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X. Die »additive Mittäterschaft« bei Jakobs
Auch wenn man die Auffassung von Jakobs durchaus als eine Variante der Tatherrschaftslehre bezeichnen kann, so gelangt er für die vorliegende Fallgruppe
doch zu einem von der herrschenden Lehre abweichenden Ergebnis. Das macht
an dieser Stelle eine gesonderte Auseinandersetzung mit seiner Auffassung erforderlich.
1. Täterschaft als Handlungs-, Entscheidungs- oder Gestaltungsherrschaft
Jakobs vertritt einen differenzierten Tatherrschaftsbegriff, indem er Tatherrschaft
als Herrschaft in mindestens einem der Bereiche von Tatgestaltung, Tatentscheidung oder Tatausführung begreift.238 Jeder dieser Organisationsakte begründe für
sich volle Zuständigkeit für die Tat. Für die Mittäterschaft bedeutet dies zunächst,
dass nach Jakobs grundsätzlich auch eine solche durch Vorbereitungshandlungen
in Betracht kommt.239 Zwar könne eine Vorbereitungshandlung weder eine Handlungsherrschaft im engeren Sinne, noch eine Entscheidungsherrschaft begründen;
letztere liege stets bei dem bzw. den Ausführenden. Jedoch könne dieses »minus«
durch ein »plus« bei der materiellen Herrschaft in Form der Gestaltungsherrschaft ausgeglichen werden. Insoweit sei der einzelne Beitrag stets nach seinem
Einfluss auf die Gestalt der tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlung
zu messen.240
2. Die Anwendung des Jakobsschen Täterschaftsbegriffes auf die
vorliegende Fallgruppe
Jakobs kommt zunächst zu einem grundsätzlich anderen Ergebnis als der überwiegende Teil der Tatherrschaftslehre, da er nicht von der Strafbarkeit aller Beteiligter ausgeht.241 Vielmehr seien Mittäter nur »der Kern der Bande, der als kollektives Leitorgan, gleichsam als kollektiver Bandenchef, wirkt oder sonst das
Objekt oder das Maß seiner Verletzung (etwa durch die Bewaffnung des Haufens)
mitbestimmt«. Diese seien als »Mitträger der Gestaltungsherrschaft« anzusehen,
unabhängig davon, ob sie am Tatort anwesend seien. Sie seien auch dann Mittäter,
wenn bei ihrem Ausfall ein anderer an ihre Stelle getreten wäre. Hätte dagegen
das Ausscheiden eines Beteiligten am tatsächlichen Geschehensablauf nur Begleitumstände geändert, so sei dessen Mitwirkung überflüssig gewesen und er
komme als Mittäter nicht in Frage. Eine Mittäterschaft »qua Bandenzugehörig-
238 Jakobs AT 21 / 35.
239 A.a.o. 21 / 47.
240 A.a.o. 21 / 50.
241 A.a.o. 21 / 55.
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keit« komme bei den Erfolgsdelikten nicht in Frage. Jakobs formuliert wie folgt:
»Mehrfach dasselbe ergibt somit nicht zwingend etwas Gemeinsames.«242.
3. Kritik
Die Lösung von Jakobs ist zunächst nicht den selben Bedenken ausgesetzt wie die
bereits dargestellte und abgelehnte Lösung der herrschenden Lehre, da Jakobs
nicht auf eine Erhöhung der Erfolgswahrscheinlichkeit bei ex-ante-Betrachtung
zur Begründung von Mittäterschaft abstellt. Gleichwohl kann der Auffassung von
Jakobs zur »additiven Mittäterschaft« hier nicht gefolgt werden, da sie die Möglichkeit von Mittäterschaft durch Vorbereitungshandlungen impliziert. Dies steht
im Einklang mit seiner allgemeinen Täterschaftskonzeption. Die Gründe für die
Ablehnung einer dieses Ergebnis ermöglichenden Mittäterschaftskonstruktion
sind bereits hinreichend dargelegt worden.243 Darüber hinaus scheint der von Jakobs verwendete Begriff »Kern der Bande« inhaltlich nicht hinreichend konkret
um zur Begründung von Täterschaft sachdienlich zu sein. Eine Feststellung, welche Beteiligten zum »Kern der Bande« zu zählen sind, kann praktisch nur im
Wege einer »ganzheitlichen« Einzelfallbetrachtung erfolgen. Die Gründe für die
Ablehnung einer solchen Betrachtung sind ebenfalls bereits dargelegt worden.244
Mithin vermag auch die Jakobssche Lösung der hier untersuchten Fallgruppe
nicht zu überzeugen.
XI. Die »additive Mittäterschaft« bei Heinrich
Auch in der Monographie von Heinrich wird eine Lösung für die »additive Mittäterschaft« erarbeitet. Da sie wiederum maßgeblich auf der von ihm entwickelten eigenständigen Täterschaftskonstruktion beruht, ist diese zunächst hier darzustellen.
1. Mittäterschaft nach Heinrich im Allgemeinen: Täterschaft kraft
Entscheidungsverbunds
Mittäterschaft ist nach Heinrich die von ihm sog. »Täterschaft kraft Entscheidungsverbunds«245. Die Darstellung und Auseinandersetzung mit dieser Mittäterschaftskonstruktion erfordert zunächst einen Blick auf das, was nach Heinrich
242 A.a.o. 21 / 55.
243 A. II. 4. c) (4).
244 A. VII. 3.
245 Heinrich (nach LitVerz) S. 285 ff.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Werk behandelt die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme, eine angesichts der Verbreitung des Tatherrschaftsgedankens rückläufige Diskussion. Losgelöst vom Begriff „Tatherrschaft“ wird die Mittäterschaft – anhand der sog. „additiven Mittäterschaft“ – konsequent auf ihre gesetzliche Regelung in § 25 Abs. 2 StGB zurückgeführt. Die entwickelte Lösung, eine teilweise Renaissance der formal-objektiven Theorie, mag dem Einwand fehlender argumentativer Flexibilität und somit mangelnder Praxistauglichkeit ausgesetzt sein. Demgegenüber steht die Rückbesinnung auf eine echte Tatbestandsbezogenheit, die den dahinterstehenden verfassungsrechtlichen Garantien die notwendige Geltung verschafft.