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X. Die »additive Mittäterschaft« bei Jakobs
Auch wenn man die Auffassung von Jakobs durchaus als eine Variante der Tatherrschaftslehre bezeichnen kann, so gelangt er für die vorliegende Fallgruppe
doch zu einem von der herrschenden Lehre abweichenden Ergebnis. Das macht
an dieser Stelle eine gesonderte Auseinandersetzung mit seiner Auffassung erforderlich.
1. Täterschaft als Handlungs-, Entscheidungs- oder Gestaltungsherrschaft
Jakobs vertritt einen differenzierten Tatherrschaftsbegriff, indem er Tatherrschaft
als Herrschaft in mindestens einem der Bereiche von Tatgestaltung, Tatentscheidung oder Tatausführung begreift.238 Jeder dieser Organisationsakte begründe für
sich volle Zuständigkeit für die Tat. Für die Mittäterschaft bedeutet dies zunächst,
dass nach Jakobs grundsätzlich auch eine solche durch Vorbereitungshandlungen
in Betracht kommt.239 Zwar könne eine Vorbereitungshandlung weder eine Handlungsherrschaft im engeren Sinne, noch eine Entscheidungsherrschaft begründen;
letztere liege stets bei dem bzw. den Ausführenden. Jedoch könne dieses »minus«
durch ein »plus« bei der materiellen Herrschaft in Form der Gestaltungsherrschaft ausgeglichen werden. Insoweit sei der einzelne Beitrag stets nach seinem
Einfluss auf die Gestalt der tatbestandsverwirklichenden Ausführungshandlung
zu messen.240
2. Die Anwendung des Jakobsschen Täterschaftsbegriffes auf die
vorliegende Fallgruppe
Jakobs kommt zunächst zu einem grundsätzlich anderen Ergebnis als der überwiegende Teil der Tatherrschaftslehre, da er nicht von der Strafbarkeit aller Beteiligter ausgeht.241 Vielmehr seien Mittäter nur »der Kern der Bande, der als kollektives Leitorgan, gleichsam als kollektiver Bandenchef, wirkt oder sonst das
Objekt oder das Maß seiner Verletzung (etwa durch die Bewaffnung des Haufens)
mitbestimmt«. Diese seien als »Mitträger der Gestaltungsherrschaft« anzusehen,
unabhängig davon, ob sie am Tatort anwesend seien. Sie seien auch dann Mittäter,
wenn bei ihrem Ausfall ein anderer an ihre Stelle getreten wäre. Hätte dagegen
das Ausscheiden eines Beteiligten am tatsächlichen Geschehensablauf nur Begleitumstände geändert, so sei dessen Mitwirkung überflüssig gewesen und er
komme als Mittäter nicht in Frage. Eine Mittäterschaft »qua Bandenzugehörig-
238 Jakobs AT 21 / 35.
239 A.a.o. 21 / 47.
240 A.a.o. 21 / 50.
241 A.a.o. 21 / 55.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Werk behandelt die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme, eine angesichts der Verbreitung des Tatherrschaftsgedankens rückläufige Diskussion. Losgelöst vom Begriff „Tatherrschaft“ wird die Mittäterschaft – anhand der sog. „additiven Mittäterschaft“ – konsequent auf ihre gesetzliche Regelung in § 25 Abs. 2 StGB zurückgeführt. Die entwickelte Lösung, eine teilweise Renaissance der formal-objektiven Theorie, mag dem Einwand fehlender argumentativer Flexibilität und somit mangelnder Praxistauglichkeit ausgesetzt sein. Demgegenüber steht die Rückbesinnung auf eine echte Tatbestandsbezogenheit, die den dahinterstehenden verfassungsrechtlichen Garantien die notwendige Geltung verschafft.