22
Ein weiterer Hinweis zur Begrifflichkeit betrifft die immaterialgüterrechtlichen
Schutzgegenstände. Wie bereits erwähnt, versucht die vorliegende Arbeit, die Gemeinsamkeiten der einzelnen Schutzrechte gegenüber den Unterschieden zu betonen. Dies erfordert eine einheitliche Terminologie. Prinzipiell sollen die Schutzgegenstände von Immaterialgüterrechten im Folgenden als „immaterielle Güter“ bezeichnet werden. Immaterialgüter sind unkörperliche, geistige Güter.18 Wenn dies
nicht gesondert erwähnt wird, ist davon auszugehen, dass sie den Schutzanforderungen des jeweiligen Rechts genügen. Gleichwohl kann diese Begrifflichkeit nicht
komplett durchgehalten werden, weil sich je nach Schutzrechtsbereich auch der
spezifische Blickwinkel auf das Schutzgut ändert. Im patentrechtlichen Kontext oder
in technischen Bereichen des Urheberrechts wird das immaterielle Gut immer wieder durch den Begriff der „Innovation“ ersetzt werden, ohne dass dies etwas an der
Einordnung als immaterielles Gut ändern soll. Im Urheberrecht, vor allem im Datenbankbereich, wird das geschützte immaterielle Gut dagegen immer wieder als
„Information“ bezeichnet werden, im Markenrecht wird es um „Zeichen“ gehen.
D. Gang der Untersuchung
Die folgende Untersuchung gliedert sich in drei Teile. Die ersten beiden Teile widmen sich den Vorgaben für eine Bewertung vertikaler Kontrolle durch Immaterialgüterrechte. Im ersten Teil werden die Grundkonflikte dargestellt, durch die das
Immaterialgüterrecht geprägt wird. Dadurch werden grundlegende Leitlinien zutage
gefördert, auf die sich eine Bewertung vertikaler Kontrolle stützen muss. Im zweiten
Teil werden konkrete ökonomische Argumente für und gegen eine Gewährung vertikaler Kontrolle durch Immaterialgüterrechte vorgebracht. Der dritte Teil zeichnet
an Beispielen aus der Rechtsanwendung nach, inwieweit das Immaterialgüterrecht
eine entsprechende ökonomische Rationalität enthält. Dabei wird dargestellt, welche
Parallelen sich zwischen den einzelnen Fällen mit vertikalen Konstellationen ergeben und welche Rahmenbedingungen das Immaterialgüterrecht für die Ausübung
vertikaler Kontrolle vorgibt. Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung und
Bewertung der Erkenntnisse.
18 Pierson/Ahrens/Fischer, S. 1 f.; Troller, Bd. 1, S. 55 ff.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Das Immaterialgüterrecht soll die Imitation von geistigen Leistungen verhindern. Damit wirkt es zunächst horizontal gegen direkte Konkurrenz. Es verleiht jedoch auch Schutz gegenüber Dritten, die das geschützte Gut als Input auf anderen Märkten nutzen. Dies kann als vertikale Schutzrichtung bezeichnet werden. Obwohl diese Schutzrichtungen verschiedene Auswirkungen auf die Produktion immaterieller Güter haben, wird im Immaterialgüterrecht nicht zwischen ihnen differenziert.
Die vorliegende Arbeit untersucht anhand dieser Unterscheidung die schutzrechtsinternen Grenzen des Immaterialgüterrechts. In einer ökonomischen Analyse werden zunächst die Wirkungen der vertikalen Kontrollbefugnisse dargestellt. Anschließend wird analysiert, inwieweit die ökonomischen Erkenntnisse ins Recht Einzug gefunden haben und welche Hebel es zur Justierung vertikaler Kontrolle gibt. Diese Betrachtungsweise schärft das Verständnis des Immaterialgüterrechts als Marktorganisationsrecht und schafft eine tragfähigere Grundlage für die Bewertung und Justierung der schutzrechtsexternen Grenzen. Darüber hinaus trägt sie zu einem „more economic approach“ im Immaterialgüterrecht bei.