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Bestärkung des Tatentschlusses zwischen den Beteiligten sein. Die durch diese
Kommunikationsvorgänge herbeigeführte Willensübereinstimmung, der gemeinschaftliche Tatentschluss im eigentlichen Sinne, stellt letztlich nichts weiter dar
als mehrere zwar inhaltlich übereinstimmende, aber gleichwohl voneinander unabhängige Einzelwillen. Ein intersubjektives mentales Gebilde, welches in irgendeinem Sinne als objektiv anzusehen sein könnte, entsteht nicht.
5. Zwischenergebnis
Es wurde gezeigt, dass eine ex-ante-Beurteilung der Wesentlichkeit des objektiven Tatbeitrages eines Beteiligten nicht durchführbar ist, ohne das Erfordernis eines äußeren Geschehensfaktors zur Begründung der objektiven Mittäterschaftskomponente aufzugeben. Eine solche Vorgehensweise führt vielmehr dazu, dass
das Vorliegen von Mittäterschaft vollständig ohne objektive Komponente allein
auf der Basis der Vorstellung der Beteiligten bejaht werden kann. Dieses Ergebnis
folgt aus einer Gegenüberstellung der Natur des objektiven Tatbestandes sowie
der ex-ante-Betrachtung. Die Unzulässigkeit eines rein subjektiven Mittäterschaftsbegriffs wurde bereits dargelegt und ist heute nahezu unstreitig.135 Mithin
ist die Begründung der herrschenden Lehre zur Lösung der hier zu untersuchenden Fallgruppe abzulehnen. Es ist deutlich geworden, dass die Wesentlichkeit des
Tatbeitrages bei ex-ante-Betrachtung generell als objektive Voraussetzung der
Mittäterschaft ungeeignet ist.
III. Der Ansatz von Gössel – Mittäterschaft als Tatherrschaft des Kollektivs
Eine besondere Variante der Tatherrschaftslehre wird von Gössel vertreten. Da
seine Auffassung im Zusammenhang mit der »additiven Mittäterschaft« nicht den
selben Bedenken ausgesetzt ist wie die herrschende Lehre, soll sie hier gesondert
behandelt werden.
1. Mittäterschaft nach Gössel im Allgemeinen
Nach Gössel erfasst § 25 Abs. 2 bestimmte, von § 25 Abs. 1 verschiedene Sachverhalte, in denen die Tatherrschaft nicht von einer einzelnen Person – dem unmittelbaren bzw. mittelbaren Täter –, sondern von einer Personengesamtheit ausgeübt wird.136 Durch die Beteiligung an dieser Tatherrschaft des Kollektivs werde
der Einzelne selbst zum Inhaber der Tatherrschaft. § 25 Abs. 2 beinhalte demnach
eine Erweiterung der Tatsubjektbestimmung der einzelnen Tatbestände des Be-
135 A. I. 1. a) (1)
136 Maurach / Gössel / Zipf AT 2 § 49 Rn. 5.
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sonderen Teils.137 Eine mittäterschaftsbegründende Teilhabe des Einzelnen an der
Tatherrschaft des Kollektivs sei dann anzunehmen, wenn »dessen Beitrag aufgrund des objektiven Zusammenhangs mit den übrigen Beiträgen die Tatherrschaft des Kollektivs hinsichtlich des Gesamterfolgs der Rechtsgutsbeeinträchtigung mit begründet«.138
2. Tatherrschaft des Kollektivs und »additive Mittäterschaft«
Gössel erachtet im hier untersuchten Attentats-Fall alle Schüsse als Ausdruck der
kollektiven Tatherrschaft, an der somit jeder einzelne Schütze durch Abgabe seines Schusses teilhabe.139 Auf die Frage der Wesentlichkeit des Tatbeitrages
komme es nicht an, da die Teilhabe an der kollektiven Tatherrschaft allein maßgeblich sei.140
3. Kritik
Gössel versteht den von ihm vertretenen Mittäterschaftsbegriff als »auf der
Grundlage der materiell-objektiven Täterschaftslehre« beruhend.141 Ebenfalls
hält er den Begriff der »funktionellen Tatherrschaft« im Zusammenhang mit der
Mittäterschaft für zutreffend.142 Für die Konstruktion einer Tatherrschaft des Kollektivs benötigt er jedoch nicht die Konstruktion der ex-ante-Wesentlichkeit des
Einzelbeitrages, so dass seine Auffassung zunächst nicht den soeben gegen die
herrschende Lehre dargelegten Bedenken ausgesetzt ist. Gleichwohl kann der von
Gössel vertretenen Auffassung zur hier untersuchten Fallgruppe nicht gefolgt
werden. Es bleibt schon generell unklar, was unter einer Tatherrschaft des Kollektivs zu verstehen ist bzw. worauf sich eine solche überhaupt beziehen muss.143
Dies wird bei der »additiven Mittäterschaft« in besonderem Maße deutlich. Die
kausale Erfolgsherbeiführung kann hier als Bezugspunkt der Tatherrschaft des
Kollektivs nicht gemeint sein, denn sie beherrschen nur diejenigen Beteiligten,
die zu ihr auch tatsächlich und nachweisbar beitragen. Angenommen sämtliche
20 Schützen würden das Opfer verfehlen, so dass dieses mit dem Leben davonkäme. In diesem Fall läge kein vollendetes Tötungsdelikt vor, so dass sicher niemand auf den Gedanken käme, eine Tatherrschaft des Attentäterkollektivs hinsichlich eines solchen Tötungsdeliktes anzunehmen. Trifft nun aber einer der
137 A.a.o. Rn. 6.
138 A.a.o. Rn. 26.
139 A.a.o. Rn. 37, 38.
140 A.a.o. Rn. 38.
141 A.a.o. Rn. 8.
142 A.a.o. Rn. 5.
143 Wie später unter C. II. 1. f) (c) noch zu zeigen sein wird, ist dies eine generelle Schwäche
sämtlicher Varianten der Tatherrschaftslehre.
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References
Zusammenfassung
Das Werk behandelt die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme, eine angesichts der Verbreitung des Tatherrschaftsgedankens rückläufige Diskussion. Losgelöst vom Begriff „Tatherrschaft“ wird die Mittäterschaft – anhand der sog. „additiven Mittäterschaft“ – konsequent auf ihre gesetzliche Regelung in § 25 Abs. 2 StGB zurückgeführt. Die entwickelte Lösung, eine teilweise Renaissance der formal-objektiven Theorie, mag dem Einwand fehlender argumentativer Flexibilität und somit mangelnder Praxistauglichkeit ausgesetzt sein. Demgegenüber steht die Rückbesinnung auf eine echte Tatbestandsbezogenheit, die den dahinterstehenden verfassungsrechtlichen Garantien die notwendige Geltung verschafft.