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Abkürzungsverzeichnis
a.a.O. am angegebenen Ort
a.F. alte Fassung
a.M. am Main
abgedr. abgedruckt
Abs. Absatz
Art. Artikel
Bd. Band
BGH Bundesgerichtshof
BGH St Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen, amtliche
Sammlung
BT-Drucks Bundestags-Drucksachen
BverfGE Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, amtliche Sammlung
bzw. beziehungsweise
d.h. das heißt
ders. derselbe
dies. Dieselbe
f.; ff. folgende; fortfolgende
Fn. Fußnote
FS f. Festschrift für
GA Goltdammer’s Archiv
Gem. gemäß
GG Grundgesetz
Ggf. Gegebenenfalls
GmbHG GmbH-Gesetz
h.L. herrschende Lehre
hrsg. herausgegeben
i.E. im Ergebnis
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i.S.d. im Sinne des
insb. Insbesondere
JA Juristische Arbeitsblätter
JR Juristische Rundschau
JuS Juristische Schulung
JW Juristische Wochenschrift
JZ Juristenzeitung
LG Landgericht
LitVerz Literaturverzeichnis
LK Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch
m. Anm. mit Anmerkung
m.E. meines Erachtens
m.w.N. mit weiteren Nachweisen
MDR Monatsschrift für deutsches Recht
MüKo Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch
NJ Neue Justiz
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NK Nomos Kommentar zum Strafgesetzbuch
NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht
OLG Oberlandesgericht
RG Reichsgericht
RG St Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, amtliche Sammlung
Rn. Randnummer(n)
S. Seite(n)
s. oben siehe oben
s. unten siehe unten
SK Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch
sog. sogenannt (e/en)
st. Rspr. ständige Rechtsprechung
StGB Strafgesetzbuch
StGB Strafgesetzbuch
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StPO Strafprozessordnung
Urt. Urteil
v. vom
Var. Variante
Vgl. Vergleiche
Vorbem Vorbemerkung(en)
VRS Verkehrsrechtssammlung
z. zum
ZIS Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik
ZStW Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
zust. Zustimmend
zutr. zutreffend
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Werk behandelt die Abgrenzung von Mittäterschaft und Teilnahme, eine angesichts der Verbreitung des Tatherrschaftsgedankens rückläufige Diskussion. Losgelöst vom Begriff „Tatherrschaft“ wird die Mittäterschaft – anhand der sog. „additiven Mittäterschaft“ – konsequent auf ihre gesetzliche Regelung in § 25 Abs. 2 StGB zurückgeführt. Die entwickelte Lösung, eine teilweise Renaissance der formal-objektiven Theorie, mag dem Einwand fehlender argumentativer Flexibilität und somit mangelnder Praxistauglichkeit ausgesetzt sein. Demgegenüber steht die Rückbesinnung auf eine echte Tatbestandsbezogenheit, die den dahinterstehenden verfassungsrechtlichen Garantien die notwendige Geltung verschafft.