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schäftsmodelle und Produktionsansätze, was die Struktur der ganzen Wirtschaft
verändern kann (Teil 2 C. II. 5.).
Werden dynamische und allokative Aspekte kombiniert, ergibt sich eine andere
Systematik als nach der Untersuchung der Marktmachtwirkungen: Ausschlussbefugnisse sind grundsätzlich dezentral zu verteilen. Eine darüber hinausgehende vertikale Kontrolle eines Schutzrechtsinhabers über mehrere Marktstufen ist nur zu
gewähren, wenn dies gerechtfertigt werden kann. Nur dieses Verhältnis trägt dem
grundlegenden Informationsproblem ausreichend Rechnung (Teil 2 D.).
IV. Schutzvoraussetzungen
Auf Ebene der immaterialgüterrechtlichen Schutzvoraussetzungen werden implizit
vor allem die Erkenntnisse der Untersuchung von Marktmachtwirkungen und die der
Untersuchung von Wohlfahrtsverlusten vertikaler Kontrolle berücksichtigt. Schon
auf der Ebene der Schutzvoraussetzungen wird Vorsorge vor übermächtigen Marktpositionen getroffen.
Im Urheberrecht wird dies dadurch erreicht, dass ein Schutzgegenstand eine entsprechende Konkretisierung erreicht haben muss. Gemessen wird dies an dem speziell urheberrechtlichen Kriterium der Individualität. Nur wenn ein Gestaltungsspielraum bestand und sich eine Gestaltung durch eine gewisse Eigenartigkeit auszeichnet, kann sie geschützt werden. Ähnlich funktioniert dies im sui generis-
Datenbankschutzrecht. In beiden Bereichen werden dadurch übermächtige Marktstellungen verhindert, im Datenbankbereich zum Beispiel der Schutz von sog. sole
source-Datenbanken. Offen bleibt jedoch, ab welcher genauen Schwelle dieser Mechanismus aufhören und der urheberrechtliche Belohnungseffekt greifen sollte. (Teil
3 A. I.).
Ein ähnlicher Mechanismus besteht im Markenrecht. Hier wird der Schutz versagt, wenn Zeichen nicht unterscheidungskräftig sind oder ein Freihaltebedürfnis
besteht. Damit bleibt kommunikative Infrastruktur frei verfügbar. Dieser Schutzausschluss orientiert sich an der Herkunftsfunktion der Marke. (Teil 3 A. II.).
Im Patentrecht bewirkt das Dogma des absoluten Stoffschutzes einen sehr breiten,
weil sehr weit „upstream“ ansetzenden Schutz von chemischen Stoffen. Hierdurch
wird dem Patentinhaber eine Reihe von nachgelagerten Märkten zugewiesen, auf
denen der Stoff kommerzialisiert werden kann. In der Diskussion um den Schutz
menschlicher Gensequenzen wurde heftig über einen derartigen „Hyper-Schutz“
debattiert. Die hier gefundene Lösung, aber auch die ältere Kritik am absoluten
Stoffschutz im Allgemeinen zeigen, dass ein solches Prinzip überwunden werden
kann. Zumindest legt diese Diskussion jedoch einen wichtigen Hebel vertikaler
Kontrolle im Patentrecht offen. (Teil 3 A. III.).
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V. Schutzumfang
Der Schutzumfang des Urheberrechts wird durch Auslegung des Bearbeitungsrechts
mitbestimmt. Die Schwierigkeiten der anreiztheoretischen Begründung dieses Rechtes können durch eine Fokussierung auf die Verhinderung von ineffizienten Ressourcenallokationen bei der Schaffung derivativer Werke überwunden werden. Der
rechtliche Hebel für die Justierung vertikaler Kontrolle ist dabei die Individualität
des Urhebers. Die Anwendung dieses Begriffes bei der Bestimmung des Schutzumfangs kann zwar auch dazu führen, dass nicht-konkurrierende Leistungen vom
Schutzrecht erfasst werden, in anderen Fällen wird hierdurch jedoch erreicht, dass
dem Urheber nur Folgemärkte zugewiesen werden, in denen der Anteil seiner Individualität am angebotenen Produkt gegenüber anderen Leistungen überwiegt. (Teil 3
B. I.).
Der Schutzumfang des Markenrechts wird durch die Auslegung des Begriffs der
„Markenbenutzung“ mitdefiniert. Dieser Begriff ist grundlegend für die Frage, ob
Autohersteller den Markt für Spielzeugmodelle ihrer Fahrzeuge kontrollieren können. Es zeigt sich, dass es insbesondere problematisch ist, die Auslegung des Benutzungsbegriffes von den konkreten Marktverhältnissen abhängig zu machen. Sinnvoller scheint es, die zugrunde liegende Problematik und ähnliche Fälle auf Ebene der
markenrechtlichen Schranken zu lösen. Die Problematik zeigt darüber hinaus, dass
sich das vorausgesetzte markenrechtliche Grundverständnis entscheidend auf die
Ausübung vertikaler Kontrolle durch den Markeninhaber auswirkt. Anstatt dem
Markeninhaber hier einen unbegrenzten Spielraum bei Marktordnung durch die
Marke zu belassen, sollten die markenrechtlichen Ausschlusswirkungen an die
Kernfunktion der Marke, die Herkunftsfunktion, gebunden bleiben. (Teil 3 B. II.).
VI. Schutzschranken
Die älteste Schutzschranke mit einer besonderen Bedeutung im Vertikalverhältnis ist
der Grundsatz der Erschöpfung. Dessen juristische Rechtfertigung spiegelt die möglichen ökonomischen Argumente wieder und löst diese in einer abstrakt-generellen
Regelung auf. Er beschränkt die Preisgestaltung des Schutzrechtsinhabers auf eine
einmalige Verkaufshandlung. Diskussionen um den Erschöpfungsgrundsatz ergeben
sich in zwei Richtungen, die jeweils das Ausmaß vertikaler Kontrolle durch den
Schutzrechtsinhaber über den Vertrieb schutzrechtsbehafteter Produkte beeinflussen.
Einerseits geht es darum, welche der konkretisierten Nutzungsrechte eines Schutzrechtsinhabers der Erschöpfung unterliegen können. Andererseits geht es darum,
welche Möglichkeiten der Schutzrechtsinhaber hat, den Eintritt der Erschöpfung
aufzuhalten. In jedem Fall zeigt sich, dass die jeweilige Lösung vom Schutzrechtsverständnis abhängt: Die Kontrolle über den Vertrieb kann einerseits an die Funktion des jeweiligen Schutzrechts gebunden bleiben. Andererseits kann ein darüber
hinausgehendes „Vertriebskontrollrecht“ geschaffen werden. Prinzipiell ist die erste
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References
Zusammenfassung
Das Immaterialgüterrecht soll die Imitation von geistigen Leistungen verhindern. Damit wirkt es zunächst horizontal gegen direkte Konkurrenz. Es verleiht jedoch auch Schutz gegenüber Dritten, die das geschützte Gut als Input auf anderen Märkten nutzen. Dies kann als vertikale Schutzrichtung bezeichnet werden. Obwohl diese Schutzrichtungen verschiedene Auswirkungen auf die Produktion immaterieller Güter haben, wird im Immaterialgüterrecht nicht zwischen ihnen differenziert.
Die vorliegende Arbeit untersucht anhand dieser Unterscheidung die schutzrechtsinternen Grenzen des Immaterialgüterrechts. In einer ökonomischen Analyse werden zunächst die Wirkungen der vertikalen Kontrollbefugnisse dargestellt. Anschließend wird analysiert, inwieweit die ökonomischen Erkenntnisse ins Recht Einzug gefunden haben und welche Hebel es zur Justierung vertikaler Kontrolle gibt. Diese Betrachtungsweise schärft das Verständnis des Immaterialgüterrechts als Marktorganisationsrecht und schafft eine tragfähigere Grundlage für die Bewertung und Justierung der schutzrechtsexternen Grenzen. Darüber hinaus trägt sie zu einem „more economic approach“ im Immaterialgüterrecht bei.