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Teil 2: Ökonomischer Rahmen vertikaler Kontrolle
Die Ausübung gesetzlich geschützter Rechtspositionen erfolgt nicht im luftleeren
Raum. Sie hat notwendigerweise Einfluss auf die Verhältnisse der Wirtschaftsordnung. Es wurde gezeigt, wie sich das normative Leitbild und die idealtypische Funktionsweise der Immaterialgüterrechte in diese Ordnung einfügen. Abzugrenzen von
diesen Aspekten des Funktionsbegriffes ist die empirisch beobachtbare, konkretdynamische Wirkungsweise.223 Diese hängt von der aktuellen gesetzlichen Ausgestaltung der Immaterialgüterrechte ab, kann aber bei einem „Auseinanderklaffen von
wirtschaftlicher und rechtlich geschützter Funktion“ Anregungen zur Fortentwicklung des Rechts geben.224 So können utilitaristische Theorien Einzug in die Schaffung allgemeiner Gesetze finden.225 Wie der Utilitarismus bewertet auch die Ökonomie Handlungen anhand ihrer Folgen.226 Im Folgenden soll gezeigt werden, anhand welcher ökonomischen Kriterien die vertikale Kontrolle durch den Inhaber
eines Immaterialgüterrechts bewertet werden kann.
A. Vertikale Kontrolle durch Immaterialgüterrechte
Die Abgrenzung von horizontalen und vertikalen Wirtschaftsbeziehungen entstammt
nicht dem Recht, sondern der Ökonomie. Im Recht wiederum wird diese Unterscheidung zur Abgrenzung von Sachverhalten im Kartell- und Wettbewerbsrecht
herangezogen. Mittelbar auf das Immaterialgüterrecht findet sie Anwendung, wenn
immaterialgüterrechtliche Sachverhalte durch das Kartell- und Wettbewerbsrecht
bewertet werden. Soll dagegen dem Immaterialgüterrecht selbst diese ihm vordergründig unbekannte Unterscheidung „aufgesetzt“ werden, muss zunächst geklärt
werden, welchen Aussagegehalt die Differenzierung an sich hat und wie sie ins
Immaterialgüterrecht eingefügt werden kann.
223 Kur in: Schricker/Dreier/Kur (Hrsg.), S. 23, 24. S. oben Teil 1 A.
224 Kur in: Schricker/Dreier/Kur (Hrsg.), S. 23, 24 f.
225 S. oben Teil 1 A.
226 Vgl. zu Gemeinsamkeiten und Unterschieden von Ökonomie und Utilitarismus Behrens in:
Mastronardi (Hrsg.), S. 29 ff.
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I. Gewinnmaximierung durch vertikale Kontrolle
Als vertikal werden in der Ökonomie Verhältnisse oder Beziehungen zwischen Unternehmen auf verschiedenen Wirtschaftsstufen bezeichnet.227 Im Gegensatz dazu
werden Beziehungen zwischen Unternehmen, die in direktem Wettbewerb miteinander stehen, und damit auf der gleichen Wirtschaftsstufe stehen, als horizontal
bezeichnet.228 Im Vertikalverhältnis sind Unternehmen, je nach Blickwinkel, einander vor- (upstream) oder nachgelagert (downstream) und stehen sich als Anbieter
und Abnehmer gegenüber. Typisches Beispiel für eine solche Konstellation ist das
Verhältnis eines Herstellers zu einem Unternehmen, das das Produkt des Herstellers
weiterverarbeitet oder weitervertreibt. Im ersten Fall nutzt das nachgelagerte Unternehmen das Produkt des vorgelagerten Unternehmens als Input zur Produktion eines
neuen Produktes. So kann etwa ein Pharmaunternehmen einen durch ein Forschungsunternehmen patentierten Wirkstoff zur Produktion eines Medikamentes
nutzen. Im zweiten Fall wird das Produkt nicht verändert, sondern direkt oder über
weitere Handelsstufen an den Endverbraucher weitergereicht. Zusätzliche Leistungen der folgenden Marktstufen sind dann zum Beispiel Marketing, Produktplatzierung in Geschäften oder Beratung der Endkunden. Beispiel hierfür ist eine urheberrechtlich geschützte Software, die vom Hersteller an einen Großhändler, von diesem
an einen Einzelhändler und von diesem schließlich an den Endverbraucher weiterveräußert wird.
Die Wirtschaftstheorie unterstellt das Prinzip der Gewinnmaximierung.229 Entscheidungen und Handlungen auf folgenden Marktstufen haben Einfluss auf den
Gewinn vorgelagerter Unternehmen und umgekehrt.230 Deshalb besteht für Unternehmen der Anreiz, Kontrolle über vertikal nach- oder vorgelagerte Aktivitäten
auszuüben.231 Eine Erhöhung der vertikalen Kontrolle kann über internes oder externes Unternehmenswachstum erfolgen. Internes Wachstum liegt vor, wenn ein Unternehmen schneller wächst als seine Mitbewerber.232 Externes Wachstum erfolgt
durch Zusammenschlüsse.233 Ein vertikaler Zusammenschluss liegt vor, wenn sich
Unternehmen verschiedener Wirtschaftsstufen zusammenschließen.234 Die Entscheidung über die Tätigkeit auf der anderen Marktstufe hängt davon ab, ob die entspre-
227 Bishop/Lofaro/Rosato/Young, S. 4; Kerber/Schwalbe in: MüKo-WettbR, Einl. Rdnr. 1338;
Motta, S. 302.
228 Kerber/Schwalbe in: MüKo WettbR, Einl. Rdnr. 1195.
229 Fehl/Oberender, S. 4 f. S. zu Implikationen der Annahme eines „homo oeconomicus“ bzw.
allgemein zu „rational choice“-Modellen Schäfer/Ott 2005, S. 58 ff. u. Bechtold, Die Kontrolle von Sekundärmärkten, S. 38 ff. jeweils m.w.N.
230 Diese Wirkungen können als Externalitäten beschrieben werden, s. Motta, S. 302.
231 Tirole, S. 369.
232 Gabler, Wirtschaftslexikon, Stichwort: „Unternehmenskonzentration“.
233 Schmidt, S. 141.
234 Schmidt, S. 143. Andere Formen des externen Wachstums sind horizontale und diagonale
bzw. konglomerate Zusammenschlüsse.
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chenden, benötigten Leistungen billiger gekauft oder produziert werden können.235
In diesem Sinne hat schon Coase die Grenze des Unternehmenswachstums beschrieben:
„[A] firm will tend to expand until the costs of organising an extra transaction
within the firm become equal to the costs of carrying out the same transaction
by means of an exchange on the open market or the costs of organising in
another firm.“236
II. Bedeutung im Immaterialgüterrecht
Immaterialgüterrechte können einem Anbieter ermöglichen, vertikale Kontrolle
auszuüben. Dies wird durch zwei wesentliche Eigenschaften von Immaterialgüterrechten ermöglicht. Eigentumsrechte sind vom Markt abstrakt.237 Es gibt keinen
Automatismus zwischen dem Schutzbereich eines Verfügungsrechts und dem Umfang eines relevanten Marktes. Einerseits bewirkt dies, dass eine immaterialgüterrechtlich geschützte Leistung nicht notwendig ein ökonomisches Monopol darstellt.
Andererseits führt diese Eigenschaft von Eigentumsrechten dazu, dass ein solches
Recht auch Verwertungshandlungen seines Inhabers auf verschiedenen Verwertungsstufen oder verschiedenen Märkten erfassen kann.238 Gegenstand der immaterialgüterrechtlichen Erschöpfungsproblematik ist etwa die Frage, inwieweit Immaterialgüterrechte neben dem Herstellermarkt auch auf den nachfolgenden Handelsstufen eingesetzt werden können.239 Ebenfalls auf einer anderen Wirtschaftsstufe
eingesetzt wird ein Patentrecht im Bereich der Grundlagenforschung, wenn es für
die Nutzung in einer Anwendungserfindung lizenziert wird. Das Designrecht an
einem Kfz-Karosserieteil erfasst einen nachgelagerten Markt, wenn es nicht nur den
Autohersteller gegenüber der Konkurrenz vor Nachahmung schützt, sondern auch
auf dem Folgemarkt für Ersatzteile gegenüber unabhängigen Ersatzteillieferanten
eingesetzt wird.240 Das Immaterialgüterrecht begleitet seinen Schutzgegenstand
daher prinzipiell beim Durchlaufen verschiedener Marktstufen der Wirtschaft.
235 Kerber/Schwalbe in: MüKo-WettbR, Einl. Rdnr. 1404.
236 Coase, Economica 4 (1937), 386, 395. Freilich gewinnt diese Bestimmung erst an Inhalt,
wenn der Begriff der Transaktionskosten spezifiziert wird, vgl. Richter/Furubotn, S. 402.
237 S. oben Teil 1 B. IV. 1. a).
238 Sack, WRP 1999, 1088; Ullrich/Heinemann in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), EG, GRUR B.
Rdnr. 61.
239 S. unten Teil 3 C. I.
240 S. unten Teil 3 C. III. Weitere Beispiele und Darstellungen der Probleme bei einem Einsatz
von Immaterialgüterrechten auf Sekundär- und Folgemärkten bei Bechtold, Die Kontrolle von
Sekundärmärkten, S. 67 ff. u. Dreier in: Schricker/Dreier/Kur (Hrsg.), S. 51 ff.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Immaterialgüterrecht soll die Imitation von geistigen Leistungen verhindern. Damit wirkt es zunächst horizontal gegen direkte Konkurrenz. Es verleiht jedoch auch Schutz gegenüber Dritten, die das geschützte Gut als Input auf anderen Märkten nutzen. Dies kann als vertikale Schutzrichtung bezeichnet werden. Obwohl diese Schutzrichtungen verschiedene Auswirkungen auf die Produktion immaterieller Güter haben, wird im Immaterialgüterrecht nicht zwischen ihnen differenziert.
Die vorliegende Arbeit untersucht anhand dieser Unterscheidung die schutzrechtsinternen Grenzen des Immaterialgüterrechts. In einer ökonomischen Analyse werden zunächst die Wirkungen der vertikalen Kontrollbefugnisse dargestellt. Anschließend wird analysiert, inwieweit die ökonomischen Erkenntnisse ins Recht Einzug gefunden haben und welche Hebel es zur Justierung vertikaler Kontrolle gibt. Diese Betrachtungsweise schärft das Verständnis des Immaterialgüterrechts als Marktorganisationsrecht und schafft eine tragfähigere Grundlage für die Bewertung und Justierung der schutzrechtsexternen Grenzen. Darüber hinaus trägt sie zu einem „more economic approach“ im Immaterialgüterrecht bei.