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Unterlassung der Anfechtungsmöglichkeit einer Billigung der vorgefundenen Beschlusslage entspreche.500
Seine Grenze hat das erläuterte Verständnis des öffentlichen Interesses jedenfalls
erreicht, soweit der Zweck der betroffenen Vorschrift auf den Schutz der gegenwärtigen Aktionäre beschränkt ist; diese Fälle wären aufgrund der Anfechtungsmöglichkeit der weitergehenden Nichtigkeitssanktion pauschal entzogen.501
VII. Eingriffe in die Mitgliedschaft
In Einzelfällen wird die Nichtigkeit nach § 241 Nr. 3 AktG explizit mit der Begründung gefordert, der Beschluss greife rechtswidrig in die Mitgliedschaft des Aktionärs ein.502 Diese Argumentation lässt sich jedoch kaum generalisieren. Denn aus
anderen, allgemeineren Ausführungen, etwa von Habersack, ergibt sich stattdessen,
dass im Aktienrecht die Anfechtbarkeit die zumindest regelmäßige Rechtsfolge
einer Verletzung des Mitgliedschaftsrechts durch einen Hauptversammlungsbeschluss ist.503 Auch wenn beispielsweise der unzulässige Ausschluss des Bezugsrechts einen schweren Eingriff in die Mitgliedschaft darstellen mag, dürfte die bloße
Anfechtbarkeit als Rechtsfolge in diesem Fall allgemein anerkannt sein.504
VIII. Unverzichtbarkeit der Rechtsposition
Zöllner hat vorgeschlagen, zur Nichtigkeit führe auch die Verletzung von Vorschriften, die nur den Schutz der gegenwärtigen Aktionäre bezwecken, soweit jene auf
den Schutz nach dem Willen des Gesetzgebers nicht verzichten dürften.505 Dies
500 Vgl. Zöllner in Kölner Komm. AktG, § 241 Rn. 115; dem folgend Spindler/Stilz/Würthwein,
AktG, 2007, § 241 Rn. 204; im Kern stellt sich die Frage, ob das abstrakte Vertrauen in die
Gesetzmäßigkeit der Satzung höher zu bewerten ist als das Vertrauen in die Wirksamkeit der
aus dem Handelsregister ersichtlichen Satzungsbestimmungen; vgl. dazu auch Casper,
Heilung, 1998, S. 73 f.
501 Kritisch deswegen Geßler, ZGR 1980, 427, 439.
502 MünchKommAktG/Altmeppen § 292 Rn. 77: Der Beschluss sei „nichtig (§ 241 Nr. 3), weil
der Kernbereich der Mitgliedschaft jedes Aktionärs verletzt wird.“ Vgl. auch Bayer, WuB II
A. § 241 AktG 1.92, Anm. zu LG Stuttgart, WM 1992, 58: „Als unvereinbar mit dem Wesen
einer Aktiengesellschaft sind alle Beschlüsse zu qualifizieren, die in gesetzwidriger Weise in
die Grundstruktur der Aktiengesellschaft eingreifen und zugleich die Mitgliedschaftsrechte
der Aktionäre gefährden oder gar verletzten.“
503 Siehe Habersack, Mitgliedschaft, 1996, S. 226 ff.
504 Vgl. nur Hüffer, AktG, § 186 Rn. 25, 42.
505 Zöllner in Kölner Komm. AktG, § 241 Rn. 111, 116; ders., Schranken, 1963, S. 377; im
Grundsatz zustimmend MünchKommAktG/Hüffer § 241 Rn. 61; ähnlich bereits
Baumbach/Hueck, 13. Aufl. 1968, § 241 Anm. 9; Schilling in Großkomm. AktG, 3. Aufl.
1973, § 241 Anm. 21; vgl. jetzt auch K. Schmidt/Lutter/M. Schwab, AktG, § 241 Rn. 20.
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References
Zusammenfassung
Im deutschen Aktienrecht führt nicht jeder Rechtsverstoß zur Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses. Regelmäßig soll bei der Verletzung eines Gesetzes oder der Satzung nur die bloße Anfechtbarkeit eintreten. In diesem Fall fehlen dem Beschluss nicht ipso iure die intendierten Rechtswirkungen, vielmehr bedarf es der Geltendmachung durch eine spezielle Klage, die personell und zeitlich eng begrenzt ist.
Trotz der zentralen Stellung dieser Unterscheidung ist die Abgrenzung von Nichtigkeitsmängeln und Anfechtungsmängeln bis heute nicht vollständig geklärt. Im Mittelpunkt des Interesses steht § 241 Nr. 3 AktG, der mit seinem weiten Wortlaut seit seinem Inkrafttreten im AktG 1937 für erhebliche Auslegungsschwierigkeiten sorgt. Ausgehend von der Entstehungsgeschichte und Systematik des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts entwickelt der Band ein besseres Verständnis dieser Vorschrift und ermöglicht dadurch eine klare Abgrenzung von Nichtigkeit und Anfechtbarkeit.
Die Arbeit wurde mit dem Harry Westermann-Preis 2008 ausgezeichnet.