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3. Unternehmens-/Beteiligungsträgerstiftungen
Nach dem etablierten Sprachgebrauch sind Unternehmensträgerstiftungen solche,
die unter ihrer Rechtsform selbst ein Unternehmen betreiben, während Beteiligungsträgerstiftungen – nicht zwingend mehrheitliche – Beteiligungen an Unternehmen
halten.772 Wie die oben genannten Beispiele zeigen, können Investitionsstiftungen
gleichzeitig Unternehmens- oder Beteiligungsträger-Stiftungen sein, so die Risikokapital- und die Corporate-Governance-Stiftung. Eine notwendige Voraussetzung
oder Folge der Aktivitäten der Investitionsstiftung ist dies aber nicht, wie am Beispiel der Mikrokredit-Stiftung deutlich wird.
III. Zulässigkeit
Die Investitionsstiftung ist mit dem überkommenen Bild der Kapitalstiftung nur
schwer in Einklang zu bringen. Aus Sicht der Praxis spricht gegen sie, dass die aktiv
zweckfördernde Anlage des Grundstockvermögens zur »ideellen Überfrachtung« der
ansonsten rational zu treffenden Anlageentscheidungen führen könnte. So rät Benke773 ausdrücklich von einer Vermischung anlage- und förderpolitischer Ziele ab.
Ihm ist insoweit zuzustimmen, als diese Form der Vermögensverwendung nicht für
jeden Zweck geeignet ist und besondere Expertise voraussetzt. Andererseits könnte
die Verknüpfung von ideellem und wirtschaftlichem Erfolg zu einer erheblich grö-
ßeren Sorgfalt bei der Auswahl geeigneter Fördermaßnahmen führen, als wenn nur
die ohnehin auszugebenden Erträge betroffen sind. Dies kann durchaus im Interesse
des Stifters liegen. Für die grundsätzliche Unzulässigkeit einer entsprechenden
Anordnung durch den Stifter bieten die Argumente Benkes jedenfalls keine Anhaltspunkte. Aus rechtstheoretischer Sicht könnte gegen die Investitionsstiftung vor allem das Vermögenserhaltungsgebot ins Feld geführt werden. Dieses steht als – teilweise unausgesprochene – Begründung im Hintergrund, wenn der unmittelbare Einsatz des Stiftungsvermögens strikt verneint wird. So soll beispielsweise eine Stiftung, deren Zweck in der Vergabe zinsgünstiger oder zinsloser Darlehen besteht,
diese Darlehen generell nur aus den Zuwendungen oder Erträgen des Stiftungsvermögens ausreichen können, nicht aber aus dem Grundstock.774 Dementsprechend
seien die Rückflüsse sowohl aus Zinsen als auch aus Tilgung wiederum zur Zweckerfüllung einzusetzen. Diese Auffassung führt zu einem auffälligen Bruch mit der
ansonsten im Stiftungsrecht äußerst konsequent verfolgten Trennung zwischen
Vermögenssubstanz und Erträgen entsprechend den §§ 99 f. BGB.775 An sich läge es
nicht fern, ähnlich wie bei Forderungen, die zum Ausstattungsvermögen gehören,
den Rückzahlungsanspruch als Substanzwert dem Grundstock zuzuordnen, während
die Zinsen auf die Ertragsseite flössen. Zweifelhaft erscheint die skizzierte Auffas-
772 Vgl. z.B. Staudinger-Rawert Vor §§ 80 ff. Rn.84.
773 Benke, Stiftung&Sponsoring 2/1999, 13 (14).
774 Pohley/Backert, Art.13, Erl.1.1.
775 Vgl. oben, S.96 f.
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sung überdies angesichts der oben festgestellten Disponibilität des Vermögenserhaltungsgebots.
Anhand der bereits angeführten Beispiele für das Denkmodell Investitionsstiftung
soll dessen Zulässigkeit nachfolgend systematisch überprüft werden. Neben der Erfüllung der in § 81 Abs.1 BGB festgelegten Anforderungen und der Nicht-
Gefährdung des Allgemeinwohls – beide Voraussetzungen werden hier als erfüllt
unterstellt – muss gem. § 80 Abs.2 BGB auch bei der Investitionsstiftung die
dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung gesichert erscheinen.
Wie oben festgestellt,776 ist das Merkmal der Dauerhaftigkeit im Sinne der Vorschrift nicht gegeben, wenn ihr Zweck nur kurzfristig besteht und dem Wandel der
Verhältnisse nicht entzogen ist. Sofern ein zeitliches Ende nicht vorgesehen ist,
muss die Stiftung in der Lage sein, grundsätzlich auf unbestimmte Dauer zu existieren. Es darf also nicht bereits bei der Gründung abzusehen sein, dass die Stiftung
nicht zumindest auf eine gewisse Dauer Bestand haben wird. Der Zweck der Investitionsstiftung kann wie bei allen anderen Stiftungen auch zeitlich begrenzt oder unbegrenzt angelegt sein. Dementsprechend ist in jedem Einzelfall die Vermögensausstattung zu bemessen. Die genannten Beispiele zielen bereits in ihrer zu Grunde liegenden Intention nicht auf Kurzfristigkeit ab. Die Risikokapitalstiftung wird ihr
Vermögen über einen gewissen, im Vorfeld definierten Mindestzeitraum den von ihr
unterstützten Unternehmen zur Verfügung stellen müssen, damit es seine Wirkung
als Eigenkapital dort voll entfalten kann. Auch die Destinatäre der Mikrokredit-
Stiftung sind darauf angewiesen, nicht nur kurzfristig über das zur Verfügung gestellte Fremdkapital verfügen zu können. Der Zeitraum zwischen Ausreichung und
Rückzahlung wird im Vorfeld vereinbart. Will die Corporate-Governance-
Stiftung eine nachhaltige Beeinflussung der Unternehmen und auf diesem Wege des
gesamten Wirtschaftslebens erreichen, muss sie ebenfalls längerfristig in die betreffenden Unternehmen investiert bleiben. Ein Verstoß gegen das Dauerhaftigkeitsgebot kommt also dann in Betracht, wenn die Kapitalausstattung insgesamt zu gering
oder das kumulierte Risiko aller Einzelinvestments so hoch erscheint, dass ein Ausfall wesentlicher Vermögensteile in absehbarer Zeit nicht nur denkbar, sondern
wahrscheinlich ist. Die Stiftungsbehörde hat hier im Rahmen der Prognoseentscheidung eine Risikoeinschätzung vorzunehmen. Dabei hat sie das konkrete, vom Stifter
vorgegebene Vermögensverwendungskonzept daraufhin zu überprüfen, ob es für die
angestrebte Existenzdauer der Stiftung die materiellen Voraussetzungen gewährleistet.
Die nachfolgende Betrachtung untersucht die Investitionsstiftung unter stiftungsrechtlichen Aspekten. Ob dieses Modell nach den gemeinnützigkeitsrechtlichen
Vorschriften steuerbefreit sein könnte, ist gesondert zu prüfen. Bedenken dagegen
sind dadurch veranlasst, dass die Investitionsstiftung teilweise in Konkurrenz zu
Banken oder Private-Equity-Unternehmen träte.777
776 Siehe oben, S.71.
777 Schäfer/Schröder, S.33 (44).
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1. Vermögenserhaltung
Wie oben nachgewiesen, gibt es keine stiftungsrechtlich übergeordnete Pflicht zur
Erhaltung des Stiftungsvermögens. Die Vermögenserhaltung ist stets in Bezug zum
Stiftungszweck und zur vom Stifter vorgegebenen Art seiner Erfüllung zu setzen.
Der mögliche Verzicht auf Rendite oder gar der Verlust von Teilen des Kapitals ist
dem Konzept der Investitionsstiftung immanent. Bewusst und legitim tritt das Ziel
der Vermögenserhaltung somit hinter das der Zweckerfüllung zurück.
• Die Investitionsstiftung setzt ihr Grundstockvermögen ganz oder teilweise
direkt zur Zweckverwirklichung ein. Dadurch sind der wirtschaftliche und
der ideelle Erfolg der Stiftung eng miteinander verknüpft. Scheitern etwa
die Existenzgründungen, an denen die Risikokapitalstiftung beteiligt ist,
sind auch die betreffenden Teile des Stiftungsvermögens verloren und die
zeitliche Perspektive für den Bestand der Stiftung kann dadurch beeinträchtigt werden. Möchte der Stifter trotz des partiellen Ausfallrisikos mittelund langfristig die Basis für das weitere Engagement als Risikokapitalgeber
erhalten, so muss im Erfolgsfalle die gewinnbringende Veräußerung der
erworbenen Unternehmensanteile möglich sein. Verbleiben die dabei anfallenden Umschichtungsgewinne im Grundstockvermögen, wird dieses hierdurch erhöht.
• Bei der Mikrokreditstiftung hingegen wird es in der Regel an einer Möglichkeit zur direkten Werterhöhung im Grundstockvermögen fehlen, soweit
der ausgereichte Nominalbetrag von den Kreditnehmern in der gleichen
Höhe getilgt wird. Die von der Stiftung vereinnahmten Zinsen gehören
nach der hier verwendeten Terminologie als Rechtsfrüchte im Sinne des §
99 Abs.2 BGB nicht zum Grundstockvermögen, sondern zu den verwendungspflichtigen Mitteln. Möchte der Stifter den Wert des Kapitals auf lange Sicht erhalten, so muss er dafür sorgen, dass die Stiftung bestmöglich
Rücklagen bilden und dem Grundstockvermögen zuführen kann.
• Die Corporate-Governance-Stiftung dürfte am wenigsten Probleme mit
der Werterhaltung ihres Grundstockvermögens haben. Bewahrheitet sich
die Annahme, dass die Befolgung der Corporate Governance-Prinzipien die
Unternehmensqualität verbessert, sollte sich dies in einer kontinuierlichen
Wertsteigerung der Investments niederschlagen. Dennoch kann der Stifter
durch Regelungen zur Rücklagenbildung dafür Sorge tragen, dass etwa
ausgeschüttete Dividenden über eine freie Rücklage in bestimmtem Umfang dem Grundstockvermögen zugeführt und neu investiert werden.
2. Erträge
Im Unterschied zur herkömmlichen Kapitalstiftung, die ihr Vermögen nur als neutrale Dotationsquelle nutzt, erreicht die Investitionsstiftung ihre Zwecke ähnlich der
Anstaltsstiftung durch den unmittelbaren Einsatz ihres Grundstockvermögens. Sie
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References
Zusammenfassung
Die jüngste Finanzkrise hat in zahlreichen Stiftungsdepots deutliche Spuren hinterlassen und die Diskussion über die konkreten Anforderungen an das Vermögensmanagement von Stiftungen neu entfacht. Dabei zeigt sich, dass zentrale Begriffe wie Vermögenserhaltung, ertragbringende Anlage oder Wirtschaftlichkeit in der Praxis nach wie vor unterschiedlich interpretiert werden.
Das Werk untersucht zunächst die bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben zum Stiftungsvermögen, um anschließend den Gestaltungsspielraum des Stifters und des Stiftungsmanagements herauszuarbeiten. Ihnen obliegt es, die Art der Vermögensverwendung festzulegen – einschließlich des Erhaltungskonzepts. An den Anlagezielen Wert, Ertrag, Risiko und vor allem Zweck hat sich jede einzelne Anlage- und Umschichtungsentscheidung zu orientieren.
Dieses Buch enthält das rechtliche und ökonomische Basiswissen für alle Praktiker, die selbst Verantwortung für Stiftungsfinanzen tragen oder Stiftungen in Vermögensfragen beraten.
Der Autor ist im gehobenen Privatkundensegment einer großen Geschäftsbank für die Beratung von Stiftern und Stiftungen verantwortlich und verfügt über langjährige Praxiserfahrung in diesem Segment.