwiegendes öffentliches Interesse i.S.d. § 241 Nr. 3
AktG stehe.866 Canaris fragt danach, ob durch den Gesetzesverstoß der „institutionelle Gehalt des Mitbestimmungsgesetzes“ berührt sei.867
Die gegenteilige Stoßrichtung hat die Ansicht von Geßler. Er hält in den hier diskutierten Fällen den Rückgriff auf § 241 Nr. 3 AktG für unnötig und will stattdessen
unmittelbar § 25 MitbestG einen selbständigen Nichtigkeitsgrund für Satzungsänderungen entnehmen.868 Auf diesem Weg möchte Geßler eine vermeintliche Beschränkung im Tatbestand des § 241 Nr. 3 AktG umgehen und so die Nichtigkeit
von mitbestimmungsrechtlich unzulässigen Satzungsbestimmungen im Ergebnis
ausdehnen. Im Bereich des Mitbestimmungsrechts dürfe nicht maßgeblich sein, ob
die betreffende Klausel „Vorschriften“ im Sinne des § 241 Nr. 3 AktG verletze; zur
Nichtigkeit führe deswegen auch ein Verstoß gegen „Grundgedanken des MitbestG“, und zwar ausdrücklich auch dann, wenn sich diese „weder unmittelbar noch
mittelbar aus bestimmten Vorschriften des MitbestG ableiten“ ließen.869 Hintergrund
Steindorff/Joch, ZHR 146 (1982), 336 f.; wohl auch Spindler/Stilz/Würthwein, AktG, 2007,
§ 241 Rn. 209; K. Schmidt in Großkomm. AktG, § 241 Rn. 60.
862 So Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG, Einl. Rn. 37.
863 Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG, Einl. Rn. 44 f.; vgl. auch Ulmer/Habersack/Henssler,
MitbestG, § 25 Rn. 11.
864 Hoffmann, AG 1980, 141, 145; Canaris, DB 1981, Beil. Nr. 14, S. 6. – Säcker, JZ 1980, 82,
84 kritisiert dies als eine „das Mitbestimmungsgesetz ‚atomisierende’ Betrachtungsweise“;
ablehnend auch MünchKommAktG/Hüffer § 241 Rn. 65; Spindler/Stilz/Würthwein, AktG,
2007, § 241 Rn. 210; offen lassend dagegen jüngst Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG,
Einl. Rn. 45; kritisch aber Ulmer/Habersack/Henssler, MitbestG, § 25 Rn. 11.
865 So Hoffmann, AG 1980, 141, 145.
866 Hoffmann, AG 1980, 141, 145.
867 Canaris, DB 1981, Beil. Nr. 14, S. 6; Beispiele für bloße Anfechtbarkeit ebenda S. 10, 11, 14,
16. – Die Ausführungen von Canaris verstehen sich allerdings unter der Prämisse der von
ihm befürworteten generellen Anfechtungsbefugnis der Arbeitnehmervertreter im
Aufsichtsrat in Analogie zu § 245 AktG (vgl. etwa ebenda S. 10 sub 3).
868 Geßler, ZGR 1980, 427, 447, 449 f.; dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschriften des
MitbestG und deren Sinn und Zweck.
869 Geßler, ZGR 1980, 427, 447. Was genau mit den „Grundgedanken des MitbestG“ gemeint
ist, wird nicht klar; Geßler grenzt sie ausdrücklich ab von der „mitbestimmungsrechtlichen
184
dieser Ansicht ist die Befürchtung, § 23 Abs. 5 Satz 2 AktG dehne den Satzungsfreiraum in der mitbestimmten AG zu weit aus, weil er eine abschließende Regelung
des Gesetzes voraussetze. Aufgrund der geringen Regelungsdichte des MitbestG
seien nach dieser Vorschrift satzungsmäßige Ergänzungen möglich, die mit den
Grundgedanken des Gesetzes unvereinbar sind; in diesen Fällen sei § 241 Nr. 3
AktG nicht ausreichend.870
Die Rechtsprechung ist dieser Auslegung nicht gefolgt. Nach einigen divergierenden Entscheidungen der Instanzgerichte871 hat sich der Bundesgerichtshof im
Jahr 1982 in zwei Grundsatzurteilen der Ansicht angeschlossen, sämtliche Vorschriften des MitbestG seien überwiegend im öffentlichen Interesse gegeben, so dass
ihre Verletzung zur Nichtigkeit des betreffenden Beschlusses nach § 241 Nr. 3,
2. Alt. AktG führe.872 Dies gelte, so hebt der BGH ausdrücklich hervor, unabhängig
davon, ob sich der Verstoß im konkreten Fall zu Lasten der Arbeitnehmerseite oder
der Anteilseignerseite auswirke.873
II. Stellungnahme
Nach der hier entwickelten Ansicht stellt § 241 Nr. 3 AktG einen unmittelbaren
Zusammenhang her zwischen der Unzulässigkeit eines Beschlussinhalts und der
Nichtigkeit des Beschlusses. In einem ersten Schritt ist deswegen zu untersuchen,
welche Gestaltungsgrenzen sich für die Beschlussfassung der Hauptversammlung
aus dem MitbestG ergeben.
1. Zulässigkeit von Satzungsbestimmungen gegenüber dem Aufsichtsrat
Nach der Einführung des MitbestG 1976 bestand zunächst Unsicherheit, ob die
Hauptversammlung auch in mitbestimmten Gesellschaften Satzungsregelungen
gegenüber dem Aufsichtsrat treffen könne.874 In der Tat ist es problematisch, dem
Tradition“, der „Politik des Gesetzes“ oder „Grundprinzipien des MitbestG“; maßgeblich sei
dagegen der „aus der Gesamtheit der Vorschriften des Gesetzes und seiner
Entstehungsgeschichte sich eindeutig ergebende Zweck“, vgl. ebenda, S. 451.
870 So Geßler, ZGR 1980, 427, 447 f.
871 OLG Karlsruhe, NJW 1980, 2137; OLG München, WM 1981, 531, 533, dazu T. Raiser, NJW
1981, 2166; LG Frankfurt am Main, ZIP 1996, 1661, 1663 f.; LG Frankfurt am Main, AG
1978, 319; LG Hamburg, DB 1979, 2044; LG Mannheim, DB 1979, 1899; LG München, DB
1980, 678.
872 BGHZ 83, 106, 110; BGHZ 83, 151, 153 ff.; bestätigend BGHZ 89, 48, 50.
873 BGHZ 83, 106, 117; anders noch OLG München, WM 1981, 531, 533.
874 Einen Ausschluss oder Einschränkungen der Satzungskompetenz erwogen, mit Unterschieden
im Einzelnen, Hommelhoff, BFuP 1977, 507, 512 ff., 517; Naendrup, AuR 1977, 225, 226 ff.;
T. Raiser, MitbestG, 1. Aufl. 1977, § 25 Rn. 15 (anders in der 4. Aufl.); Wendeling-
Schröder/Spieker, NJW 1981, 145, 149 f.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Im deutschen Aktienrecht führt nicht jeder Rechtsverstoß zur Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses. Regelmäßig soll bei der Verletzung eines Gesetzes oder der Satzung nur die bloße Anfechtbarkeit eintreten. In diesem Fall fehlen dem Beschluss nicht ipso iure die intendierten Rechtswirkungen, vielmehr bedarf es der Geltendmachung durch eine spezielle Klage, die personell und zeitlich eng begrenzt ist.
Trotz der zentralen Stellung dieser Unterscheidung ist die Abgrenzung von Nichtigkeitsmängeln und Anfechtungsmängeln bis heute nicht vollständig geklärt. Im Mittelpunkt des Interesses steht § 241 Nr. 3 AktG, der mit seinem weiten Wortlaut seit seinem Inkrafttreten im AktG 1937 für erhebliche Auslegungsschwierigkeiten sorgt. Ausgehend von der Entstehungsgeschichte und Systematik des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts entwickelt der Band ein besseres Verständnis dieser Vorschrift und ermöglicht dadurch eine klare Abgrenzung von Nichtigkeit und Anfechtbarkeit.
Die Arbeit wurde mit dem Harry Westermann-Preis 2008 ausgezeichnet.