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(3) Schließlich hat die Formulierung, der Beschluss müsse bestimmte „Vorschriften verletzt“ haben, einige Autoren angeregt, im Anschluss an § 134 BGB Gesetze
zu suchen, denen, zumindest durch Auslegung, ein Verbot der betreffenden Beschlussfassung zu entnehmen ist.631 Sieht man mit den vorangegangen Ausführungen den Schwerpunkt von § 241 Nr. 3 AktG im Fehlen der Rechtsmacht der Hauptversammlung, zeigt sich, dass es einer derartigen Begründung nicht bedarf. Wie
beim Parallelfall des Fehlens der rechtsgeschäftlichen Gestaltungsmacht im Bürgerlichen Recht genügt die negative Feststellung, dass die Hauptversammlung keine
Befugnis hat, einen Beschluss dieses Inhalts zu fassen.
IV. Maßgeblicher Zeitpunkt
Für die Frage, ob ein Beschluss der Hauptversammlung einwandfrei gefasst oder
anfechtbar oder sogar nichtig ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung an.632 Das hat die wichtige Konsequenz, dass Ereignisse, die nach Abschluss
der Beschlussfassung eintreten, nicht mehr zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des
Beschlusses führen können. Dabei ist nicht die Frage nachträglicher Änderungen der
rechtlichen Vorschriften angesprochen,633 sondern Veränderungen in tatsächlicher
Hinsicht. Als Beispiel ist an eine Mehrheitseingliederung oder einen Squeeze out zu
denken, bei dem die Kapitalbeteiligung der Hauptgesellschaft bzw. des Hauptaktionärs nach der Beschlussfassung unter die 95%-Schwelle absinkt.634 Zu erwägen ist,
ob das Registergericht in diesem Fall die Eintragung, soweit noch nicht erfolgt,
ablehnen muss;635 zudem kann das Gesetz ausdrücklich anordnen, dass die Rechtswirkungen bei Wegfall der Voraussetzungen wieder entfallen.636 Dagegen kann der
Beschluss nicht nachträglich nichtig werden, wenn das Beteiligungserfordernis im
Zeitpunkt der Beschlussfassung noch erfüllt war.
Davon ist wiederum die Frage zu trennen, auf welchen Zeitpunkt es für die Klagevoraussetzungen des § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG ankommt; hier geht es in erster
Linie darum, wann der Kläger Aktionär gewesen sein muss. Nach ganz überwiegender Auffassung kommt es dafür nicht auf die Beschlussfassung an, sondern auf den
gegen Rechtsgrundsätze der Generalklausel in § 138 BGB zuschlagen möchte, die er als
„umfassende Regelung aller rechtlich zu missbilligenden Handlungen“ versteht.
631 Vgl. am Beispiel vom Kompetenzüberschreitungen der Hauptversammlung unten § 10 II 1
bei Fn. 947; zu § 23 Abs. 5 AktG auch Casper, Heilung, 1998, S. 208 f.
632 Eine weitere Präzisierung, etwa auf Antrag, Abgabe der Stimmen oder Feststellung des
Beschlussergebnisses, dürfte kaum je relevant werden.
633 Vgl. dazu im Bürgerlichen Recht MünchKommBGB/Armbrüster § 134 Rn. 20 f.;
Staudinger/Sack, Bearbeitung 2003, § 134 Rn. 54 ff.
634 Eingehende Darstellung des Problems bei Fleischer in Großkomm. AktG, § 327a Rn. 19 ff.;
MünchKommAktG/Grunewald § 319 Rn. 5, § 320 Rn. 3.
635 So Emmerich/Habersack § 327a Rn. 18; zu Recht ablehnend Fleischer in Großkomm. AktG,
§ 327a Rn. 21, vgl. noch unten § 10 V 1 bei Fn. 1050.
636 Siehe zur Eingliederung § 327 Abs. 1 Nr. 3 AktG.
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Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.637 Fehlt die Aktionärseigenschaft bei
Klageerhebung, ist nur eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO möglich, die jedoch nachträglich zur Nichtigkeitsklage i.S.d. § 249 AktG werden kann,
wenn der Kläger Aktien erwirbt.638 Soweit der Kläger Anfechtungsmängel geltend
macht, ist dagegen § 245 Nr. 1 AktG in der Fassung des UMAG zu beachten.639
V. Bestandsschutz nichtiger Beschlüsse
Ist ein Hauptversammlungsbeschluss nichtig, bleiben die gewollten Rechtswirkungen von Anfang an und gegenüber jedermann aus. Diese Rechtsfolge ist endgültig
und wird auch durch eine nachträgliche Zustimmung der Aktionäre nicht aufgehoben.640 Anders als bei bloßen Anfechtungsmängeln genießt das Interesse an der
unbedingten Durchsetzung der verletzten Vorschrift einen eindeutigen Vorrang vor
dem Interesse der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung auch des rechtswidrigen
Beschlusses. Aufgrund der drastischen Folgen der Nichtigkeit besteht jedoch auch in
diesen Fällen ein Bedürfnis nach Bestandsschutz, um zu verhindern, dass Maßnahmen noch nach längerer Zeit in Frage gestellt und gegebenenfalls rückabgewickelt
werden können. Der Gesetzgeber spricht von der „allgemeinen Tendenz, gesellschaftsrechtliche Akte möglichst zu erhalten.“641 Denn nicht nur die Aktionäre
selbst, sondern auch Außenstehende, vor allem Gläubiger, können Nachteile erleiden, wenn sich nachträglich die Unwirksamkeit einer Maßnahme herausstellt. Das
führt zu der Frage, in welchem Umfang auch Beschlüsse, die nach § 241 Nr. 3 AktG
nichtig sind, Bestandsschutz genießen. Dabei lassen sich vier Regelungskonzepte
unterscheiden. Sie haben die gleiche Funktion, setzten aber auf verschiedenen Ebenen an. Rechtsfolge von § 242 Abs. 2 AktG ist das Wirksamwerden des bisher nichtigen Beschlusses (dazu 1). Im Unterschied dazu schließen die umwandlungsrechtlichen Klagefristen lediglich die Geltendmachung des Nichtigkeitsmangels durch die
Beschlussmängelklage aus, lassen die Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit des Beschlusses aber unberührt (dazu 2). Das Freigabeverfahren ermöglicht erstens die
637 Spindler/Stilz/Dörr, AktG, 2007, § 249 Rn. 8; MünchKommAktG/Hüffer § 249 Rn. 11;
K. Schmidt in Großkomm. AktG, § 249 Rn. 13.
638 Für Umstellung kraft Gesetz MünchKommAktG/Hüffer § 249 Rn. 12; Hüffer, AktG, § 249
Rn. 6; Spindler/Stilz/Dörr, AktG, 2007, § 249 Rn. 9; eine Klageänderung nach § 263 ZPO
verlangt K. Schmidt in Großkomm. AktG, § 249 Rn. 14; vgl. dazu M. Schwab, Das
Prozeßrecht gesellschaftsinterner Streitigkeiten, 2005, S. 368. Zum Verlust der
Aktionärseigenschaft nach Rechtshängigkeit oben § 4 II 1 bei Fn. 352.
639 Dazu § 4 III 4 bei Fn. 422.
640 Vgl. zur Nichtigkeitsfolge MünchKommAktG/Hüffer § 241 Rn. 14; K. Schmidt in
Großkomm. AktG, § 241 Rn. 21; Zöllner in Kölner Komm. AktG, § 241 Rn. 5 f.;
Spindler/Stilz/Würthwein, AktG, 2007, § 241 Rn. 18; Casper, Heilung, 1998, S. 33. –
Differenzierungen des Nichtigkeitsbegriffs diskutieren – außerhalb des Aktienrechts –
Beckmann, Nichtigkeit und Personenschutz, 1998; Cahn, JZ 1997, 8 ff.; Noack, Fehlerhafte
Beschlüsse, 1989, S. 61 ff.; U. Hübner, FS H. Hübner, 1984, S. 487 ff.
641 Begr. zu § 20 UmwG, BT-Drucks. 12/6699, S. 91.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Im deutschen Aktienrecht führt nicht jeder Rechtsverstoß zur Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses. Regelmäßig soll bei der Verletzung eines Gesetzes oder der Satzung nur die bloße Anfechtbarkeit eintreten. In diesem Fall fehlen dem Beschluss nicht ipso iure die intendierten Rechtswirkungen, vielmehr bedarf es der Geltendmachung durch eine spezielle Klage, die personell und zeitlich eng begrenzt ist.
Trotz der zentralen Stellung dieser Unterscheidung ist die Abgrenzung von Nichtigkeitsmängeln und Anfechtungsmängeln bis heute nicht vollständig geklärt. Im Mittelpunkt des Interesses steht § 241 Nr. 3 AktG, der mit seinem weiten Wortlaut seit seinem Inkrafttreten im AktG 1937 für erhebliche Auslegungsschwierigkeiten sorgt. Ausgehend von der Entstehungsgeschichte und Systematik des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts entwickelt der Band ein besseres Verständnis dieser Vorschrift und ermöglicht dadurch eine klare Abgrenzung von Nichtigkeit und Anfechtbarkeit.
Die Arbeit wurde mit dem Harry Westermann-Preis 2008 ausgezeichnet.