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dogmatisch konsequenten, schlüssigen Lösung der hier untersuchten Fallgruppe
nicht geeignet erscheint.
2. Fazit
Die in der Rechtsprechung vertretene Täterschaftslehre hat bis zum heutigen
Zeitpunkt einen Kern, der auf die ursprüngliche, rein subjektive Theorie zurückgeht. Soweit objektive Elemente herangezogen werden, geschieht dies in einer
Weise, die nicht deutlich macht, welches Gewicht solchen Elementen bei der Abgrenzung zukommt, welche Anforderungen an diese Elemente zu stellen sind,
und ob sie teilweise sogar ganz entbehrlich sind. Eine dogmatisch befriedigende
Lösung der hier zu untersuchenden Fallgruppe kann daher mit der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung nicht gelingen und gelingt auch nicht in denjenigen Urteilen, denen vergleichbare Fallkonstellationen zugrunde liegen. Ob
nach der hier zu entwickelnden Auffassung in den dargestellten Fällen das Vorliegen von Mittäterschaft zu bejahen ist, kann erst zu einem späteren Zeitpunkt
beantwortet werden.36
II. Die »additive Mittäterschaft« nach der Tatherrschaftslehre
Unabhängig von der teilweise deutlich unterschiedlichen Akzentuierung und unbeschadet einiger zum Teil sehr umstrittener Einzelprobleme37 kann die Tatherrschaftslehre38 als in der Literatur überwiegend herrschende39 Täterschaftslehre
bezeichnet werden. Von ihren Vertretern haben sich zunächst vor allem Roxin, in
Erwiderung auf die anhand dieser Fallgruppe formulierte Kritik von Herzberg,
sowie später insbesondere Bloy mit der »additiven Mittäterschaft« befasst. Der
vor allem von diesen beiden Autoren ausformulierten Lösung haben sich in Ergebnis und Begründung eine Vielzahl von Autoren angeschlossen. Aus diesem
Grunde wird diese Auffassung im Folgenden, soweit die »additive Mittäterschaft« betroffen ist, als herrschende Lehre bezeichnet. Bevor diese Auffassung
zur vorliegenden Fallgruppe dargestellt wird, soll zunächst in aller hier gebotenen
Kürze die aus der Tatherrschaftslehre folgende Mittäterschaftskonstruktion dargestellt werden.
36 S. unten C. IV. 1.
37 Zur Frage der Mittäterschaft durch Vorbereitungshandlungen noch unten A. II. 4. c).
38 Joecks lehnt es angesichts der vielfältigen Varianten ab, von einer einheitlichen Tatherrschaftslehre zu sprechen, vgl. MüKo – Joecks § 25 Rn. 28.
39 Vgl. die Nachweise bei Roxin AT II § 25 V Fn. 31.
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References
Zusammenfassung
Das Werk behandelt die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme, eine angesichts der Verbreitung des Tatherrschaftsgedankens rückläufige Diskussion. Losgelöst vom Begriff „Tatherrschaft“ wird die Mittäterschaft – anhand der sog. „additiven Mittäterschaft“ – konsequent auf ihre gesetzliche Regelung in § 25 Abs. 2 StGB zurückgeführt. Die entwickelte Lösung, eine teilweise Renaissance der formal-objektiven Theorie, mag dem Einwand fehlender argumentativer Flexibilität und somit mangelnder Praxistauglichkeit ausgesetzt sein. Demgegenüber steht die Rückbesinnung auf eine echte Tatbestandsbezogenheit, die den dahinterstehenden verfassungsrechtlichen Garantien die notwendige Geltung verschafft.