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sigkeit des Beschlussinhalts begründen musste. Die Unvereinbarkeit mit dem Wesen
der Aktiengesellschaft und die Verletzung einer im öffentlichen Interesse gegebenen
Vorschrift dienten ihm als Argumente, dass die verletzte Vorschrift zwingenden
Charakter hat und die Hauptversammlung deswegen ihre Befugnisse überschritten
hat. Der Gesetzgeber hat bis heute an dieser Tatbestandsfassung von § 241 Nr. 3
AktG festgehalten, obwohl diese zweite Funktion der Vorschrift mit Einführung von
§ 23 Abs. 5 AktG zumindest teilweise entfallen ist. Einer Abgrenzung zwischen
beiden Tatbestandsmerkmalen bedarf es jedenfalls nicht; die Trennung in einzelne
Varianten widerspricht der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und bringt keinen
sachlichen Gewinn. Vielmehr ist für die Rechtsanwendung von einem einheitlichen
Tatbestand auszugehen.
(4) Vergleicht man diese Auslegung mit den bislang vertretenen Ansichten, so ist
auf der einen Seite eine Abgrenzung zu der These erforderlich, zur Nichtigkeit führe
jeder Verstoß gegen zwingende Vorschriften.557 In der Tat besteht ein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen der zwingenden Wirkung einer Norm und der Nichtigkeitsfolge; erforderlich ist jedoch eine weitere Differenzierung. Entscheidend ist, ob
gerade der konkrete Beschluss jedenfalls grundsätzlich auf zulässige Weise gefasst
werden könnte, das heißt in die Rechtsmacht des Organs fällt.
Auf der anderen Seite stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zu Lösungsansätzen, die nach einem weiteren Kriterium wie der Bedeutung der verletzten Vorschriften oder den berührten Interessen abgrenzen wollen. Die Beschränkung von § 241
Nr. 3 AktG auf grundlegende Bestimmungen, etwa im Sinne eines aktienrechtlichen
„Regelungskerns“,558 ließ sich ebenso wenig bestätigen wie das Erfordernis der
Evidenz oder Erkennbarkeit des Rechtsverstoßes. Auch eine weitere Differenzierung
danach, welche Interessen die verletzte Vorschrift schützen soll, ist nicht erforderlich. Ob die Rechtswidrigkeit zur Nichtigkeit nach § 241 Nr. 3 AktG führt, folgt
allein aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Beschlussinhalt schlechthin der
Rechtsmacht der Aktionäre vorzuenthalten. Die Konsequenzen dieser Auslegung für
die im Schrifttum strittige Frage unzulässiger Satzungsänderungsbeschlüsse sind
eingehend in § 8 dargestellt.
IV. Zur Abgrenzung: Anfechtbarkeit und schwebende Unwirksamkeit
Zu klären ist, welche Rechtsverstöße nach dieser Auslegung für die Anfechtbarkeit
nach § 243 Abs. 1 AktG verbleiben, und welche Funktion dieser besonderen aktienrechtlichen Kategorie der Unwirksamkeit zukommt.
557 Nachweise oben § 5 III 2 in Fn. 462 f.
558 Vgl. MünchKommAktG/Hüffer § 241 Rn. 61.
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1. Verfahrensvorschriften, Zustimmungsrechte, Inhaltsschranken
Nicht von § 241 Nr. 3 AktG erfasst sind also Beschlüsse über Inhalte, die grundsätzlich in der Rechtsmacht der Hauptversammlung liegen. Auch für diese Gegenstände enthält das Aktienrecht jedoch bestimmte Vorgaben, die bei der Beschlussfassung zu beachten sind. Mit Blick auf die Kategorisierung in § 1 IV 2 sind drei
Gruppen hervorzuheben.
(1) In den vielfältigen Verfahrensvorschriften macht der Gesetzgeber keine inhaltlichen Vorgaben für die Beschlussfassung, sondern formuliert Voraussetzungen
formeller Art, die die Verbandsbeteiligten im Zusammenhang mit der Abstimmung
zu beachten haben. Die Vorschriften betreffen das Vorfeld der Hauptversammlung,
ihre Durchführung und die eigentliche Beschlussfassung einschließlich der Feststellung des Ergebnisses. Dazu gehören auch die Vorschriften, die für bestimmte Beschlussgegenstände in Abweichung von § 133 Abs. 1 AktG qualifizierte Abstimmungsvoraussetzungen vorsehen, um die Legitimationsbasis der Entscheidung zu
vergrößern. All diese Regelungen sind weit mehr als Ordnungsvorschriften, die für
einen effizienten Ablauf des Entscheidungsverfahrens sorgen sollen. Sie haben
vielmehr eine doppelte Bedeutung für das Recht eines jeden Aktionärs auf Teilhabe
an der Willensbildung im Mitgliederorgan:559 Die Vorschriften legen zum einen –
wie im Vertragsrecht – fest, wann eine Zustimmungserklärung zu einem wirksamen,
bindenden Rechtsgeschäft führen soll.560 Zum anderen bestimmt sich nach ihnen,
unter welchen Voraussetzungen ein Mehrheitsbeschluss auch gegen den ausdrücklichen Widerspruch einer Minderheit allseitige Bindungswirkung entfaltet. Ihre Verletzung kann mit anderen Worten die Zustimmung eines Mitglieds entwerten, stellt
aber vor allem die Bindung der überstimmten Mitglieder in Frage.
(2) Bestimmte Eingriffe in Rechtspositionen der Mitglieder bedürfen der Zustimmung der betroffenen Aktionäre. Für die Auferlegung von Nebenverpflichtungen und die Vinkulierung von Aktien ergibt sich das Zustimmungserfordernis aus
§ 180 AktG; gleiches gilt für Sonderrechte aufgrund des in § 35 BGB niedergelegten
allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsatzes.561 Auch in diesen Fällen gilt
jedoch, dass die jeweiligen Vorschriften den Beschlussinhalt nicht schlechthin ausschließen, deswegen fallen sie nicht unter die soeben entfaltete Definition der Nichtigkeit nach § 241 Nr. 3 AktG.
(3) Ein ähnliches Bild ergibt sich für Beschlüsse, die mit dem Gleichbehandlungsgebot oder der mitgliedschaftlichen Treuebindung bzw. dem daraus entwickelten Maßstab der materiellen Beschlusskontrolle in Konflikt geraten.562 Diesen
Rechtsinstituten ist gemeinsam, dass sie die Zulässigkeit eines Beschlusses in be-
559 Vgl. im Zusammenhang mit der Relevanz von Verfahrensmängeln Hüffer, AktG, § 243
Rn. 13; Ulmer/T. Raiser, GmbHG, Anh § 47 Rn. 111.
560 Vgl. zur Legitimationskraft der Zustimmung in der Allgemeinen Rechtsgeschäftslehre
Bachmann, Private Ordnung, 2006, S. 205.
561 Siehe bereits oben § 1 IV 2 Ziff. (2), S. 31, auch zu § 138 AktG.
562 Allgemein oben § 1 IV 2 Ziff. (4), S. 32.
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stimmten Fällen von einer sachlichen Rechtfertigung abhängig machen.563 Sie greifen jedoch nur ein, soweit die Beschlussfassung überhaupt gegen den Willen einer
Minderheit erfolgt; das bedeutet, dass auch diese Schranken unter dem Vorbehalt
einer Zustimmung der Betroffenen stehen.564
Die Vorschriften dieser drei Gruppen zielen nicht auf den Schutz Außenstehender, sondern dienen dem Wohl derjenigen, die von der Regelsetzung der Hauptversammlung unmittelbar betroffen sind. Ihre Bedeutung folgt in erster Linie daraus,
dass die Mehrheit grundsätzlich Beschlüsse fassen kann, die trotz eines ausdrücklichen Widerspruchs einzelner Mitglieder gegenüber allen Verbandsbeteiligten verbindlich sind. Die Funktion liegt mit anderen Worten in der Legitimation der Bindungswirkung des Mehrheitsbeschlusses; deswegen leidet ein Beschluss im Verstoßfall unter einem Legitimationsdefizit.565 Im Unterschied zu den Fällen der
Nichtigkeit sind die hier erörtern Beschlussfehler auf diesen verbandsinternen Mangel der Legitimation der Mehrheitsentscheidung beschränkt.
2. Anfechtbarkeit und schwebende Unwirksamkeit
Was gilt, wenn ein Beschluss die genannten Voraussetzungen verfehlt? Zunächst ist
durch Auslegung der betreffenden Vorschriften zu klären, ob die Wirksamkeit des
Beschlusses überhaupt von ihrer Beachtung abhängen soll. Andernfalls handelt es
sich um eine sogenannte Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Gültigkeit des
Beschlusses nicht beeinträchtigt.566 Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn der
Verstoß anderweitig sanktioniert ist. Im Übrigen ist § 243 Abs. 1 AktG aber die
Aussage zu entnehmen, dass die gesetzlichen Vorgaben für Hauptversammlungsbeschlüsse nur ausnahmsweise als bloße Ordnungsvorschriften zu qualifizieren sind.567
Für die verbleibenden Wirksamkeitsvoraussetzungen, deren Verletzung keine
Nichtigkeit auslöst, kommen nach der Systematik des aktienrechtlichen Beschluss-
563 Vgl. zum Abwägungsmaßstab etwa Hüffer, AktG, § 53a Rn. 10, 20 m. weit. Nachw.;
eingehend Verse, Gleichbehandlungsgrundsatz, 2006, S. 252 ff.
564 Dazu Verse, Gleichbehandlungsgrundsatz, 2006, S. 320 ff.
565 Zur Relevanz von Informationsmängeln verwenden diesen Begriff etwa BGHZ 160, 385,
392; KG, AG 2007, 359, 361; vgl. auch Hüffer, AktG, § 243 Rn. 46a.
566 Vgl. bereits RGZ 170, 83, 97; A. Hueck, Aktienrechtsreform, 1933, S. 24 ff., sowie Hüffer,
AktG, § 243 Rn. 7; Ulmer/T. Raiser, GmbHG, Anh § 47 Rn. 109; Spindler/Stilz/Würthwein,
AktG, 2007, § 243 Rn. 108. – Als Beispiel sei verwiesen auf § 182 Abs. 4 Satz 1 AktG; für
die Einordnung als bloße Ordnungsvorschrift Baumbach/Hueck, AktG, 13. Aufl. 1968, § 182
Rn. 7; Lutter in Kölner Komm. AktG, § 182 Rn. 40; Wiedemann in Großkomm. AktG § 182
Rn. 91; Zöllner in Kölner Komm. AktG, § 243 Rn. 63; Krieger in MünchHdb. AG, § 56
Rn. 6; a.A. Hüffer, AktG, § 182 Rn. 29; MünchKommAktG/Peifer § 182 Rn. 69, die
Anfechtbarkeit annehmen.
567 Vgl. MünchKommAktG/Hüffer § 243 Rn. 19. A. Hueck (Aktienrechtsreform, 1933, S. 27)
hatte im Vorfeld des AktG 1937 angeregt, die Vorgängervorschrift des § 243 AktG um die
Klarstellung zu ergänzen, der Beschluss sei nur anfechtbar, „soweit es sich nicht lediglich um
Ordnungsvorschriften handelt.“
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mängelrechts zwei Sanktionen in Betracht: Einerseits die Anfechtbarkeit, andererseits die in den §§ 241 ff. AktG nicht explizit geregelte schwebende Unwirksamkeit.
Die Abgrenzung dieser beiden Rechtsfolgen, die trotz ihrer offenkundigen Verwandschaft nur selten thematisiert wird, richtet sich nach der Funktion der verletzten
Vorschrift.
Sieht das Gesetz wie in § 180 AktG und § 35 BGB für einen Beschlussgegenstand ein individuelles Zustimmungsrecht vor, soll die Wirksamkeit des Beschlusses
von einer tatsächlichen Zustimmung der Betroffenen abhängen. Die Vorschriften
markieren einen Bereich, der außerhalb der alleinigen Gruppenzuständigkeit liegt.
Ein einseitiger Eingriff der Gesellschafterversammlung durch Mitgliederbeschluss
scheidet hier aus. Deswegen genügt ein Mehrheitsbeschluss für einen Eingriff nicht;
vielmehr ist zusätzlich ein Mitwirkungsakt in Gestalt einer individuellen Zustimmung erforderlich.568 Diese Form des Zustimmungsrechts stellt sich als Ausnahme
vom Mehrheitsprinzip dar: Während im Aktienrecht sonst ein Mehrheitsbeschluss
ausreicht, d.h. das Interesse des Einzelnen zugunsten der Handlungsfähigkeit der
Gesellschaft zurückgestellt ist,569 hat der Gesetzgeber hier diese grundsätzliche Wertung umgekehrt und dem Zustimmungsberechtigten aufgrund der Schwere des Eingriffs in seine Rechtsposition eine Blockademöglichkeit eingeräumt.570 Dem entspricht es, dass der Beschluss schwebend unwirksam ist, bis der betroffene Aktionär
seine Einwilligung gibt.571 Wird das zustimmungsberechtigte Mitglied nicht aktiv,
kann der Beschluss nicht wirksam werden.572
Auf die Verfahrensvorschriften und die inhaltlichen Schranken der Mehrheitsmacht passt diese Wertung dagegen nicht. Zwar kann der Aktionär auch bei einem
Verstoß gegen diese Normen geltend machen, dass der Beschluss keine Bindungswirkung entfalten darf. Anders als bei individuellen Zustimmungsrechten entspricht
es jedoch nicht der Funktion dieser Vorschriften, dem betroffenen Aktionär die
absolute Blockade der Entscheidung zu ermöglichen. Denn die betreffenden Regelungen sollen zwar die Legitimation der Beschlüsse erhöhen, den Gewinn an Entscheidungsfähigkeit, der mit dem Mehrheitsprinzip verbunden ist, aber nicht aufgeben. Deswegen darf die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft nur soweit eingeschränkt sein, wie es für den Rechtsschutz des Aktionärs unabdingbar ist. Anders als
in dem Ausnahmefall individueller Zustimmungsrechte lässt sich hier nicht von
568 Siehe Berg, Schwebend unwirksame Beschlüsse, 1994, S 114 f., 132 f.; vgl. auch A. Hueck,
Anfechtbarkeit und Nichtigkeit, 1924, S. 62, 73; Wiedemann, Gesellschaftsrecht I, 1980,
S. 358 ff.
569 Zur rechtspolitischen Begründung des Mehrheitsprinzips oben § 1 IV 1, S. 29.
570 Vgl. zu diesem Gedanken M. Schwab, Das Prozeßrecht gesellschaftsinterner Streitigkeiten,
2005, S. 346 f., 353, 355, 471.
571 Zur Rechtsfolge der schwebenden Unwirksamkeit BGHZ 15, 177, 181; MünchKommAktG/
Hüffer § 241 Rn. 16 ff; K. Schmidt in Großkomm. AktG, § 241 Rn. 15; Hachenburg/Ulmer,
GmbHG, § 53 Rn. 57, 91; Zöllner in Kölner Komm. AktG, § 241 Rn. 8; Berg, Schwebend
unwirksame Beschlüsse, 1994, S. 111, 114 f.; A. Hueck, Anfechtbarkeit und Nichtigkeit,
1924, S. 73, 95.
572 Zur Klage gegen einen Gesellschafter auf Zustimmungserteilung siehe M. Schwab, Das
Prozeßrecht gesellschaftsinterner Streitigkeiten, 2005, S. 359.
130
einem Vorrang des Individualinteresses gegenüber dem Gesellschaftsinteresse sprechen. Der Gesetzgeber ist vielmehr um einen Ausgleich des Rechtsschutzinteresses
des Aktionärs mit dem Bedürfnis nach Handlungsfähigkeit des Verbandes bemüht.
Deswegen hat er die Einflussmöglichkeit des Mitglieds modifiziert: An Stelle eines
Zustimmungsrechts hat der Aktionär lediglich das Anfechtungsrecht, das auf den
Charakter einer Obliegenheit reduziert ist. Macht der Aktionär sein Recht nicht
innerhalb einer bestimmten Frist und in der vorgegebenen Art und Weise geltend,
verliert er die Möglichkeit, die allseitige Bindungswirkung des Beschlusses zu verhindern. Die Beschlussmängelklage ist also einerseits ein notwendiges Korrelat des
Mehrheitsprinzips, denn sie erlaubt es dem Aktionär, ein Legitimationsdefizit des
Mehrheitsbeschlusses geltend zu machen.573 Andererseits setzt der Gesetzgeber
durch die Grenzen des Anfechtungsrechts das Regelungsziel des Mehrheitsprinzips
im Beschlussmängelrecht fort. Die Anfechtungsklage soll eine Rechtskontrolle der
Mehrheitsbeschlüsse ermöglichen, ohne das Mehrheitsprinzip zu konterkarieren,574
deswegen steht ihr die Treupflicht entgegen, die in den Beschränkungen der §§ 245,
246 Abs. 1 AktG konkretisiert ist. Diese Wertung gilt allerdings nur, wenn der klagende Aktionär lediglich sein Teilhaberecht durchsetzen will, weil die Mehrheit ihre
Entscheidungsmacht überschritten hat. Ist dagegen der Hauptversammlung die
Rechtsmacht entzogen, den betreffenden Beschluss zu fassen, besteht kein bloßes
Legitimationsdefizit. Dann ist der Beschlussinhalt schlechthin unzulässig und deswegen nichtig nach § 241 Nr. 3 AktG.
3. Anfechtbarkeit einstimmiger Beschlüsse?
Diese Erklärung der Anfechtbarkeit als Sanktion für ein Legitimationsdefizit von
Mehrheitsbeschlüssen legt den Schluss nahe, dass die Anfechtbarkeit als Rechtsfolge ausscheidet, wenn der Hauptversammlungsbeschluss ausnahmsweise einstimmig
gefasst wurde, was zumindest in kleineren Gesellschaften durchaus vorstellbar ist. In
diesem Fall scheint ein Legitimationsdefizit ausgeschlossen, weil die getroffene
Regelung nicht gegen den Willen einer Minderheit beschlossen wurde. Allerdings
lässt sich an drei Konstellationen zeigen, dass auch bei Einstimmigkeit ein Anwendungsbereich für die Anfechtbarkeit verbleibt.
(1) Ein einstimmiges Beschlussergebnis bedeutet keineswegs immer, dass die zur
Abstimmung gestellte Regelung von einer allseitigen Zustimmung gedeckt ist. Ist
ein Mitglied aufgrund eines Stimmverbots von der Beschlussfassung ausgeschlossen, fallen Regelbetroffene und Mitstimmende auseinander.575 Auch in diesem Fall
573 Siehe oben § 4 I, S. 82 ff., m. Nachw.
574 Vgl. M. Schwab, Das Prozeßrecht gesellschaftsinterner Streitigkeiten, 2005, S. 436, 471.
575 Eingehend zu dieser Fallgruppe im Kontext des Personengesellschaftsrecht M. Schwab, Das
Prozeßrecht gesellschaftsinterner Streitigkeiten, 2005, S. 446 ff.; zum Stimmverbot in der
Aktiengesellschaft Hüffer, AktG, § 136 Rn. 5 ff.; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 2006, § 16 Rn. 81 ff.
131
muss der Ausgeschlossene jedoch rechtswidrige Beschlüsse nicht gegen sich gelten
lassen. Ebenso wie der Überstimmte hat sich auch der einem Stimmverbot unterliegende Aktionär nur solchen Beschlüssen zu fügen, die im Rahmen von Gesetz und
Satzung ergangen sind.576 Dem entspricht es, dass § 136 Abs. 1 AktG nicht zum
Verlust der Anfechtungsbefugnis führt.577
(2) Gleiches gilt für Gesellschaften mit stimmrechtslosen Vorzugsaktien. Ihre Inhaber sind an der Abstimmung nicht beteiligt, als Verbandsmitglieder von der beschlossenen Regelung aber gleichwohl unmittelbar betroffen. Auch wenn die Beschlussfassung einstimmig erfolgt ist, besteht ein Bedürfnis, den Vorzugsaktionären
zur Wahrung ihrer Interessen die Anfechtungsklage zu eröffnen. Die Anfechtungsbefugnis bleibt ihnen, wie sich aus § 140 Abs. 1 AktG ergibt, erhalten.578
(3) Anfechtbar können schließlich sogar Beschlüsse sein, für die sämtliche Mitglieder gestimmt haben. Sie sind zwar formal von einer allseitigen Zustimmung
gedeckt; in einzelnen Fällen führt der Rechtsverstoß aber gerade dazu, dass diese
Zustimmung defizitär ist. Zu denken ist insbesondere an Verletzungen des Auskunftsrechts,579 aber auch an Inhaltsverstöße, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung
unerkennbar waren.580 Die Anfechtung ist in diesen Konstellationen möglich, weil
im Rahmen von § 245 AktG nicht nach dem konkreten Abstimmungsverhalten gefragt wird: Anfechten kann auch derjenige Aktionär, der für den Beschlussantrag
gestimmt hat.581
576 Zur Nähe von Stimmrechtsausschluss und Mehrheitsprinzip M. Schwab, Das Prozeßrecht
gesellschaftsinterner Streitigkeiten, 2005, S. 447, im Anschluss an Röttger, Kernbereichslehre, 1989, S. 93 f.
577 Spindler/Stilz/Dörr, AktG, 2007, § 245 Rn. 12; MünchKommAktG/Hüffer § 245 Rn. 19;
K. Schmidt in Großkomm. AktG, § 245 Rn. 13; K. Schmidt/Lutter/M. Schwab, AktG, § 245
Rn. 3; Zöllner in Kölner Komm. AktG, § 245 Rn. 8.
578 Hüffer, AktG, § 140 Rn. 3; Spindler/Stilz/Dörr, AktG, 2007, § 245 Rn. 12; K. Schmidt in
Großkomm. AktG, § 245 Rn. 13; K. Schmidt/Lutter/M. Schwab, AktG, § 245 Rn. 3;
K. Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, § 140 Rn. 12; Zöllner in Kölner Komm. AktG, § 245
Rn. 8; T. Bezzenberger, Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, 1991, S. 105 f.; C. Schäfer, Der
stimmrechtslose GmbH-Geschäftsanteil, 1997, S. 280 ff., 307; vgl. auch die Allgemeine
Begründung zur Aktienrechtsnovelle 1884, abgedr. bei Schubert/Hommelhoff, Hundert Jahre
modernes Aktienrecht, 1985, S. 467.
579 Zur erforderlichen Relevanz des Informationsmangels nunmehr § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG,
dazu Seibert/Schütz, ZIP 2004, 252, 256. Auf die potentielle Kausalität kommt es bei
Verfahrensfehlern dagegen nicht mehr an, vgl. BGHZ 149, 158, 164 f.; BGHZ 160, 385, 392;
dazu Hüffer, AktG, § 243 Rn. 12 ff., 45 ff.; K. Schmidt/Lutter/M. Schwab, AktG, § 243
Rn. 26 ff.
580 Der Aktionär ist in diesem Fall von der Widerspruchsobliegenheit dispensiert, vgl. bereits
oben § 4 III 4 bei Fn. 427.
581 Nachweise zur überzeugenden h.M. oben § 4 III 4 bei Fn. 435.
132
V. Ergebnis
In der Gegenüberstellung werden die Unterschiede der aktienrechtlichen Nichtigkeit
und Anfechtbarkeit noch einmal deutlicher. § 241 Nr. 3 AktG betrifft die Frage, ob
das Organ Hauptversammlung die Rechtsmacht hat, einen Beschluss diesen Inhalts
zu fassen. Grundgedanke der Anfechtbarkeit ist demgegenüber die Überschreitung
der Mehrheitsbefugnisse. § 243 AktG regelt Fälle, in denen der Mehrheitsbeschluss
keine allseitige Bindungswirkung entfalten kann, weil er unter einem Legitimationsdefizit leidet. Es handelt sich um die verbandsinterne Problematik, dass der Beschluss nicht in ausreichendem Maße von der Zustimmung der Beteiligten gedeckt
ist und deswegen das grundsätzliche Recht der Aktionäre, an der Entscheidung der
Hauptversammlung teilzuhaben, verkürzt ist. In diesem Sinne ist die Formulierung
zu verstehen, dass die bloße Anfechtbarkeit eintritt, wenn ausschließlich Interessen
der Aktionäre berührt sind. Demgegenüber ist eine Vorschrift in den Worten des
Gesetzgebers „im öffentlichen Interesse“ gegeben, wenn und soweit der Gesetzgeber
den Aktionären generell die Möglichkeit vorenthalten hat, inhaltlich von dieser
Vorgabe abzuweichen. Ob die verletzte Norm zu einem wie immer verstandenen
aktienrechtlichen Regelungskern gehört, ist ebenso unerheblich wie die Evidenz des
konkreten Verstoßes.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Im deutschen Aktienrecht führt nicht jeder Rechtsverstoß zur Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses. Regelmäßig soll bei der Verletzung eines Gesetzes oder der Satzung nur die bloße Anfechtbarkeit eintreten. In diesem Fall fehlen dem Beschluss nicht ipso iure die intendierten Rechtswirkungen, vielmehr bedarf es der Geltendmachung durch eine spezielle Klage, die personell und zeitlich eng begrenzt ist.
Trotz der zentralen Stellung dieser Unterscheidung ist die Abgrenzung von Nichtigkeitsmängeln und Anfechtungsmängeln bis heute nicht vollständig geklärt. Im Mittelpunkt des Interesses steht § 241 Nr. 3 AktG, der mit seinem weiten Wortlaut seit seinem Inkrafttreten im AktG 1937 für erhebliche Auslegungsschwierigkeiten sorgt. Ausgehend von der Entstehungsgeschichte und Systematik des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts entwickelt der Band ein besseres Verständnis dieser Vorschrift und ermöglicht dadurch eine klare Abgrenzung von Nichtigkeit und Anfechtbarkeit.
Die Arbeit wurde mit dem Harry Westermann-Preis 2008 ausgezeichnet.