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rungen stehen jedoch im Widerspruch zueinander. Zum einen soll die »gemeinschaftliche Begehung« – wie auch immer diese beschaffen sein mag – die Voraussetzung für eine »Tätigkeitsanrechnung« sein, zum anderen soll sich die »gemeinschaftliche Begehung« aus angerechneten und eigenen Tätigkeiten zusammensetzen. Die zuletzt zitierte Formulierung macht den bereits angesprochenen
Zirkelschluss deutlich. Denn was »der Rahmen des § 25 II StGB« ist, innerhalb
dessen sich zurechenbare und eigene Beiträge dann ergänzen sollen, kann erst
feststehen, wenn die Voraussetzungen dieser Norm vorliegen, mithin die gemeinschaftliche Begehung. Zu genau dieser sollen sich die Beiträge »im Rahmen des
§ 25 II StGB« aber ergänzen. Die Anwendung der Mittäterschaftsnorm schafft
hier die Grundlage für das Vorliegen ihrer eigenen Tatbestandsvoraussetzungen.
Hieran wird deutlich, warum die Frage einer eventuellen Tätigkeitsanrechnung
bzw. Handlungszurechnung für die Untersuchung der »additiven Mittäterschaft«
keine wesentliche Rolle spielen kann. Eine wie auch immer geartete Tätigkeitsanrechung kann keine Mittäterschaft begründen, sie setzt vielmehr das Vorliegen
von Mittäterschaft voraus. Dies wird in dem zuerst angeführten Zitat von Küper
noch deutlich. Dementsprechend gehen andere Autoren270, soweit sie eine bestimmte Form der Tätigkeitsanrechnung anerkennen, auch von ihren jeweiligen
Mittäterschaftskonzeptionen aus, um dann eine Zurechnung erst nach der Prüfung
der Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 zu bejahen. Doch scheint mir der Erkenntnisgewinn einer so verstandenen Lehre von der Tätigkeitsanrechnung äußerst
zweifelhaft. Wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 vorliegen, dann ordnet
das Gesetz ausdrücklich die Bestrafung aller Mittäter als Täter an. Ob man dies
dann auf eine Tätigkeitsanrechnung oder Handlungszurechnung stützt, lässt sich
eher als eine terminologische Frage verstehen. Jedenfalls kann eine solche Lehre
von der Tätigkeitsanrechnung im Zusammenhang mit der hier untersuchten Fallgruppe keine weiterführenden Erkenntnisse bieten, da sie nichts darüber aussagen
kann, ob bei den entsprechenden Fallkonstellationen die Voraussetzungen des §
25 Abs. 2 vorliegen bzw. wie diese überhaupt beschaffen sind.271
2. »Additive Mittäterschaft« und Gesamttäter bzw. Kollektivsubjekt
Eine ebenfalls im Zusammenhang mit der Mittäterschaft häufig, in zum Teil unterschiedlichen Variationen vertretene Auffassung geht davon aus, dass sämtliche
Mittäter in rechtlicher Hinsicht zu einem Kollektivsubjekt zusammengefasst wer-
270 Etwa Bloy GA 1996, 425 (426); Puppe FS – Spinellis S. 916.
271 Küper selbst hat einen Zusammenhang seiner Lehre zur »additiven Mittäterschaft« im
Übrigen nie hergestellt. In JZ 1979, 775 ff. Fn. 117 bezweifelt er mit Blick auf das Herzbergsche Beispiel allerdings, dass der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 2 mit der »funktionellen« Mittäterschaft erschöpft sei.
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den, welches sodann ein Delikt als kollektives Werk verwirkliche.272 Wiederum
könnte man geneigt sein, in der vorliegenden Fallgruppe auf derartige Konstruktionen zurückzugreifen, insbesondere wenn man bemüht wäre, im Ergebnis alle
Beteiligten als Mittäter zu bestrafen. Denn würde man die Attentäter als Kollektivsubjekt erfassen, könnte man vermeintlich unproblematisch die Kausalität dieses Kollektiv-Subjekts für den Todeserfolg bejahen. Doch ist die Konstruktion eines fiktiven Kollektivsubjekts zumindest nicht unbedenklich.273 Dem StGB ist
eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personenmehrheiten fremd, weshalb
auch völlig unstreitig ist, dass jeder Mittäter nach seiner eigenen Schuld (§ 29)
zu bestrafen ist. Dass § 25 Abs. 2 entgegen § 29 die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Personenmehrheit als solcher begründet, wird nicht ernsthaft vertreten.274 Das Kollektivsubjekt wird vielmehr zur dogmatischen Begründung der
Mittäterschaft bzw. ihrer in § 25 Abs. 2 bestimmten Rechtsfolge herangezogen.
Wer Teil dieses Kollektivsubjekts ist, der haftet für das von diesem ins Werk gesetzte Delikt, nicht nur für seinen eigenen, in der Regel nicht bzw. nicht vollständig tatbestandsmäßigen Beitrag.275 Eine solche Sichtweise ist zunächst tatsächlich verlockend, denn sie ermöglicht auf unkompliziertem Wege eine rechtsprinzipielle Begründung der täterschaftlichen Strafbarkeit aller Mittäter.276 Zuzugeben ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich aus der dargestellten Begrenzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf Individuen keineswegs zwingend ergibt, dass die Bildung eines fiktiven Kollektivsubjektes auf der Tatbestandsebene ebenfalls ausgeschlossen ist. Hierin wird sodann auch die vielfach
betonte konstitutive, strafbarkeitserweiternde Funktion des § 25 Abs. 2 gesehen.
Durch § 25 Abs. 2 werde ein gegenüber den Fällen der unmittelbaren bzw. mittelbaren Täterschaft wesensverschiedenes Zurechnungssubjekt begründet.277
Aber kann dies der Regelung in § 25 Abs. 2 tatsächlich entnommen werden, und
wenn ja, welche Folgerungen ergeben sich hieraus für die Voraussetzungen der
Mittäterschaft im Allgemeinen und im Attentats-Fall im Besonderen?
272 In diese Richtung etwa Jakobs AT 22/19; Lampe ZStW Bd. 106 (1994), 683 (690); Maurach / Gössel / Zipf AT 2 § 49 Rn. 5; Renzikowski Täterbegriff S. 101; Stratenwerth / Kuhlen
AT § 12 Rn. 77.
273 Abl. auch Dencker Kausalität S. 121 ff.; insb. Schilling S. 64 f., der sogar von einem »strafrechtlichen Monstrum« spricht.
274 Ob unter rechts- bzw. kriminalpolitischen Gesichtspunkten das Nachdenken über eine
diesbezügliche Gesetzesänderung angezeigt ist, gerade im Hinblick auf den Bereich der
Wirtschaftskriminalität ,ist eine im vorliegenden Zusammenhang nicht zu erörternde
Frage.
275 Lampe ZStW Bd. 106 (1994), 683 (704); Renzikowski S. 101.
276 Dazu noch später C. III. 4.
277 Maurach / Gössel / Zipf § 49 Rn. 12; Renzikowski S. 101.
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a) Kollektivsubjekt und Kausalität
Legen wir zunächst die strafrechtliche Existenz eines solchen Zurechnungssubjekts zugrunde. Selbstverständlich kann ein solches Kollektivsubjekt stets nur
eine gedankliche Fiktion sein. In einem objektiv-ontologischen Sinne ist es niemals real. Damit ist jedoch zugleich gesagt, dass ein solches fiktives Kollektivsubjekt auch nicht in einem objektiv-ontologischen Sinne kausal für einen in der
Außenwelt eintretenden Erfolg sein kann. Folgende Überlegungen mögen diese
Behauptung untermauern. Unter einem »in der Außenwelt eingetretenen Erfolg«
soll ein reales Ereignis, dass sich tatsächlich zugetragen hat, zu verstehen sein.278
Der Tod des Opfers im Attentats-Beispiel wäre demnach ohne weiteres ein solcher in der Außenwelt eingetretener Erfolg. Kausalität im objektiv-ontologischen
Sinne meint sodann den das äußere Sein betreffenden Zusammenhang zwischen
einer Handlung und einem solchen Außenweltserfolg dergestalt, dass die Handlung den Erfolg bewirkt 279 hat. Ein Beispiel hierfür sei, dass der Kopfschuss des
A den Tod des B bewirkt hat.280 Solche objektiv-ontologische Kausalität281 muss
und wird sinnvollerweise vom Strafrecht in Wissenschaft und Praxis immer wieder zugrunde gelegt werden282, und zwar unbeschadet aller Schwierigkeiten bei
der Bestimmung von Handlungs- und Kausalitätsbegriff. An dieser Prämisse ist
festzuhalten, wenngleich diese objektiv-ontologische Kausalität nicht zur Begründung strafrechtlicher Verantwortlichkeit hinreichen kann. Ein solches Kausalitätsverständnis zugrunde gelegt, wird aber deutlich, dass ein auf einer gedanklichen Fiktion beruhendes Kollektivsubjet niemals das Subjekt einer derartigen
Kausalbeziehung sein kann. Es kann im ontologischen Sinne keine Handlungen
vornehmen und somit als solches keine Ursachen für einen zeitlich später eintretenden Außenweltserfolg setzen. Solche Ursachen werden stets nur durch die tatsächlich handelnden Individuen gesetzt. Dies gilt auch für den Schulfall der kumulativen Kausalität. Hier ist nicht etwa ein alle Giftmischer umfassendes, fiktives Kollektivsubjekt kausal für den Tod des Opfers geworden, sondern vielmehr
die Beiträge der einzelnen Giftmischer im Wege des beabsichtigten oder unbeabsichtigten, rein objektiven Zusammenwirkens. Ebenso war im Attentats-Fall
278 Vgl. Meixner (nach LitVerz) S. 479 (480).
279 Eine ausführliche Auseinandersetzung sowohl mit dem Kausalitäts- als auch mit dem
Handlungsbegriff kann an dieser Stelle nicht erfolgen. Der Begriff »bewirken« kann daher
hier nur ohne nähere Auseinandersetzung als Ursächlichkeit im naturgesetzlich – ontologischen Sinne verstanden werden. Dies ist für die vorliegende Arbeit aber weitgehend
unschädlich, da Fälle von naturgesetzlich zweifelhafter Kausalität hier nicht untersucht
werden.
280 Hier bleibt ebenfalls außer Betracht, dass A hier allenfalls das Abdrücken der Pistole
bewirkt hat, nicht aber den Eintritt der Kugel; dazu Meixner S. 487.
281 Vgl. Sch / Sch – Lenckner Vorbem §§ 13 ff. Rn. 71/72.
282 Vgl. auch Maiwald (nach LitVerz) S. 1, der sich dafür ausspricht, der Jurist möge es trotz
aller revolutionärer Entwicklungen der Naturwissenschaft nach wie vor bei der »Alltagsvorstellung von Kausalität bewenden lassen«. Das hier als »ontologisch - objektive« Kausalität Bezeichnete versteht sich im Wesentlichen als solche »Kausalität im Alltagssinne«.
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nicht das Attentäter-Kollektiv kausal für den Tod des Opfers, sondern es waren
nur diejenigen Schützen, die das Opfer tödlich getroffen haben. Diese Erkenntnis
hindert zwar nicht von vorneherein die Tauglichkeit eines etwaigen Kollektivsubjekts als Subjekt jedweder strafrechtlicher Zurechnung. Doch ist es wichtig festzuhalten, dass es einer Zurechnung im Sinne bloßer Kausalität, die beim Individualdelikt anerkanntermaßen die Grundlage jeglicher Zurechnung ist, nicht fähig
ist. Solche Kausalität kann einem Kollektivsubjekt, sofern man dessen berechtigte Existenz grundsätzlich anerkennen möchte, nur durch die es konstituierenden Individuen bzw. deren Handlungen vermittelt werden. Die Aussage, »das Attentäter-Kollektiv als solches« sei kausal für den Tod des Opfers ist somit nicht
haltbar. 283
b) Kollektivsubjekt und nicht-kausale Zurechnungsbeziehungen
Es bleibt die Frage, inwieweit ein fiktives Kollektivsubjekt gleichwohl, also unter
nicht-kausalen Gesichtspunkten, das Subjekt einer strafrechtlichen Zurechnungsbeziehung sein könnte. Eine ähnliche Frage stellte sich bereits im Zusammenhang
mit der Ansicht von Gössel284. Jedoch konnte sie an der dortigen Stelle zunächst
offengelassen werden. In der Auseinandersetzung mit der Frage nach der Anerkennung eines aus sämtlichen Mittätern bestehenden Kollektivsubjekts wird nunmehr auf die Frage zurückzukommen sein, inwieweit ein solches Kollektivsubjekt wenn nicht der Kausalität, so doch womöglich der Tatherrschaft fähig ist.285
Grundsätzlich ist die Fähigkeit von fiktiven Kollektivsubjekten, Subjekt rechtlicher Zurechnung zu sein, unserer Rechtsordnung keineswegs fremd, wie vor allem das Recht der juristischen Personen im Zivilrecht zeigt. Jedoch erscheint es
zweifelhaft, ob § 25 Abs. 2 als eine Norm aufzufassen ist, die eine solche Zurechnungsfähigkeit einer fiktiven Kollektivperson, vergleichbar etwa dem § 13
GmbHG, begründet. In der Vorschrift ist die Rede von einer »gemeinschaftlichen
Begehung«, nicht etwa von der »Begehung durch eine Gemeinschaft«. Die grammatikalische Stellung des kollektiven Elementes als auf die Begehung der Tat bezogenes Attribut würde es zunächst eher nahe legen, eine etwa vermutete Verbindung bei der Tat, nicht bei den Tätern zu suchen.286 Zugegebenermaßen ist dieser
Schluss nicht zwingend. Es mag auch durchaus begrifflich durchführbar sein, einem zunächst gedanklich konstruierten Kollektivsubjekt sodann die Tatherrschaft über ein Delikt zuzusprechen, insbesondere im Hinblick auf die Unbe-
283 Dahingehend aber ausdrücklich Knauer S. 151 f., der § 25 Abs. 2 als eine »kollektivkausalistische« Norm interpretiert, die einen Kausalzusammenhang zwischen Kollektiv und
Erfolg erfordere. Ein solcher kann jedoch, wie soeben gezeigt wurde, niemals gegeben
sein.
284 S. oben A. III.
285 Neben Gössel weist etwa Bloy Beteiligungsform S. 374 ausdrücklich darauf hin, dass die
Herrschaft über das Attentat beim Verschwörerkollektiv »als solchem« liege.
286 Zum entsprechenden Ansatz von Dencker gleich unter A. XII. 3.
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stimmtheit des Tatherrschaftsbegriffs. Gleichwohl wirkt es doch ziemlich konstruiert, wenn man behauptet, der maßgebliche Einfluss auf ein tatsächliches Geschehen (Deliktsverwirklichung) ginge von einem fiktiven Subjekt aus. Beeinflusst wird das tatsächliche Geschehen allein von den im ontologischen Sinne
handelnden Individuen. Durch die bloße Koordinierung des Handelns im Vorwege geht dieser Einfluss nicht auf ein durch diese Koordinierung womöglich erschaffenes Kollektivsubjekt über. Dabei mag es in der Sache durchaus nachvollziehbare Gründe geben, die dafür sprechen, bei der Mittäterschaft von einem
»Unrechtssystem«287 auszugehen, innerhalb dessen dann die Verantwortung des
jeweils Einzelnen bestimmt wird.288 Doch selbst wenn man einem etwaigen Kollektivsubjekt, quasi einer Art Deliktsmaschinerie, die Tatherrschaft bzw. die Fähigkeit hierzu zusprechen möchte, würde dies im hier relevanten Zusammenhang
keine weiterführenden Erkenntnisse bringen. Zum einen würde sich die bereits an
anderer Stelle angesprochene Frage stellen, worauf sich eine solche Tatherrschaft
des Kollektivs beziehen müsste.289 Zum anderen stellt auch eine wie immer verstandene Lehre vom Kollektivsubjekt für sich betrachtet keine allgemeine Mittäterschaftstheorie dar. Vielmehr setzt die Zugehörigkeit zum Kollektivsubjekt
eben voraus, dass bezüglich des in Frage stehenden Beteiligten die Voraussetzungen von Mittäterschaft vorliegen. Alles andere liefe auf einen Zirkelschluss hinaus.290 Die entscheidende Frage, die einer dogmatisch konsequenten und gesetzeskonformen Beantwortung bedarf, bleibt somit, unter welchen Voraussetzungen
mehrere Personen zu einem Unrechtssystem, einer Deliktsmaschinerie zusammengefasst werden können und dürfen. Hinsichtlich dieser Frage, die in der Sache die Frage nach den Voraussetzungen der Mittäterschaft ist, bietet die Lehre
vom Kollektivsubjekt keinerlei Erkenntnisgewinn.
Es bliebe allenfalls die Möglichkeit, eine im Einzelfall festzustellende, von
mehreren zunächst nicht näher definierten Beteiligten begangene Tat – man mag
von einer Kollektiv- oder Gesamttat sprechen291 – in den Blick zu nehmen und
sodann hinsichtlich der einzelnen Beteiligten deren Beteiligungsform mit Blick
auf diese Tat zu bestimmen. Dieser Grundgedanke liegt dem Ansatz von Dencker
zugrunde, auf den im Folgenden näher eingegangen wird.
3. »Additive Mittäterschaft« und das sog. »Haftungsprinzip Gesamttat«
Dencker lehnt in seiner Monographie »Kausalität und Gesamttat« die Anerkennung eines fiktiven Kollektivsubjekts ab. Die nach seiner Auffassung bei der Ver-
287 So Lampe ZStW Bd. 106 (1994), 683 (690).
288 Diese Vorstellung scheint, mehr oder weniger unausgesprochen, hinter der herrschenden
Lehre zu stehen.
289 Dazu oben A. III. 3.
290 Vgl. insoweit oben A. III. 3 und insbesonder A. XII. 1.
291 Vgl. Auch die Formulierung von Puppe ZIS 2007, 234 (240): »Es gibt also durchaus eine
‚Gesamttat’, aber es gibt keinen Gesamttäter«.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Werk behandelt die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme, eine angesichts der Verbreitung des Tatherrschaftsgedankens rückläufige Diskussion. Losgelöst vom Begriff „Tatherrschaft“ wird die Mittäterschaft – anhand der sog. „additiven Mittäterschaft“ – konsequent auf ihre gesetzliche Regelung in § 25 Abs. 2 StGB zurückgeführt. Die entwickelte Lösung, eine teilweise Renaissance der formal-objektiven Theorie, mag dem Einwand fehlender argumentativer Flexibilität und somit mangelnder Praxistauglichkeit ausgesetzt sein. Demgegenüber steht die Rückbesinnung auf eine echte Tatbestandsbezogenheit, die den dahinterstehenden verfassungsrechtlichen Garantien die notwendige Geltung verschafft.