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VII. »Additive Mittäterschaft« bei Schmidhäuser
Auch bei Schmidhäuser finden sich Ausführungen zur »additiven Mittäterschaft«. Wiederum ist zunächst die allgemein von ihm zugrunde gelegte Täterschaftskonstruktion darzustellen.
1. Die ganzheitliche Betrachtung nach Schmidhäuser
Schmidhäuser ist der Auffassung, dass ein abstrakt-allgemeiner Begriff zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme angesichts der zu regelnden Materie
nicht entwickelt werden kann.176 Die Grenze könne vielmehr nur phänomenologisch anhand von Fallgruppen und Beispielen aufgezeigt werden.177 Der von
Schmidhäuser selbst so bezeichnete »Ganzheitsgedanke« meint demnach, »dass
nur aus der Gesamtheit der objektiven und subjektiven Umstände des Tatgeschehens beantwortet werden kann, wer Täter und wer Teilnehmer ist, wobei sich
nicht von vorneherein sagen lässt, welches der Momente des Tatgeschehens, die
die Ganzheit ausmachen, nun den Ausschlag für die Entscheidung gibt(oder: welche der Momente den Ausschlag geben).«178. Dabei unterscheidet Schmidhäuser
grundsätzlich zwischen »objektiv-äußeren« und »subjektiv-seelischen« Momenten, wobei folgende Momente179 beispielhaft aufgezählt werden: Die Gegenwart
des Beteiligten am Tatort, die zeitliche Nähe des Einsatzes zum Erfolg, das Gewicht des Einsatzes für die Herbeiführung des Erfolges, die Gestaltung des Tatablaufs nach Ort und Zeit, das Maß der Beherrschung des Geschehens, die Intensität der Tatvorbereitung, das Maß an Individualität des Tatbeitrags, die Notwendigkeit der Mitwirkung und die Ersetzbarkeit des Beteiligten, das spezielle
Handlungsziel, die Verabredung über die Art der Teilung der Verbrechensbeute,
die Raffinesse in der Planung der Tat, die Auswahl des Tatobjekts, die Stärke der
Persönlichkeit im Verhältnis zu anderen Mitwirkenden, die Freiwilligkeit oder
Unfreiwilligkeit in der Unterordnung eigenen Strebens unter fremden Entschluss,
das Anheimstellen der Ausführung der Tat und das Sich-Führen-Lassen von einem anderen.
2. Die Lösung der vorliegenden Fallgruppe unter Zugrundelegung der
Ganzheitstheorie
Es liegt im Wesen der von Schmidhäuser vertretenen ganzheitlichen Betrachtung,
dass sie nicht zu einer abstrakten Lösung der »additiven Mittäterschaft« führen
176 Schmidhäuser AT 10/163 ff.; ders. Stree / Wessels – FS S. 343 ff.
177 A.a.o. 10/ 163.
178 Schmidhäuser Stree / Wessels – FS S. 343.
179 Schmidhäuser AT 10/166.
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References
Zusammenfassung
Das Werk behandelt die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme, eine angesichts der Verbreitung des Tatherrschaftsgedankens rückläufige Diskussion. Losgelöst vom Begriff „Tatherrschaft“ wird die Mittäterschaft – anhand der sog. „additiven Mittäterschaft“ – konsequent auf ihre gesetzliche Regelung in § 25 Abs. 2 StGB zurückgeführt. Die entwickelte Lösung, eine teilweise Renaissance der formal-objektiven Theorie, mag dem Einwand fehlender argumentativer Flexibilität und somit mangelnder Praxistauglichkeit ausgesetzt sein. Demgegenüber steht die Rückbesinnung auf eine echte Tatbestandsbezogenheit, die den dahinterstehenden verfassungsrechtlichen Garantien die notwendige Geltung verschafft.