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schaftende Unternehmen mittel- und langfristig auch die finanziell risikoärmeren
Investitionsmöglichkeiten bieten.765
Noch weiter als die "nur" nachhaltige Anlage geht der Ansatz, die Investitionen
gezielt zur Unterstützung des Stiftungszwecks und seiner Verwirklichung einzusetzen. Während also SRI allgemein auch ethische, soziale und ökologische Anlagekriterien berücksichtigt, haben die Anlageobjekte bei diesem Ansatz eine inhaltliche
Beziehung zum Stiftungszweck. Sie werden so gewählt, dass bereits die Investition
selbst – nicht nur die Erträge – die Stiftungsziele befördert oder ihnen zumindest
nicht zuwiderläuft. Die Verwendung des Grundstockvermögens in dieser Weise
wird in den Vereinigten Staaten unter der Bezeichnung "Mission Related Investing"
diskutiert, übersetzbar mit "zweckgeleitete Anlage.766
Nachfolgend ist zu untersuchen, ob eine derartige Kombination von Kapitalanlage und Zweckverwirklichung auch dann zulässig ist, wenn die Stiftung primär oder
ausschließlich auf diesem Wege ihren Zweck erfüllt.
Anhand des bislang in dieser Form noch nicht diskutierten Modells einer Investitionsstiftung lässt sich darüber hinaus systematisch überprüfen, ob die vorstehenden
Überlegungen zur nahezu unbegrenzten Gestaltungsfreiheit des Stifters auf der
Vermögensebene den stiftungsrechtlichen Anforderungen standhalten.
II. Definition und Abgrenzung
Nach Hüttemann ist die Kapitalausstattung einer Stiftung dann ausreichend, wenn
ihr Vermögen entweder mittelbar über seine ertragbringende Anlage oder unmittelbar als Zweckverwirklichungsvermögen die Umsetzung des Stiftungszwecks gewährleistet.767 Dabei besteht keinerlei Festlegung, dass nur die Anstaltsstiftung ihr
Vermögen unmittelbar verwenden darf. Vielmehr ist die Unterscheidung in Anstaltsund Kapitalstiftung stiftungsrechtlich völlig irrelevant. Die Investitionsstiftung
zeichnet sich dadurch aus, dass sie neben den Stiftungsmitteln768 plan- und satzungsmäßig auch das dem Grundstockvermögen zuzuordnende Kapital ganz oder
teilweise direkt zur Zweckverwirklichung einsetzt. Sie stellt damit eine Variante der
Kapitalstiftung dar, verbindet mit ihr aber den unmittelbaren Vermögenseinsatz als
Element der Anstaltsstiftung. Ziel dieser Verbindung ist es, die Effektivität der Stiftung im Hinblick auf die Zweckerfüllung zu erhöhen. Zur Veranschaulichung sollen
folgende Beispiele dienen:
765 Hope/Litvack, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen – Spezial Fonds, 2005, 844; Nagel,
7.4.3.1.1.
766 Vgl. Falk, S.195 (205); Schäfer/Schröder, S.41, m.w.N.
767 Hüttemann, FS Flume, S.61.
768 Zum Begriff vgl. oben, S.29.
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Beispiele:
• »Risikokapitalstiftung«: Eine Stiftung zur Wirtschafts- und Strukturförderung in einer bestimmten Region oder Branche organisiert den Wissenstransfer zwischen erfahrenen Führungskräften und Unternehmensgründern.
Daneben stellt sie ihr Grundstockvermögen neu gegründeten Unternehmen
als Risikokapital zur Verfügung. Die Beteiligungen werden nach Etablierung der geförderten Unternehmen wieder veräußert.
• »Mikrokredit-Stiftung«: Eine Entwicklungshilfe-Stiftung setzt ihr Grundstockvermögen als so genannte »Mikro-Kredite« für die Existenzgründung
von Kleingewerbetreibenden in den Förderregionen ein.
• »Corporate-Governance-Stiftung«: Eine Stiftung zur Förderung der Corporate Governance in Europa kauft gezielt ausschließlich die Aktien europäischer Gesellschaften, um als Miteigentümer das jeweilige Management
im Sinne verantwortungsbewusster Unternehmensführung zu beeinflussen.
Die Beispiele machen deutlich, um wie viel effektiver die Investitionsstiftung ihre
Zwecke erfüllen könnte als die zweckneutral investierende Kapitalstiftung. Unterstellt man etwa, dass die Mikrokredit-Stiftung bei zweckneutraler Kapitalanlage eine ausschüttungsfähige Rendite von fünf Prozent erwirtschaften könnte und nur die
Hälfte ihres Grundstockvermögens als Kleindarlehen vergibt, so würde sich das verfügbare Darlehensvolumen mehr als verzehnfachen. Im Gegenzug würde sich allerdings auch die Risikostruktur deutlich verändern, weil die Erhaltung des Stiftungsvermögens nun stark von der Rückzahlungsfähigkeit der Darlehensschuldner abhängt. Die Zweckverwirklichung würde somit zu Lasten der Vermögenserhaltung
priorisiert. Gleiches gilt für die Risikokapitalstiftung. Im Fall der Corporate-
Governance-Stiftung hingegen würden Zweckverwirklichung und Vermögenserhalt gleichermaßen profitieren, wenn die Annahme zutrifft, dass nach diesen Standards geführte Unternehmen langfristig die verlässlicheren Kapitalanlagen sind.
1. Selbstzweckstiftung
Bei der Investitionsstiftung hat der Grundstock nicht die Funktion einer bloßen Dotationsquelle, sondern dient unmittelbar dem Stiftungszweck. Umgekehrt wird es
etwa im Fall der Corporate-Governance-Stiftung dem Stiftungszweck entsprechen,
möglichst viele Anteile an den betreffenden Unternehmen zu erwerben, um den
größtmöglichen Einfluss auf diese oder auf möglichst viele Unternehmen geltend
machen zu können. Im Unterschied zu Risikokapital- und Mikrokredit-Stiftung
nimmt sie dafür noch nicht einmal ein höheres Risiko in Kauf, wenn die Annahme
zutrifft, dass die Einhaltung der Corporate-Governance-Standards langfristig zu einer stabileren Rendite führt. Aufgrund dieser größeren Nähe zwischen Zweck und
Vermögen könnte die Investitionsstiftung in den Verdacht geraten, eine unzulässige
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Selbstzweckstiftung zu sein.769 Eine Selbstzweckstiftung liegt dann vor, wenn Vermögenserhalt und –verwaltung den einzigen oder ganz überwiegenden Stiftungszweck darstellen.770 Dies ist bei der Investitionsstiftung aber genauso wenig der Fall
wie bei anderen gemeinwohlbezogenen Stiftungen, da der Zweck außerhalb der
Vermögensverwaltung in einer gesellschaftlichen Wirkung liegt. Auch die konventionellen Kapitalstiftungen werden in der Regel nach einer Vermögensmehrung
streben, um ihre Zwecke besser erfüllen zu können. Bei der Investitionsstiftung dominiert die ideelle Zielsetzung die wirtschaftliche sogar noch stärker als bei »gewöhnlichen« Kapitalstiftungen, da nicht nur die Verwendung der Ausschüttungen,
sondern sogar die Anlage unter den Prämissen des Stiftungszwecks erfolgt. Auch
der Umstand, dass etwa bei der Risikokapital- oder der Mikrokredit-Stiftung die erfolgreiche Zweckerfüllung mit einer Vermögensmehrung einhergehen kann, spricht
auf stiftungsrechtlicher Ebene nicht gegen sie, solange diese Vermögensmehrung
nicht zum Hauptzweck wird. Anderenfalls dürften unternehmensverbundene Stiftungen generell nicht zulässig sein, da der wirtschaftliche Erfolg des Unternehmens
und die Zweckerfüllung sich gegenseitig bedingen. Von den Aktivitäten der Corporate-Governance-Stiftung profitiert im Erfolgsfall nicht nur sie selbst, sondern in
gleichem Maße die anderen Kapitaleigner, darüber hinaus die Mitarbeiter der betreffenden Unternehmen und die gesamte Volkswirtschaft.
2. Verbrauchsstiftung/Stiftung auf Zeit
Mit der Verbrauchs- hat die Investitionsstiftung gemeinsam, dass ihre Art der Vermögensverwendung zu einer Vermögensminderung führen kann. So gehen beispielsweise die Risikokapital- und die Mikrokredit-Stiftung bewusst wirtschaftliche
Risiken ein. Die Corporate-Governance-Stiftung wird ihre Anteile an den betreffenden Unternehmen auch dann nicht reduzieren, wenn diese Kursverluste erleiden,
weil das Investment primär ideell bedingt ist. Dennoch gibt es in der Konzeption
beider Stiftungstypen einen Unterschied, sofern man der hier verwendeten Definition der Verbrauchsstiftung771 folgt. Diese kalkuliert den Verbrauch des Grundstockvermögens angesichts einer planmäßig zeitlich begrenzten Existenz bewusst mit ein.
Bei der Investitionsstiftung ist dies nicht zwangsläufig Voraussetzung. Sie geht nur
bewusst ein höheres Risiko für die Erhaltung des Grundstockvermögens ein. Im Erfolgsfalle ist die Vermögensreduzierung zur Zweckerfüllung aber nicht erforderlich
– genauso wenig wie eine zeitlich befristete Existenz.
769 So Schäfer/Schröder, S.33 (44).
770 Seifart/v.Campenhausen-Hof, § 7 Rn.58.
771 Vgl. oben, S.19.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die jüngste Finanzkrise hat in zahlreichen Stiftungsdepots deutliche Spuren hinterlassen und die Diskussion über die konkreten Anforderungen an das Vermögensmanagement von Stiftungen neu entfacht. Dabei zeigt sich, dass zentrale Begriffe wie Vermögenserhaltung, ertragbringende Anlage oder Wirtschaftlichkeit in der Praxis nach wie vor unterschiedlich interpretiert werden.
Das Werk untersucht zunächst die bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben zum Stiftungsvermögen, um anschließend den Gestaltungsspielraum des Stifters und des Stiftungsmanagements herauszuarbeiten. Ihnen obliegt es, die Art der Vermögensverwendung festzulegen – einschließlich des Erhaltungskonzepts. An den Anlagezielen Wert, Ertrag, Risiko und vor allem Zweck hat sich jede einzelne Anlage- und Umschichtungsentscheidung zu orientieren.
Dieses Buch enthält das rechtliche und ökonomische Basiswissen für alle Praktiker, die selbst Verantwortung für Stiftungsfinanzen tragen oder Stiftungen in Vermögensfragen beraten.
Der Autor ist im gehobenen Privatkundensegment einer großen Geschäftsbank für die Beratung von Stiftern und Stiftungen verantwortlich und verfügt über langjährige Praxiserfahrung in diesem Segment.