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3. Unternehmens-/Beteiligungsträgerstiftungen
Nach dem etablierten Sprachgebrauch sind Unternehmensträgerstiftungen solche,
die unter ihrer Rechtsform selbst ein Unternehmen betreiben, während Beteiligungsträgerstiftungen – nicht zwingend mehrheitliche – Beteiligungen an Unternehmen
halten.772 Wie die oben genannten Beispiele zeigen, können Investitionsstiftungen
gleichzeitig Unternehmens- oder Beteiligungsträger-Stiftungen sein, so die Risikokapital- und die Corporate-Governance-Stiftung. Eine notwendige Voraussetzung
oder Folge der Aktivitäten der Investitionsstiftung ist dies aber nicht, wie am Beispiel der Mikrokredit-Stiftung deutlich wird.
III. Zulässigkeit
Die Investitionsstiftung ist mit dem überkommenen Bild der Kapitalstiftung nur
schwer in Einklang zu bringen. Aus Sicht der Praxis spricht gegen sie, dass die aktiv
zweckfördernde Anlage des Grundstockvermögens zur »ideellen Überfrachtung« der
ansonsten rational zu treffenden Anlageentscheidungen führen könnte. So rät Benke773 ausdrücklich von einer Vermischung anlage- und förderpolitischer Ziele ab.
Ihm ist insoweit zuzustimmen, als diese Form der Vermögensverwendung nicht für
jeden Zweck geeignet ist und besondere Expertise voraussetzt. Andererseits könnte
die Verknüpfung von ideellem und wirtschaftlichem Erfolg zu einer erheblich grö-
ßeren Sorgfalt bei der Auswahl geeigneter Fördermaßnahmen führen, als wenn nur
die ohnehin auszugebenden Erträge betroffen sind. Dies kann durchaus im Interesse
des Stifters liegen. Für die grundsätzliche Unzulässigkeit einer entsprechenden
Anordnung durch den Stifter bieten die Argumente Benkes jedenfalls keine Anhaltspunkte. Aus rechtstheoretischer Sicht könnte gegen die Investitionsstiftung vor allem das Vermögenserhaltungsgebot ins Feld geführt werden. Dieses steht als – teilweise unausgesprochene – Begründung im Hintergrund, wenn der unmittelbare Einsatz des Stiftungsvermögens strikt verneint wird. So soll beispielsweise eine Stiftung, deren Zweck in der Vergabe zinsgünstiger oder zinsloser Darlehen besteht,
diese Darlehen generell nur aus den Zuwendungen oder Erträgen des Stiftungsvermögens ausreichen können, nicht aber aus dem Grundstock.774 Dementsprechend
seien die Rückflüsse sowohl aus Zinsen als auch aus Tilgung wiederum zur Zweckerfüllung einzusetzen. Diese Auffassung führt zu einem auffälligen Bruch mit der
ansonsten im Stiftungsrecht äußerst konsequent verfolgten Trennung zwischen
Vermögenssubstanz und Erträgen entsprechend den §§ 99 f. BGB.775 An sich läge es
nicht fern, ähnlich wie bei Forderungen, die zum Ausstattungsvermögen gehören,
den Rückzahlungsanspruch als Substanzwert dem Grundstock zuzuordnen, während
die Zinsen auf die Ertragsseite flössen. Zweifelhaft erscheint die skizzierte Auffas-
772 Vgl. z.B. Staudinger-Rawert Vor §§ 80 ff. Rn.84.
773 Benke, Stiftung&Sponsoring 2/1999, 13 (14).
774 Pohley/Backert, Art.13, Erl.1.1.
775 Vgl. oben, S.96 f.
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References
Zusammenfassung
Die jüngste Finanzkrise hat in zahlreichen Stiftungsdepots deutliche Spuren hinterlassen und die Diskussion über die konkreten Anforderungen an das Vermögensmanagement von Stiftungen neu entfacht. Dabei zeigt sich, dass zentrale Begriffe wie Vermögenserhaltung, ertragbringende Anlage oder Wirtschaftlichkeit in der Praxis nach wie vor unterschiedlich interpretiert werden.
Das Werk untersucht zunächst die bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben zum Stiftungsvermögen, um anschließend den Gestaltungsspielraum des Stifters und des Stiftungsmanagements herauszuarbeiten. Ihnen obliegt es, die Art der Vermögensverwendung festzulegen – einschließlich des Erhaltungskonzepts. An den Anlagezielen Wert, Ertrag, Risiko und vor allem Zweck hat sich jede einzelne Anlage- und Umschichtungsentscheidung zu orientieren.
Dieses Buch enthält das rechtliche und ökonomische Basiswissen für alle Praktiker, die selbst Verantwortung für Stiftungsfinanzen tragen oder Stiftungen in Vermögensfragen beraten.
Der Autor ist im gehobenen Privatkundensegment einer großen Geschäftsbank für die Beratung von Stiftern und Stiftungen verantwortlich und verfügt über langjährige Praxiserfahrung in diesem Segment.