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§ 6 Stellungnahme zur Auslegung von § 241 Nr. 3 AktG
Aus der in § 5 skizzierten Diskussion im Schrifttum ergeben sich zahlreiche Aspekte, die bei der Auslegung von § 241 Nr. 3 AktG zu berücksichtigen sind; gleichwohl
hat sich eine überzeugende Regel für die Abgrenzung zur Anfechtbarkeit nach § 243
Abs. 1 AktG bislang nicht herausgebildet. Ausgangspunkt des Problems ist der
Wortlaut des Nichtigkeitstatbestandes, der einer unmittelbaren Subsumtion nicht
zugänglich ist.
I. Zur Aussagekraft des Wortlauts der Vorschrift
1. Das Wesen der Aktiengesellschaft
Sucht man nach einem allgemeinen Begriffsverständnis vom „Wesen“, stößt man
auf zwei Bedeutungsvarianten, die vorliegend von Interesse sind.511 Als wesentlich
bezeichnet man zunächst das „Eigentümliche einer Sache, das, was sie von anderen
unterscheidet.“512 Das Verständnis als das Eigentümliche legt im vorliegenden Zusammenhang allerdings nahe, unter das Wesen nur das zu fassen, was gerade bei der
Aktiengesellschaft, nicht aber bei anderen Rechtsformen vorkommt. Eine überzeugende Begründung, warum der Gesetzgeber für die Verletzung dieser Regelungen
eine strengere Rechtsfolge vorsehen sollte, ist jedoch nicht erkennbar.513
Mit diesem Wortsinn verwandt, aber doch anders akzentuiert ist die Bedeutung
des Wesens als das Unverfügbare oder auch Unaufgebbare, Unverzichtbare.514 Übertragen auf den Tatbestand des § 241 Nr. 3 AktG stellen diese Begriffe – anders als
die Eigentümlichkeit – nicht auf die Differenz zu anderen Gesellschaftsformen ab,
sondern auf die Identität der Aktiengesellschaft. Zu fragen wäre mit anderen Worten, bei der Aufgabe welcher Elemente ihrer Verfassung man nicht mehr von einer
Aktiengesellschaft sprechen könnte. Möchte man dieses Verständnis fruchtbar machen, bedarf es jedoch wiederum eines Sachgrundes, warum die Verletzung gerade
dieser Vorschriften zur Nichtigkeit führen soll. Einen Ansatzpunkt bietet die von
Würthwein vorgeschlagene Argumentation, es liege aus Gründen der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit „im öffentlichen Interesse, dass sich hinter einer Aktiengesellschaft auch tatsächlich ein rechtliches Gebilde verbirgt, das den allgemeinen
Vorstellungen an eine Aktiengesellschaft und den gesetzlichen Grundprinzipien
511 Zu speziellen Begriffsverwendungen in der Philosophie vgl. das Stichwort „Wesen“ in Ritter,
Historisches Wörterbuch der Philosophie, Bd. 12, 2004 (Sp. 621 ff.).
512 Definition bei Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Sechster Band, 1984, Stichwort
„Wesen“, Definition 1.1 (S. 723); ganz ähnlich Duden, Band 10, 3. Aufl. 1999, Stichwort
„Wesen“, Definition 1 a (S. 4497).
513 Dagegen auch K. Schmidt in Großkomm. AktG, § 241 Rn. 58.
514 Zum Wesen als das „Unaufgebbare und Unverzichtbare“ vgl. in anderem Zusammenhang
Härle, Dogmatik, 2000, S. 53 f.
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einer solchen entspricht.“515 Auch dieser Gedanke hilft zur Konkretisierung der
Vorschrift allerdings nicht entscheidend weiter, weil das rechtliche Kriterium, welche Regelungen in diesem Sinne unverzichtbar sind, aus der Definition nicht hinreichend deutlich hervorgeht. Ein solcher Maßstab ist erst der weiteren Auslegung von
§ 241 Nr. 3 AktG im Lichte der übrigen aktienrechtlichen Vorschriften zu entnehmen. Nur so entgeht man der Gefahr, eine vorgeprägte Vorstellung der Aktiengesellschaft zu ihrem Wesen zu erklären, ohne nach einer normativen Grundlage in der
jeweiligen gesetzlichen Ausgestaltung im AktG zu fragen: Was das Wesen der Aktiengesellschaft ist, legt allein der Gesetzgeber fest.
2. Das öffentliche Interesse
Der zweite Teil des Tatbestandes ordnet die Nichtigkeit von Beschlüssen an, die
ausschließlich oder überwiegend „im öffentlichen Interesse“ gegebene Vorschriften
verletzen.516 Als Unterfall ist der Schutz der Gläubiger ausdrücklich hervorgehoben.
Auf das öffentliche Interesse stellen noch weitere Regelungen im aktienrechtlichen
Kontext ab. Während aber § 38 Abs. 3 Nr. 2 AktG mit der Registereintragung der
Gesellschaft und § 144 Abs. 2 FGG mit der Löschung von Beschlüssen die Voraussetzung für eine Entscheidung des Registergerichts beinhalten, hat § 241 Nr. 3 AktG
eine ipso iure eintretende materiellrechtliche Rechtsfolge. Das ist bei der Auslegung
im Auge zu behalten.
Sucht man nach der Begriffsbedeutung des öffentlichen Interesses, stößt man zunächst auf die Verwendung als Interesse des Staates, das dem Privatinteresse gegen-
übersteht. Zu denken ist etwa an Geheimhaltungsvorschriften zum „Wohl des Staates“.517 Ein derartig enges Verständnis erscheint jedoch im aktienrechtlichen Zusammenhang fern liegend. Dagegen spricht schon, dass der Schutz der Gläubiger,
also Privater, im Tatbestand als Beispiel genannt ist. Für ein allgemeines Begriffsverständnis ist vielmehr davon auszugehen, dass es ein wie immer verstandenes
Staatsinteresse ohne Rückbezug auf Interessen des Einzelnen in der grundgesetzlichen Ordnung generell nicht geben kann. Deswegen ist es aussichtsreicher, bei den
Individualinteressen der Beteiligten anzusetzen. Die Beschlussfassung der Hauptversammlung berührt verschiedene Interessenssphären. Unmittelbar betroffen sind
die Verbandsangehörigen; mittelbare Wirkungen können Beschlüsse zudem für
Außenstehende haben.518 Nach einem überzeugenden Ansatz aus der öffentlichrechtlichen Literatur bringt der Begriff zum Ausdruck, dass bestimmte Interessen zu
515 Spindler/Stilz/Würthwein, AktG, 2007, § 241 Rn. 190.
516 Zur Geschichte des Interessensbegriffs eingehend Orth, Interesse, in Geschichtliche
Grundbegriffe, Band 3, 1982; zum Begriff des öffentlichen Interesses Häberle, Öffentliches
Interesse als juristisches Problem, 2006, S. 32 ff.; Uerpmann, Das öffentliche Interesse, 1999,
S. 23 ff.
517 Vgl. zum Wohl des Staates als Tatbestandsmerkmal Uerpmann, Das öffentliche Interesse,
1999, S. 40 ff.
518 Vgl. zur Wirkung des Hauptversammlungsbeschlusses § 1 III 2 und 3, S. 27 ff.
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öffentlichen Interessen „erhoben“ werden, indem der Staat die Wahrnehmung des
Interesses übernimmt und dessen Durchsetzung im Konfliktfall gewährleistet.519
Übertragen auf die Kategorien des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts sind
damit Konstellationen angesprochen, in denen der Gesetzgeber das Interesse eines
Beteiligten besonderes anerkennt und die Durchsetzung nicht der auf die Verbandsbeteiligten beschränkten Anfechtung überlassen will.
Aus diesem Begriffsverständnis folgt indes noch nicht das maßgebliche Kriterium, das eine Zuordnung der beeinträchtigten Interessen zu der einen oder anderen
Seite ermöglicht. § 241 Nr. 3 AktG gibt nicht zu erkennen, dass die Vorschrift diese
Entscheidung im Sinne einer Delegation auf die Rechtsprechung übertragen will, die
dadurch ermächtigt wäre, über die Wirksamkeit eines Beschlusses im Einzelfall zu
entscheiden.520 Vielmehr ist eine Konkretisierung des Begriffs des öffentlichen Interesses mittels einer Auslegung der übrigen aktienrechtlichen Vorschriften erforderlich.
II. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit im Vergleich
1. Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
Für den Fall, dass ein Beschluss die gesetzlichen Vorgaben verfehlt, differenziert
das Aktienrecht zwischen der Nichtigkeit, der Anfechtbarkeit und der schwebenden
Unwirksamkeit. Bei allen Unterschieden ist diesen Rechtsfolgen gemeinsam, dass
sie stets den gesamten Beschluss erfassen. Eine relative Unwirksamkeit nur gegen-
über bestimmten Personen nach dem Vorbild des § 135 BGB ist dem aktienrechtlichen Beschlussmängelrecht fremd.521 Der Funktion des Beschlusses, einen dem
519 Vgl. Wahl in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Vorbem. § 42 Abs. 2 Rn. 56 ff.; zu
einer Kompetenztheorie des öffentlichen Interesses weiterentwickelt von Uerpmann, Das
öffentliche Interesse, 1999, insb. S. 39, 109 ff.
520 Es fehlt damit die Delegationsfunktion einer Generalklausel im klassischen Sinne, vgl. dazu
allgemein Kamanabrou, AcP 202 (2002), 662, 666 f.; Ohly, AcP 201 (2001), 1, 7; eingehend
Röthel, Normkonkretisierung im Privatrecht, 2004, S. 49 ff. – Anders das Verständnis des
Nichtigkeitstatbestandes im schweizerischen Aktienrecht; nach Forstmoser/Meier-
Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 25 Rn. 101, stelle Art. 706b OR eine
Ermächtigungsnorm dar, mit der der Gesetzgeber die rechtssetzende Aufgabe an den Richter
delegiert habe.
521 Auch Noack lehnt eine relative Nichtigkeit für das Beschlussmängelrecht ausdrücklich ab; für
die von ihm vorgeschlagene Kategorie der „internen Nichtigkeit“ gelte ebenfalls, dass der
fehlerhafte Beschluss gegenüber allen Mitgliedern, nicht nur gegenüber dem betroffenen
Mitglied ohne Wirkung ist, vgl. Noack, Fehlerhafte Beschlüsse, 1989, S. 64; siehe zur Kritik
an dessen Konzeption Casper, ZHR 163 (1999), 54, 64 f.; Koch, Anfechtungsklageerfordernis, 1997, S. 76 f.; K. Schmidt in Großkomm. AktG, § 241 Rn. 9; M. Schwab,
Das Prozeßrecht gesellschaftsinterner Streitigkeiten, 2005, S. 427 f. Allgemein zur
personellen Relativierung der Unwirksamkeit im Bürgerlichen Recht Beckmann, Nichtigkeit
und Personenschutz, 1998, im Anschluss an U. Hübner, FS H. Hübner, 1984, S. 487 ff.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Im deutschen Aktienrecht führt nicht jeder Rechtsverstoß zur Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses. Regelmäßig soll bei der Verletzung eines Gesetzes oder der Satzung nur die bloße Anfechtbarkeit eintreten. In diesem Fall fehlen dem Beschluss nicht ipso iure die intendierten Rechtswirkungen, vielmehr bedarf es der Geltendmachung durch eine spezielle Klage, die personell und zeitlich eng begrenzt ist.
Trotz der zentralen Stellung dieser Unterscheidung ist die Abgrenzung von Nichtigkeitsmängeln und Anfechtungsmängeln bis heute nicht vollständig geklärt. Im Mittelpunkt des Interesses steht § 241 Nr. 3 AktG, der mit seinem weiten Wortlaut seit seinem Inkrafttreten im AktG 1937 für erhebliche Auslegungsschwierigkeiten sorgt. Ausgehend von der Entstehungsgeschichte und Systematik des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts entwickelt der Band ein besseres Verständnis dieser Vorschrift und ermöglicht dadurch eine klare Abgrenzung von Nichtigkeit und Anfechtbarkeit.
Die Arbeit wurde mit dem Harry Westermann-Preis 2008 ausgezeichnet.