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XIII. Zwischenergebnis
Die vorstehende Auseinandersetzung mit den bisher zur »additiven Mittäterschaft« vertretenen Auffassungen hat ergeben, dass keine dieser Auffassungen
eine befriedigende Lösung der hier untersuchten Fallgruppe bietet. Dabei ist insbesondere deutlich geworden, dass häufig bereits die zugrunde liegenden Mittäterschaftskonstruktionen an sich nicht vollständig zu überzeugen vermögen und
somit bei der Suche nach einer dogmatisch konsequenten Lösung der hier untersuchten Fallgruppe nicht zum Ziel führen können. Auch im Zusammenhang mit
der Mittäterschaft allgemein und zum Teil auch im Rahmen der Befassung mit der
hier untersuchten Fallgruppe immer wieder auftauchende Begriffe wie »Tätigkeitsanrechnung«, »Kollektivsubjekt« und »Gesamttat« können zu einer Lösung,
isoliert betrachtet, nichts beitragen. Mithin erfordert die Erarbeitung einer Lösung für die »additive Mittäterschaft« die Ausarbeitung einer allgemeinen, von
der Fallgruppe abstrahiert entwickelten Mittäterschaftsdogmatik, die sodann
konsequent auf die vorliegende Fallgruppe angewendet werden kann. Bevor der
Verfasser diesen Versuch unternimmt (3. Teil), soll jedoch zunächst im Rahmen
einer vertiefenden Problemanalyse weiterführend aufgezeigt werden, dass bzw.
inwieweit die hier untersuchte Fallgruppe eine Auseinandersetzung mit den
Kernfragen der allgemeinen Mittäterschaftsdogmatik tatsächlich nahelegt.
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Zusammenfassung
Das Werk behandelt die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme, eine angesichts der Verbreitung des Tatherrschaftsgedankens rückläufige Diskussion. Losgelöst vom Begriff „Tatherrschaft“ wird die Mittäterschaft – anhand der sog. „additiven Mittäterschaft“ – konsequent auf ihre gesetzliche Regelung in § 25 Abs. 2 StGB zurückgeführt. Die entwickelte Lösung, eine teilweise Renaissance der formal-objektiven Theorie, mag dem Einwand fehlender argumentativer Flexibilität und somit mangelnder Praxistauglichkeit ausgesetzt sein. Demgegenüber steht die Rückbesinnung auf eine echte Tatbestandsbezogenheit, die den dahinterstehenden verfassungsrechtlichen Garantien die notwendige Geltung verschafft.