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lichkeit der jeweils zugrunde liegenden Verhaltensnormen charakterisiert.227 Den
einzelnen Beteiligungsformen liegen demnach unterschiedliche Verhaltensnormen zugrunde, die mit unterschiedlicher Dringlichkeit und Reichweite ausgestattet sind. Täterschaftliche Verhaltensweisen sind demnach solche, die die Gefahr
bergen, entweder ohne Zwischenschaltung des Verhaltens eines anderen oder
durch das Verhalten eines anderen oder gemeinschaftlich mit dem Verhalten eines
anderen ein Rechtsgutsobjekt zu verletzen, während teilnehmerschaftliche Verhaltensweisen diese Rechtsgutsobjektsverletzung durch das Bestimmen eines anderen bzw. durch das Hilfeleisten herbeiführen. Der Gesetzgeber habe sich ausweislich des § 26 entschieden, die in dieser Vorschrift enthaltene teilnehmerschaftliche Verhaltensnorm mit einer den täterschaftlichen Verhaltensnormen
entsprechenden Dringlichkeit auszustatten.228 Auf die sich hieraus nach Stein ergebenden Konsequenzen für die Mittäterschaft im Allgemeinen sowie die »additive Mittäterschaft« im Besonderen ist sogleich näher einzugehen.
2. Mittäterschaft nach Stein im Allgemeinen
Stein legt seinem Mittäterschaftsbegriff folgendes Leitprinzip zugrunde:
»Die mittäterschaftlichen Verhaltensnormen erfassen diejenigen (verbotenen) Verhaltensweisen, deren Gefährlichkeit durch das künftige Verhalten eines Vordermanns vermittelt ist, dem zwar eine vollwertige Verhaltenspflicht auferlegt ist und
der die ungeschmälerte Pflichtbefolgungsfähigkeit besitzt, bei dem jedoch andererseits der Motivationsprozess schon so weit in Richtung auf die Pflichtverletzung
fortgeschritten ist und das geplante pflichtwidrige Verhalten schon so nahe bevorsteht, dass die Pflicht praktisch keine Chance mehr hat, ihre Bestimmungswirkung
zu entfalten.«229.
Stein räumt selber ein, dass der von ihm entwickelte Mittäterbegriff relativ »offen« sei, führt jedoch an, dass vermeintlich konkretere Mittäterschaftsbegriffe lediglich einen scheinbaren Gewinn an Rationalität vermitteln würden.230 Der Regelungsgegenstand weise keine hinreichend konkreten, allen Mittäterschaftskonstellationen gemeinsamen Strukturen auf.231 Offenbar ähnlich einem Regelbeispiel, werden jedoch vor allem zwei Abgrenzungskriterien von Stein benannt:
Zum einen sei eine Parallele zwischen der Abgrenzung von Mittäterschaft und
Beihilfe und der Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch beim Alleintäter anzunehmen, weshalb die »Faustregel«232 gelten soll, dass die Grenze zwischen
Mittäterschaft und Teilnahme »zumindest ungefähr« mit der Grenze zwischen
227 Stein (nach LitVerz) S. 221 ff.
228 A.a.o. S. 241.
229 A.a.o. S. 322.
230 A.a.o. S. 325.
231 A.a.o. S. 325.
232 So wörtlich a.a.o. auf S. 325.
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Vorbereitung und Versuch beim Alleintäter übereinstimmen soll; zum anderen
seien die Beteiligten »in den Fällen eines vorher verabredeten, zeitlich kaum gestreckten arbeitsteiligen Zusammenwirkens am Tatort« zumindest »normalerweise« Mittäter.233
3. Die Lösung der vorliegenden Fallgruppe unter Zugrundelegung der
Steinschen Konzeption
Stein lehnt eine Strafbarkeit der Beteiligten im Attentats-Beispiel wegen mittäterschaftlicher Tötung ab.234 Die nach seiner soeben im Überblick dargestellten
Konzeption maßgebliche »normrelevante Gefährlichkeit" jedes einzelnen Schusses liege darin, dass dieser selbst das Opfer tödlich treffen könne. Somit sei ein
Verstoß gegen eine unmittelbar-täterschaftliche, nicht aber gegen eine mittäterschaftliche Verhaltensnorm gegeben. Mangels nachweisbarer Erfolgskausalität
komme eine Strafbarkeit wegen vollendeter Tötung in Alleintäterschaft nicht in
Betracht, so dass jeder Beteiligte nur wegen eines Versuchs zu bestrafen sei.
4. Kritik
Auf den ersten Blick scheint die von Stein vertretene Lösung unter Zugrundelegung seiner Mittäterschaftskonzeption konsequent. Allerdings ist die Behauptung, die »normrelevante Gefährlichkeit« jedes einzelnen Schusses liege darin,
dass er unabhängig vom Verhalten der anderen Beteiligten zum Erfolg führe, bei
näherer Betrachtung nicht unproblematisch. Es wurde in anderem Zusammenhang235 bereits darauf hingewiesen, dass es bei einem grundsätzlich auch allein
zur Erfolgsherbeiführung geeigneten Verhalten nicht zwingend ausgeschlossen
ist, dass dieses zugleich darauf angelegt ist, im Verbund mit anderen Verhaltensweisen den Erfolg herbeizuführen. Hierin dürfte, wie bereits angesprochen, auch
der im Kern nicht unzutreffende Grundgedanke der herrschenden Lehre liegen,
wenn sie von einer Erhöhung der Erfolgswahrscheinlichkeit durch das Attentäterkollektiv spricht. Es geht eben nicht nur darum, dass die einzelnen Attentäter
hoffen, das Opfer durch den eigenen Schuss zu töten. Ihre Verbindung dient zumindest auch dem Zweck, die Chance zu erhöhen, dass das Opfer im Kugelhagel
umkommt. Doch gelingt es der herrschenden Lehre nicht überzeugend, aus diesen
Umständen eine Mittäterschaft der Beteiligten zu konstruieren (ob dies für die
vorliegende Fallgruppe überhaupt möglich ist, soll an dieser Stelle nach wie vor
offen gelassen werden). Insoweit könnte man also Stein zunächst folgen, wenn
man seine Auffassung wie folgt versteht: Da bei der Frage, ob Mittäterschaft vor-
233 A.a.o. S. 325.
234 A.a.o. S. 327 ff.
235 A. VIII. 4. a).
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Werk behandelt die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme, eine angesichts der Verbreitung des Tatherrschaftsgedankens rückläufige Diskussion. Losgelöst vom Begriff „Tatherrschaft“ wird die Mittäterschaft – anhand der sog. „additiven Mittäterschaft“ – konsequent auf ihre gesetzliche Regelung in § 25 Abs. 2 StGB zurückgeführt. Die entwickelte Lösung, eine teilweise Renaissance der formal-objektiven Theorie, mag dem Einwand fehlender argumentativer Flexibilität und somit mangelnder Praxistauglichkeit ausgesetzt sein. Demgegenüber steht die Rückbesinnung auf eine echte Tatbestandsbezogenheit, die den dahinterstehenden verfassungsrechtlichen Garantien die notwendige Geltung verschafft.