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Verletzung einer Sorgfaltspflicht dazu beiträgt, den Tatbestand zu verwirklichen,
ohne dass eine Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme stattfinde.623
Eine ausführliche Auseinandersetzung mit der Frage der Anwendbarkeit des Einheitstäterbegriffs ist hier aber entbehrlich. Es genügen vielmehr folgende Hinweise: Für die nach der hier vertretenen Auffassung als Fälle der mittäterschaftlichen Begehung eines Fahrlässigkeitsdelikts in Betracht kommenden Konstellationen spielt die Frage keine bedeutende Rolle. Dies sind nämlich die Fälle der
Verwirklichung eines fahrlässigen Erfolgsdeliktes durch korrelatives Zusammenwirken des Verhaltens mehrerer. Ob mit der Anwendung des Einheitstäterbegriffs
etwa im »rolling stones-Fall« die Verantwortlichkeit beider Beteiligter als unmittelbare Täter einer fahrlässigen Tötung begründet werden kann, braucht hier nicht
abschließend geklärt zu werden. Dies dürfte vor allem davon abhängen, inwieweit man die Förderung von gefahrgeneigtem Verhalten als zurechenbare Verursachung des durch das geförderte Verhalten herbeigeführten Erfolges ansieht.624
Diese Frage ist nicht Thema der vorliegenden Arbeit. Der Einheitstäterbegriff
würde nichts an der soeben herausgearbeiteten grundsätzlichen Möglichkeit einer
mittäterschaftlichen Begehung von Fahrlässigkeitsdelikten ändern, gleich ob
man ihn nun ablehnt oder bejaht.625 Der Einheitstäterbegriff würde insbesondere
auch nicht dazu führen, dass bei einem in Mittäterschaft begangenen Fahrlässigkeitsdelikt die Kausalität des Einzelbeitrages entbehrlich würde. Vielleicht wäre
unter Zugrundelegung eines Einheitstäterbegriffs häufiger die unmittelbare Alleintäterschaft zu bejahen. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, so blieben doch
die Fälle der korrelativen Erfolgsherbeiführung, die sachlich eindeutig dem Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 unterfallen.626 Mithin bleibt festzuhalten, dass
auch im Fahrlässigkeitsbereich Mittäterschaft bei den Erfolgsdelikten nur durch
einen kausalen Beitrag begründet werden kann.
5. Die sog. »alternative Mittäterschaft«
Auch für die Fälle der sog. »alternativen Mittäterschaft« ist die Lösung nach der
hier entwickelten Auffassung klar vorgezeichnet. Zunächst sei kurz die entsprechende Fallgruppe dargestellt, sodann werden die hierfür vorgeschlagenen Lösungen skizziert.
623 Jeschek / Weigend § 61 IV; NK 2. A. - Puppe Vor § 13 Rn. 163.
624 Hierzu eingehend Frisch Verhalten S. 230 ff.
625 Kritisch dazu etwa Otto Spendel FS S. 274 ff.
626 Auch beim Vorsatzdelikt hindert es ja keinesfalls das Vorliegen von Mittäterschaft, wenn
einer der Mittäter den Tatbestand auch alleine vollständig verwirklicht, etwa der Räuber,
der zunächst nur droht, um anschließend seinem Komplizen noch bei der Wegnahme
behilflich zu sein.
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a) Der Ursprungsfall und seine Lösung bei Rudolphi
Die Fallgruppe wurde offenbar erstmals von Rudolphi ins Gespräch gebracht. Er
ging von folgendem Fall627 aus:
A und B vereinbaren, den M zu töten. Sie erkunden, dass ihr Opfer M nicht
immer den gleichen Weg wählt. Um ganz sicher zu gehen, verabreden sie daher
folgendes: A soll sich an dem einen Weg in den Hinterhalt legen, B an dem anderen. M wählt am Tattage den Weg, an dem ihm A auflauert, und wird von diesem
erschossen.
Rudolphi lehnte eine mittäterschaftliche Strafbarkeit des B, und somit die Existenz einer »alternativen Mittäterschaft«, grundsätzlich ab.628 Der gemeinsame
Tatplan sei gerade nicht auf die gemeinschaftliche Verwirklichung der den
gesetzlichen Tatbestand verwirklichenden Handlung gerichtet.629 Der Grundsatz
der gesetzlichen Bestimmtheit der Straftatbestände gebiete es, dass die funktionale Tatherrschaft des Mittäters stets gerade auf das den gesetzlichen Tatbestand
verwirklichende Geschehen bezogen sein müsse.630 Es sei für Mittäterschaft demnach stets ein kumulatives Zusammenwirken bei der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes erforderlich.
b) Die »alternative Mittäterschaft« nach der heute herrschenden Lehre
Demgegenüber geht die heute herrschende Auffassung in der Literatur für den
vorstehenden Fall von einer mittäterschaftlichen Strafbarkeit beider Beteiligter
aus.631 Bloy weist darauf hin, dass beim alternativen Zusammenwirken die von jedem Beteiligten übernommene Aufgabe dazu diene, das Opfer direkt zu gefährden. Bei Hoyer heißt es, das Auflauern durch beide Beteiligten sei ex ante wesentlich für den schließlich von einem der beiden Beteiligten ausgeführten Mord.
Roxin schließlich verweist darauf, dass eine Mittäterschaft dann vorliege, wenn
die Beteiligten etwa sämtliche Ausgänge eines Gebäudes überwachten und so
sämtliche Möglichkeiten des Entkommens für das Opfer versperrten. Es knüpfe
in diesem Fall »jeder an dem tödlichen Netz, in dem sich das Opfer verfängt«. 632
Eine Mittäterschaft sei demgegenüber dann abzulehnen, wenn die Beteiligten
etwa in unterschiedlichen Städten auf das Opfer lauerten.633 Hier sei eine Funktion der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium zu verneinen.
627 Rudolphi Bockelmann – FS S. 379
628 Im Ergebnis ebenso NK – Schild Vorbem §§ 25 ff. Rn. 247; Stein S. 328.
629 Rudolphi Bockelmann FS S. 379.
630 A.a.o. S. 380.
631 So im Ergebnis übereinstimmend Bloy Beteiligungsform S . 376 f.; SK – Hoyer § 25 Rn.
110; MüKo - Joecks § 25 Rn. 197; Kühl AT § 20 Rn. 109; Roxin AT II § 25 III Rn. 231 ff.
632 Roxin a.a.o. Rn. 232.
633 Roxin a.a.o. Rn. 233.
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c) Die alternative Mittäterschaft nach der eigenen Auffassung
Nach der hier entwickelten Auffassung kann es eine »alternative Mittäterschaft«
ebenso wenig geben wie eine »additive Mittäterschaft«. Insoweit stimmt die Argumentation von Rudolphi in vielerlei Hinsicht mit dem hier Entwickelten überein. Eine Mittäterschaft muss bereits deswegen ausscheiden, weil die Tatbestandsverwirklichung ausschließlich durch das Verhalten desjenigen erfolgt, der
tatsächlich das Opfer erschießt.634 Hinsichtlich etwaiger weiterer auflauernder
Beteiligter fehlt es an einem mitkausalen Beitrag, der nach der hier vertretenen
Auffassung bei den Erfolgsdelikten für die Bejahung von Mittäterschaft eine
zwingende Voraussetzung ist. Demnach kann die Formulierung von Rudolphi mit
Blick auf das hier Entwickelte dahingehend präzisiert werden, dass Mittäterschaft
nur bei einem korrelativen Zusammenwirken der Tatbeiträge im Hinblick auf die
Tatbestandsverwirklichung vorliegen kann. Die Kumulation ist also in diesem
Zusammenhang als eine Unterform der Korrelation anzusehen. Demgegenüber
können die Argumente, die von der der herrschenden Lehre für die Existenz einer
»alternativen Mittäterschaft« angeführt werden, nicht überzeugen. Soweit diese
mit der ex-ante-Wesentlichkeit aller objektiven Tatbeiträge begründet wird, hat
sich eine solche Sichtweise als unzulässig erwiesen.635 Auch die von Bloy angeführte direkte Gefährdung durch die von jedem Beteiligten übernommene Aufgabe kann sinnvoll nur bei einer ex-ante-Betrachtung behauptet werden. Auch
muss hier gefragt werden, welche Aufgabe der Beteiligten hier gemeint ist. Das
Auflauern an sich gefährdet das Opfer nicht. Etwas anderes als Auflauern hat der
nicht schießende Beteiligte aber nicht getan. Es muss generell hinterfragt werden,
im Hinblick worauf die Beiträge der Beteiligten in dieser Fallgruppe überhaupt
angeblich zusammenwirken. Bei der »additiven Mittäterschaft« kann immerhin
noch unterstellt werden, dass die Beteiligten zumindest beabsichtigen, das Opfer
gemeinschaftlich zu töten. Es fehlt bei den nicht nachweisbar kausalen Beteiligten lediglich an dem Nachweis eines objektiven Mitwirkens ihres Beitrages an einer solchen gemeinschaftlichen Tötung. Bei der »alternativen Mittäterschaft«
hingegen setzt bereits der Plan gemäß seinen Grundvoraussetzungen notwendig
voraus, dass das Opfer gerade nicht durch mehrere gemeinschaftlich getötet wird,
sondern eben nur durch einen der Beteiligten. Dass die übrigen Beteiligten womöglich bereit waren, das Opfer ebenfalls zu töten bzw. dies bei einem anderen,
hypothetischen Kausalverlauf auch getan hätten, kann ebenso wenig eine Rolle
spielen wie die Tatsache, dass die Beteiligten ggf. durch das Versperren aller Ausgänge dem Opfer die Fluchtmöglichkeit genommen haben. Alle diese Faktoren
vermögen nicht die objektiven Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Tötung zu begründen. Sie spielen im Hinblick auf den Tatbestand eines vollendeten
Tötungsdeliktes keine Rolle. Eine »alternative Mittäterschaft« kann es nach der
hier entwickelten Auffassung also nicht geben.
634 Vgl. zur grundsätzlichen Ablehnung von Mittäterschaft in solchen Fällen oben C. III. 1. a).
635 Oben A. II. 3.
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6. Die sog. »sukzessive Mittäterschaft«
Eine seit langem umstrittene Fallkonstellation im Zusammenhang mit § 25 Abs.
2 ist die sog. »sukzessive Mittäterschaft«. Hierbei geht es um die Frage, bis zu
welchem Zeitpunkt ein Beteiligter noch in eine bereits begonnene Tatausführung
»eintreten« und gleichwohl als Mittäter dieser Tat bestraft werden kann. Hierbei
sind unterschiedliche Fallgestaltungen auseinander zu halten.
a) Die grundsätzliche Möglichkeit einer sukzessiven Mittäterschaft
In Rechtsprechung und Literatur ist eine sukzessive Mittäterschaft insoweit unbestritten, als damit die grundsätzliche Möglichkeit des nachträglichen Eintritts
in eine bereits begonnene Deliktsausführung gemeint ist.636 Wer etwa bei einer
Prügelei nachträglich hinzukommt oder bei einem bereits begonnenen Diebstahl
bei der Wegnahme der restlichen Beute mitwirkt, kann ohne weiteres Mittäter
sein. Der grundsätzlichen Möglichkeit einer derart verstandenen sukzessiven
Mittäterschaft stehen auch aus Sicht der hier entwickelten Auffassung keine Bedenken entgegen. Wenn A und B bereits damit begonnen haben, ein Warenlager
»auszuräumen« und der hinzukommende C nunmehr bei Wegnahme der noch verbleibenden Beute behilflich ist, so spricht nichts dagegen, eine gemeinschaftliche
Begehung des Diebstahls durch alle drei Beteiligten anzunehmen. Schließlich
wird der gesetzliche Tatbestand eindeutig durch das Verhalten mehrerer Beteiligter verwirklicht. Mittäter kann natürlich nach der hier vertretenen Auffassung
auch in diesen Konstellationen nur sein, wessen Verhalten jedenfalls teilweise unter den gesetzlichen Tatbestand subsumierbar ist. Dass einer der Beteiligten nicht
von Anfang an dabei war, kann jedenfalls in diesen Konstellationen keine Rolle
spielen. Voraussetzung soll weiterhin ein »nachträglicher (sei es auch stillschweigender) Eintritt in den gemeinsamen Tatplan«637 sein. Demgegenüber wurde bereits darauf hingewiesen, dass nach der hier vertretenen Auffassung auch eine
Mittäterschaft des Eintretenden aufgrund eines einseitigen »Einpassungsentschlusses« denkbar wäre.638 Voraussetzung wäre danach alleine, dass der Eintretende den gesetzlichen Tatbestand in objektiver Hinsicht mit dem bzw. den anderen Beteiligten im Wege der Korrelation der jeweiligen Beiträge verwirklicht und
entsprechenden Vorsatz aufweist. Wenn also beispielsweise im obigen Vergiftungsbeispiel639 der C vom Treiben der übrigen, ohne Tötungsvorsatz agierenden
Beteiligten erst erfährt, nachdem diese bereits mit der Zufügung des Giftes begonnen haben, und sodann durch seinen Beitrag die Dosis auf ein tödliches Maß
636 Vgl. RG St 8, 42 (43); BGH St 2, 344 (345); Freund AT § 10 Rn. 160; Gössel FS – Jeschek
S. 537 (555); MüKo – Joecks § 25 Rn. 178; Kühl AT § 20 Rn. 126; LK – Roxin § 25 Rn.
192; ders. AT II § 25 III Rn. 219; Stratenwerth / Kuhlen AT § 12 Rn. 88.
637 So Roxin AT II § 25 III Rn. 219.
638 Oben C. III. 2. b).
639 Oben C. III. 2. b).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Werk behandelt die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme, eine angesichts der Verbreitung des Tatherrschaftsgedankens rückläufige Diskussion. Losgelöst vom Begriff „Tatherrschaft“ wird die Mittäterschaft – anhand der sog. „additiven Mittäterschaft“ – konsequent auf ihre gesetzliche Regelung in § 25 Abs. 2 StGB zurückgeführt. Die entwickelte Lösung, eine teilweise Renaissance der formal-objektiven Theorie, mag dem Einwand fehlender argumentativer Flexibilität und somit mangelnder Praxistauglichkeit ausgesetzt sein. Demgegenüber steht die Rückbesinnung auf eine echte Tatbestandsbezogenheit, die den dahinterstehenden verfassungsrechtlichen Garantien die notwendige Geltung verschafft.