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gründung von Mittäterschaftsvorsatz, entgegen der ganz herrschenden Auffassung, ausreichend ist. Damit ist auch deutlich geworden, dass bei der Mittäterschaft nicht von einer besonderen Verzahnung subjektiver und objektiver Elemente auszugehen ist, wie dies häufig behauptet wird. Sobald die Verwirklichung
eines Straftatbestandes durch das korrelative Zusammenwirken mehrerer in objektiver Hinsicht feststeht, schließt sich eine darauf bezogene, ganz gewöhnliche
Vorsatzprüfung an.558 Nur so kann man dem gesetzlich normierten logischen Verhältnis zwischen Begehung der Tat als objektivem, mit den gesetzlichen Tatbeständen korrespondierendem Element, sowie Vorsatz, Rechtswidrigkeit und
Schuld als hierauf bezogenen weiteren Merkmalen gerecht werden. Die gesonderte Prüfung eines »Täterschaftskriteriums« ist nicht erforderlich. Probleme
hinsichtlich des systematischen Standortes einer etwaigen Täterschaftsproblematik ergeben sich nicht. Schließlich ist noch deutlich geworden, dass von einer
wechselseitigen Zurechnung unter den Mittätern allenfalls in zweierlei Hinsicht
gesprochen werden kann. Zum einen könnte man diesen Begriff verwenden, um
die Verbindung der die gemeinschaftliche Begehung konstituierenden Tatbeiträge
zu charakterisieren, zum anderen wird jedem Mittäter bei entsprechendem Vorsatz die gesamte Tatbestandsverwirklichung zum subjektiven Tatbestand zugerechnet. Da mit dieser Formulierung aber häufig das Missverständnis verbunden
ist, die Mittäter seien nicht allein aufgrund ihres eigenen Verhaltens strafbar,
sollte sie aufgegeben werden. Obwohl also der Mittäter in der Regel nicht den gesamten Tatbestand durch eigenes Verhalten verwirklicht und ihm auch etwaige,
die Tatbestandsverwirklichung komplettierende Beiträge anderer Beteiligter
nicht zugerechnet werden, erscheint die Rechtsfolge der täterschaftlichen Strafbarkeit nicht ungerecht. Zwingend ist sie in rechtsprinzipieller Hinsicht jedoch
nicht.
IV. Darstellung der mit der hier vertretenen Auffassung erzielten Ergebnisse
Soweit ersichtlich stimmt die hier entwickelte Auffassung in ihren Ergebnissen
weitgehend überein mit derjenigen von Luzon Pena und Diaz Y Garcia559 sowie
auch mit derjenigen von Schild560. Diese Ergebnisse sollen im nunmehr letzten
Teil dieser Arbeit auf konkrete Fallgruppen angewandt und insbesondere im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit kriminalpolitischen Erwägungen sowie einem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden untersucht werden. Schließlich soll noch versucht werden, anhand der hier entwickelten Auffassung eine Lösung für weitere
»Sonderfälle« der Mittäterschaft, namentlich die »fahrlässige«, die »alternative«
sowie die »sukzessive« Mittäterschaft aufzuzeigen sowie eine begründete Stel-
558 Dass der einzelne Mittäter auch Vorsatz hinsichtlich der Tatbeiträge der anderen haben
muss, ergibt sich allein aus §§ 15, 16 und dem darin normierten Erfordernis des Vorsatzes
hinsichtlich der gesamten Tatbestandsverwirklichung.
559 Luzon Pena / Diaz Y Garcia FS – Roxin S. 575 ff.
560 NK – Schild § 25 Rn. 95 ff.
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lungnahme zur Kontroverse um den Versuchsbeginn bei der Mittäterschaft zu formulieren. Am Anfang diese Abschnitts soll aber zunächst die Lösung der in dieser
Arbeit primär untersuchten Fallgruppe, der »additiven Mittäterschaft«, stehen.
Anhand dieser Fallgruppe bzw. zum Zwecke ihrer Lösung wurde die nunmehr allgemein ausformulierte Auffassung entwickelt.
1. Die Ablehnung einer »additiven Mittäterschaft«
Eine »additive Mittäterschaft« kann es nach der hier vertretenen Auffassung nicht
geben. Aus der oben entwickelten Lösung folgt vielmehr zwingend, dass Mittäterschaft bei den schlichten Erfolgsdelikten nur durch einen (mit-) ursächlichen
Beitrag begründet werden kann, da ein nicht-ursächliches Verhalten nicht unter
den gesetzlichen Tatbestand eines solchen Deliktes subsumierbar ist. Täter im Attentats-Fall kann somit nur derjenige sein, dessen Kausalität für den Tod des Opfers nachgewiesen ist. Daraus folgt weiterhin dies: Angenommen es wäre nachgewiesen, dass bereits der erste Schuss aus dem Kollektiv das Opfer tödlich getroffen hat, so schlösse das eine Täterschaft der übrigen Schützen aus, selbst wenn
diese nur Sekunden später einen hypothetisch ebenfalls tödlichen Schuss abgegeben hätten. Dass dieses Ergebnis tatsächlich richtig und konsequent ist, verdeutlicht folgende Überlegung: Angenommen das Opfer stirbt aufgrund des ersten
Schusses des A. Die Attentäter warten daraufhin einige Minuten ab. Da sie aus
der Entfernung nicht sicher beurteilen können, ob das Opfer tatsächlich gestorben
ist, gibt nun ein weiterer Schütze, B, einen gezielten, hypothetisch ebenfalls tödlichen Schuss auf das tatsächlich aber bereits verstorbene Opfer ab. In diesem Fall
ist nicht zweifelhaft, dass B nur wegen des Versuchs eines Tötungsdelikts bestraft
werden kann. Dann kann jedoch eine andere Beurteilung nicht alleine aufgrund
eines kürzeren zeitlichen Abstands zwischen eingetretenem Tod und erneuter
Versuchshandlung gerechtfertigt sein. Kriminalpolitische Bedenken gegen diese
Lösung dürften nicht bestehen. Denn jeder Attentäter ist wegen eines versuchten
Tötungsdeliktes strafbar; gemäß § 23 Abs. 2 kommt eine Strafmilderung nur fakultativ in Betracht.561
Auch in den sog. »Mauerschützenurteilen«562 wäre nach der hier vertretenen
Auffassung eine Mittäterschaft der Schützen zu verneinen gewesen. Soweit auch
dort der Sachverhalt durch das Gericht so festgestellt wurde, dass die tödlichen
Schützen nicht ermittelt werden konnten563, entspricht dies der Sache nach dem
Herzbergschen Beispiel. Auf die eben dargestellte Begründung kann diesbezüglich verwiesen werden. In den anderen Urteilen, bei denen gemäß den Feststellungen des Gerichtes jeweils feststand, dass ein Schütze das Opfer tödlich getroffen hatte, der andere nicht564, kann nach der hier vertretenen Auffassung ebenfalls
561 Vgl. bereits B. III.
562 S. oben A. I. 1. b).
563 So bei BGH v. 26. Juli 1994, NJW 1994, 2708 ff.; oben A. I. 1. b) (3).
564 S. oben A. I. 1. b) (1) bzw. (2).
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keine Mittäterschaft in Betracht kommen. Da jeweils nur ein Schütze die tödlichen Schüsse abgegeben hat, fehlt es bereits an einer Tatbestandsverwirklichung
durch mehrere Beteiligte. Eine Mittäterschaft ist demzufolge ausgeschlossen.565
2. Der sog. »Bandenchef«
Die Lösung der klassischen Problemfälle im Spannungsfeld zwischen »enger«
und »weiter« Tatherrschaftslehre ist bereits durch die Ablehnung der Möglichkeit
von Mittäterschaft durch Vorbereitungshandlungen566 vorgezeichnet und wird
durch die nunmehr umfassend ausgearbeitete Mittäterschaftskonstruktion bestätigt. Wer bei der Durchführung der Tat nicht anwesend ist, kann in keinem Falle
(die mittelbare Täterschaft außer Betracht gelassen) den gesetzlichen Tatbestand
verwirklichen, und zwar auch nicht teilweise. Entgegen Roxin567 führt die hier
entwickelte Auffassung jedoch dazu, dass auch derjenige, der die Ausführung der
Tat per Funkspruch o.Ä. koordiniert, nicht Mittäter sein kann, denn auch er verwirklicht kein Merkmal eines gesetzlichen Tatbestands. Für den sog. »Bandenchef« verbleibt also je nach Fallkonstellation nur die Anstiftung oder die Beihilfe. Gegen die Annahme von Anstiftung bestehen im Grunde keine kriminalpolitischen Bedenken, da der Anstifter ebenfalls nach dem für die Täterschaft vorgesehenen Strafrahmen bestraft wird. Derjenige, der tatsächlich Chef und womöglich auch Gründer einer Räuberbande ist, bei der Ausführung eines eigens
ausgearbeiteten Planes aber im Hintergrund bleibt, wird regelmäßig als Anstifter
strafbar sein. Allerdings ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass auch Fälle
denkbar sind, in denen dieser »echte Bandenchef« nicht als Anstifter strafbar ist.
Hier muss dann eventuellen Bedenken hinsichtlich der Strafgerechtigkeit durch
Ausschöpfung des Strafrahmens für die Beihilfe Rechnung getragen werden. Die
fehlende Möglichkeit täterschaftlicher Strafbarkeit in diesen Konstellationen
muss als Konsequenz der gesetzlichen Regelung hingenommen werden.
Ist der Bandenchef lediglich Gehilfe, so etwa in Fällen, in denen ein »kriminelles Superhirn« von einer Räuberbande mit der detaillierten Ausarbeitung eines
Planes beauftragt wird568, dürfte die mildere Gehilfenstrafe durchaus sachgerecht
sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass derjenige, der lediglich einen Plan ausarbeitet, welcher sodann von Dritten ausgeführt wird, einen deutlich weniger
unmittelbaren Normbruch verwirklicht als die Ausführenden, und das gerade ist
charakteristisch für die akzessorische Teilnahme.
565 S. oben C. III. 1. a).
566 A. II. 4. c).
567 Roxin AT II § 25 III Rn. 200.
568 Zugegebenermaßen erscheint dann die Bezeichnung »Bandenchef« ohnehin fragwürdig.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Werk behandelt die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme, eine angesichts der Verbreitung des Tatherrschaftsgedankens rückläufige Diskussion. Losgelöst vom Begriff „Tatherrschaft“ wird die Mittäterschaft – anhand der sog. „additiven Mittäterschaft“ – konsequent auf ihre gesetzliche Regelung in § 25 Abs. 2 StGB zurückgeführt. Die entwickelte Lösung, eine teilweise Renaissance der formal-objektiven Theorie, mag dem Einwand fehlender argumentativer Flexibilität und somit mangelnder Praxistauglichkeit ausgesetzt sein. Demgegenüber steht die Rückbesinnung auf eine echte Tatbestandsbezogenheit, die den dahinterstehenden verfassungsrechtlichen Garantien die notwendige Geltung verschafft.