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§ 7 Einzelfragen zu Tatbestand und Rechtsfolge von § 241 Nr. 3 AktG
Nach den grundlegenden Ausführungen zum Verständnis von § 241 Nr. 3 AktG sind
im Folgenden weitere Fragen zum Tatbestand dieses Nichtigkeitsgrundes (dazu I.
bis IV.) sowie zu seiner Rechtsfolge (dazu V.) zu klären, bevor in den anschließenden Kapiteln die Abgrenzung von Nichtigkeit und Anfechtbarkeit bei einzelnen
Rechtsverstößen untersucht wird.
I. „Ein Beschluss der Hauptversammlung…“
Die Anwendbarkeit von § 241 AktG setzt voraus, dass überhaupt ein Beschluss der
Hauptversammlung gefasst wurde. Nur wenn eine Abstimmung der Aktionäre über
einen bestimmten Antrag erfolgt ist, liegt eine kollektive Willensbildung vor, die
dem Verband zugerechnet werden kann;582 nur dann lässt sich sinnvollerweise die
von § 241 Nr. 3 AktG geregelte Frage stellen, ob die Wirksamkeit ausscheidet, weil
die Hauptversammlung ihre Befugnisse überschritten hat. Die Fälle, in denen es
bereits an einem vollständigen Beschlusstatbestand fehlt, lassen sich in der Kategorie des „Nichtbeschlusses“ oder „Scheinbeschlusses“ zusammenfassen, die jedoch
auf diese Konstellationen zu beschränken ist.583 In allen übrigen Fällen besteht auch
bei schwersten Fehlern ein Beschluss, der nur unter den Voraussetzungen von § 241
AktG nichtig, ansonsten höchstens anfechtbar ist.
Umstritten ist, wie ein Mangel des Beschlusstatbestandes gerichtlich geltend zu
machen ist. Hält man § 241 AktG mit der hier vertretenen Ansicht für unanwendbar,
muss man den Kläger auf die Feststellungsklage nach § 256 ZPO verweisen584 oder
eine Analogie zu § 249 AktG begründen.585 Für die Lösung ist zu beachten, dass es
582 Zum Beschlusstatbestand oben § 1 II, S. 25.
583 Für dieses enge Verständnis des Nichtbeschlusses ebenfalls Casper, Heilung, 1998, S. 39 ff.;
von einem Scheinbeschluss spricht bereits RGZ 75, 239, 242; RGZ 89, 367, 379; später etwa
BGHZ 11, 231, 236; einen Anwendungsbereich sehen ebenfalls Baumbach/Hueck, AktG,
13. Aufl. 1968, Vor § 241 Rn. 4; Schilling in Großkomm AktG, 3. Aufl. 1973, § 241 Anm. 4;
K. Schmidt in Großkomm. AktG, § 241 Rn. 11 f.; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, § 45 Rn. 50;
Hommelhoff, ZHR 158 (1994), 11, 17; anders, allein auf die Beschlussfeststellung abstellend,
Spindler/Stilz/Würthwein, AktG, 2007, § 241 Rn. 52. Die Kategorie für entbehrlich halten
MünchKommAktG/Hüffer § 241 Rn. 11; Zöllner in Kölner Komm. AktG, § 241 Rn. 56;
Ulmer/T. Raiser, GmbHG, Anh. § 47 Rn. 28, 32; Berg, Schwebend unwirksame Beschlüsse,
1994, S 56 f.; Noack, Fehlerhafte Beschlüsse, 1989, S. 11; Semler in MünchHdb. AG, § 41
Rn. 4; vgl. auch Timm, ZIP 1990, 361, 363 f.
584 BGHZ 51, 209 (zur GmbH); Spindler/Stilz/Dörr, AktG, 2007, § 249 Rn. 5 a.E.; Köster,
Nichtigkeitsklage, 1981, S. 24; Kuhn, WM 1969, 1154, 1164.
585 Dafür K. Schmidt in Großkomm. AktG, § 249 Rn. 10; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, § 45
Rn. 51; Spindler/Stilz/Würthwein, AktG, 2007, § 241 Rn. 52; Hoffmann, NZG 1999, 1174 f.;
zum gleichen Ergebnis kommen diejenigen, die die Kategorie des Nichtbeschlusses ablehnen
und § 249 AktG direkt anwenden, vgl. Zöllner in Kölner Komm. AktG, § 249 Rn. 7.
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sich im Kern um eine Zurechnungsfrage handelt.586 Auch wenn der Nichtbeschluss
keine rechtliche Wirkung entfalten kann, ist er als tatsächliches Geschehen in der
Welt und kann, gleich wie ein nichtiger Beschluss, den Rechtsschein begründen, ein
gültiger, der Gesellschaft zurechenbarer Rechtsakt zu sein. Genau darauf zielt die
Beschlussmängelklage: Sie hat die Funktion, mit materieller Rechtskraft für und
gegen alle eine endgültige Klärung der Frage herbeizuführen, ob der Beschluss einen verbindlichen Willen der Gesellschaft darstellt.587 Dafür kann auch dann ein
Bedürfnis bestehen, wenn schon über den Beschlusstatbestand Streit herrscht. Vor
dem Hintergrund dieser Funktion von § 249 AktG lassen sich zwei Fälle unterscheiden:
(1) Die Analogie scheidet allenfalls dann aus, wenn die verbandsrechtliche Wirkungslosigkeit des vermeintlichen Beschlusses keinem vernünftigen Zweifel unterliegen kann. Hierzu gehört das Lehrbuchbeispiel, dass ein Mann von der Straße eine
Versammlung von Leuten einberuft, die mit der Gesellschaft gar nichts zu tun haben.588 Gleiches gilt, wenn der betreffende Akt offensichtlich auf keinerlei Rechtserfolg gerichtet ist, denn dann handelt es sich nicht einmal um ein Rechtsgeschäft.589
Es geht also um Konstellationen, über die kaum je ernsthaft Streit entstehen dürfte.
(2) Ist die Mangelhaftigkeit des Beschlusstatbestandes dagegen nicht derart offensichtlich, muss jeder Aktionär die Möglichkeit haben, die Frage einer Klärung durch
die Nichtigkeitsklage analog § 249 AktG zuzuführen. Das gilt vor allem dann, wenn
sich die Gesellschaft den angeblichen Beschluss, insbesondere durch Niederschrift
nach § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG, zu Eigen gemacht hat.590 Zu denken ist etwa an den
Vorwurf, über den betreffenden Gegenstand habe in der Hauptversammlung überhaupt keine Abstimmung stattgefunden.591 Der Sinn der Analogie zeigt sich auch,
wenn man das Problem aus zivilprozessualer Sicht betrachtet. Die Anwendbarkeit
von § 249 AktG verhindert, dass die beklagte Gesellschaft gegen eine Beschlussmängelklage einwenden kann, bei dem angegriffenen Gegenstand handele es sich
586 Vgl. Casper, Heilung, 1998, S. 45; C. Schäfer, Die Lehre vom fehlerhaften Verband, 2002,
S. 370 f.
587 Vgl. oben § 4 I und II 3, S. 82 ff., 88 ff.
588 So bereits BGHZ 11, 231, 236.
589 So zu Recht Noack, Fehlerhafte Beschlüsse, 1989, S. 17 in Fn. 78; allgemein etwa Bork,
Allgemeiner Teil, 2006, Rn. 395, 503.
590 Vgl. K. Schmidt in Großkomm. AktG, § 241 Rn. 12; ebenso C. Schäfer, Die Lehre vom
fehlerhaften Verband, 2002, S. 387.
591 Casper, Heilung, 1998, S. 47; dem folgend Spindler/Stilz/Würthwein, AktG, 2007, § 241
Rn. 53. – Gleiches gilt, wenn infolge einer fehlgeschlagenen Anteilsübertragung nur
Nichtaktionäre an der Abstimmung teilnehmen, vgl. OLG Stuttgart, GmbHR 2000, 720, 726;
im Ergebnis wie hier, jedoch mit Einordnung als Nichtigkeitsfall i.S.d. § 241 Nr. 3 AktG,
Ulmer/T. Raiser, GmbHG, Anh. § 47 Rn. 28; Casper, Heilung, 1998, S. 44 f.; Zöllner in
Kölner Komm. AktG, § 241 Rn. 54. Dieser Fall ist wiederum vom stimmlosen Beschluss zu
unterscheiden, bei dem eine Abstimmung der Aktionäre stattgefunden hat, deren Stimmrecht
aber zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht bestand; zur Anfechtbarkeit in diesem Fall
sogleich II in Ziff. (2), S. 138.
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überhaupt nicht um einen Beschluss der Hauptversammlung.592 Diese Frage hat das
Gericht gewiss zu prüfen und abschließend zu entscheiden, aber der angemessene
Ort ist eben der Beschlussmängelstreit nach den Regeln und mit der Urteilswirkung
der §§ 249, 248, 246 AktG. Gleiches gilt, wenn dem vermeintlichen Beschluss infolge Perplexität593 oder Unbestimmtheit594 auch durch Auslegung595 kein eindeutiger Regelungsgehalt zu entnehmen ist; diese Fälle sind indes kein aktienrechtsspezifisches Problem, sondern der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre zugehörig.596 Für
die gerichtliche Geltendmachung macht es in dieser zweiten Fallgruppe also im
Ergebnis keinen Unterschied, ob man mit der hier befürworteten Ansicht den mangelhaften Beschlusstatbestand außerhalb von § 241 AktG ansiedelt oder aber unter
einen dieser Nichtigkeitsgründe fasst: Jedenfalls ist die Klage – direkt oder analog –
nach § 249 AktG möglich. Das Gericht kann die Frage, ob ein nichtiger Beschluss
oder Nichtbeschluss vorliegt, im Urteil sogar offenlassen.597 Dennoch ist daran festzuhalten, diesen Fehlertyp als eigenständige Kategorie zu behandeln. Denn den
unbestreitbaren Unterschieden zu den übrigen Beschlussmängeln ist bei der Heilung
nach § 242 AktG598 und der Anwendbarkeit der Regeln über die fehlerhafte Strukturänderung Rechnung zu tragen.599
II. „…durch seinen Inhalt…“
§ 241 Nr. 3 AktG erfasst nur Inhaltsmängel, nicht aber Verfahrensmängel. Fehler im
Beschlussverfahren führen allein in den in § 241 Nr. 1 und 2 AktG genannten Fällen
592 Darauf weist K. Schmidt in Großkomm. AktG, § 241 Rn. 11 f., hin; insoweit zustimmend
MünchKommAktG/Hüffer § 241 Rn. 11.
593 Von Nichtigkeit nach § 241 Nr. 3 AktG sprechen dagegen MünchKommAktG/Hüffer § 241
Rn. 67; Zöllner in Kölner Komm. AktG, § 241 Rn. 107; Spindler/Stilz/Würthwein, AktG,
2007, § 241 Rn. 59, 216 ff.; Casper, Heilung, 1998, S. 45 f.; auf die „Natur der Sache“
verweist K. Schmidt in Großkomm. AktG, § 241 Rn. 64. Für Anfechtbarkeit dagegen Emde,
ZIP 2000, 59, 63.
594 Für die Einordnung als Nichtbeschluss auch Scholz/K. Schmidt, GmbHG, § 45 Rn. 50;
C. Schäfer, Die Lehre vom fehlerhaften Verband, 2002, S. 13 f. in Fn. 19 und S. 371;
unzutreffend wiederum Emde, ZIP 2000, 59, 64, der nur Anfechtbarkeit annimmt.
595 Vgl. dazu § 1 I 3, S. 24; eingehend Trendelenburg, NZG 2003, 860 ff.
596 Siehe etwa Medicus, Allgemeiner Teil, 2002, Rn. 759; ders., Bürgerliches Recht, 2004,
Rn. 133 f., 155.
597 Scholz/K. Schmidt, GmbHG, § 45 Rn. 51.
598 Zur Frage der Heilung von Mängeln im Beschlusstatbestand ablehnend Casper, Heilung,
1998, S. 296; Spindler/Stilz/Casper, AktG, 2007, § 242 Rn. 28; für Heilungsmöglichkeit
dagegen OLG Stuttgart, GmbHR 2000, 721, 726; Spindler/Stilz/Würthwein, AktG, 2007,
§ 241 Rn. 54, sowie all jene, die die genannten Konstellationen als Nichtigkeitsfälle i.S.d.
§ 241 Nr. 1 oder 3 AktG einordnen, vgl. Zöllner in Kölner Komm. AktG, § 241 Rn. 53; Berg,
Schwebend unwirksame Beschlüsse, 1994, S 56 f.; Noack, Fehlerhafte Beschlüsse, 1989,
S. 11.
599 Zur Anwendbarkeit der Regeln über die fehlerhafte Strukturänderung bei Mängeln des
Beschlusstatbestandes C. Schäfer, Die Lehre vom fehlerhaften Verband, 2002, S. 368 ff.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Im deutschen Aktienrecht führt nicht jeder Rechtsverstoß zur Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses. Regelmäßig soll bei der Verletzung eines Gesetzes oder der Satzung nur die bloße Anfechtbarkeit eintreten. In diesem Fall fehlen dem Beschluss nicht ipso iure die intendierten Rechtswirkungen, vielmehr bedarf es der Geltendmachung durch eine spezielle Klage, die personell und zeitlich eng begrenzt ist.
Trotz der zentralen Stellung dieser Unterscheidung ist die Abgrenzung von Nichtigkeitsmängeln und Anfechtungsmängeln bis heute nicht vollständig geklärt. Im Mittelpunkt des Interesses steht § 241 Nr. 3 AktG, der mit seinem weiten Wortlaut seit seinem Inkrafttreten im AktG 1937 für erhebliche Auslegungsschwierigkeiten sorgt. Ausgehend von der Entstehungsgeschichte und Systematik des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts entwickelt der Band ein besseres Verständnis dieser Vorschrift und ermöglicht dadurch eine klare Abgrenzung von Nichtigkeit und Anfechtbarkeit.
Die Arbeit wurde mit dem Harry Westermann-Preis 2008 ausgezeichnet.