174
F. Teil IV: Konzeption einer Investitionsstiftung
I. Einführung
Wie in den vorstehenden Kapiteln deutlich wurde, bestimmt sich der Charakter einer
Stiftung stark auch danach, auf welche Weise sie ihr Vermögen einsetzt. Deutlich
wird dies bereits an der zweigeteilten Typologie Anstalts- und Kapitalstiftung. So
selten zumindest die Anstaltsstiftung in der Praxis in Reinform auftritt, so nahe liegend ist der Gedanke, das Vermögen einer Kapitalstiftung nicht nur passiv als Dotationsquelle zu nutzen, sondern auch aktiv zur Zweckverwirklichung einzusetzen.
Bereits heute machen zahlreiche Stiftungen und andere institutionelle und private
Anleger von dieser Möglichkeit Gebrauch, indem sie das Angebot spezialisierter Investmentgesellschaften nutzen. Unter der international gebräuchlichen Bezeichnung
»Socially Responsible Investing« (SRI)761 versuchen immer mehr Investoren, Renditeerzielung mit ethischen, sozialen und ökologischen Kriterien in Einklang zu bringen. Dabei gibt es drei unterschiedliche Ansätze.762 Die vermeidende Variante führt
zum Ausschluss aller Investments, die nicht mit den zuvor definierten ideellen Standards in Übereinstimmung zu bringen sind. Die fördernde Methode investiert nach
Positivkriterien in die Akteure, die innerhalb einer Vergleichsgruppe zumindest am
wenigsten bedenklich sind (»Best-in-Class-Prinzip«). Der Ende der Neunziger Jahre
unter der Bezeichnung »Responsible Engagement Overlay«763 im angelsächsischen
Bereich entwickelte aktive Ansatz hingegen stellt stärker auf die Verantwortung des
Investors als Miteigentümer ab. Er orientiert sich bei der Auswahl der einzelnen Investments zunächst nicht an ideellen, sondern ausschließlich an ökonomischen Kriterien, insbesondere an den jeweiligen Renditeerwartungen. Die an SRI interessierten Anleger wirken anschließend aber aktiv auf die Führung der betreffenden Unternehmen ein, um deren jeweilige Standards in den Bereichen Corporate Governance,764 Umwelt und Soziales zu verbessern. Hierzu bündeln sie ihre Stimmrechte etwa
zur Abstimmung auf Hauptversammlungen oder zum direkten Dialog mit der Geschäftsführung. Diesem Ansatz liegt die Annahme zu Grunde, dass nachhaltig wirt-
761 Im Deutschen wird hierfür der Begriff „Nachhaltigkeit“ verwendet, vgl. z.B. Funken, Stiftung&Sponsoring 2/2006 S.17 f. Schäfer/Schröder, S.41, definieren nachhaltige Kapitalanlagen als Anlageobjekte, deren Auswahl hauptsächlich nach ethischen, ökologischen und sozialen Kriterien erfolgt. Der Begriff "nachhaltig" ist insoweit nicht gleichbedeutend mit der
„dauernden und nachhaltigen“ Verwirklichung des Stiftungszwecks i.S.d. § 80 Abs.2 BGB.
762 Hierzu ausführlicher Gabriel, S.21 (33).
763 Hope/Litvack, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen – Spezial Fonds, 2005, 844 ff.
764 Dieser Begriff lässt sich etwa mit „verantwortungsbewusste Unternehmensführung“ übersetzen.
175
schaftende Unternehmen mittel- und langfristig auch die finanziell risikoärmeren
Investitionsmöglichkeiten bieten.765
Noch weiter als die "nur" nachhaltige Anlage geht der Ansatz, die Investitionen
gezielt zur Unterstützung des Stiftungszwecks und seiner Verwirklichung einzusetzen. Während also SRI allgemein auch ethische, soziale und ökologische Anlagekriterien berücksichtigt, haben die Anlageobjekte bei diesem Ansatz eine inhaltliche
Beziehung zum Stiftungszweck. Sie werden so gewählt, dass bereits die Investition
selbst – nicht nur die Erträge – die Stiftungsziele befördert oder ihnen zumindest
nicht zuwiderläuft. Die Verwendung des Grundstockvermögens in dieser Weise
wird in den Vereinigten Staaten unter der Bezeichnung "Mission Related Investing"
diskutiert, übersetzbar mit "zweckgeleitete Anlage.766
Nachfolgend ist zu untersuchen, ob eine derartige Kombination von Kapitalanlage und Zweckverwirklichung auch dann zulässig ist, wenn die Stiftung primär oder
ausschließlich auf diesem Wege ihren Zweck erfüllt.
Anhand des bislang in dieser Form noch nicht diskutierten Modells einer Investitionsstiftung lässt sich darüber hinaus systematisch überprüfen, ob die vorstehenden
Überlegungen zur nahezu unbegrenzten Gestaltungsfreiheit des Stifters auf der
Vermögensebene den stiftungsrechtlichen Anforderungen standhalten.
II. Definition und Abgrenzung
Nach Hüttemann ist die Kapitalausstattung einer Stiftung dann ausreichend, wenn
ihr Vermögen entweder mittelbar über seine ertragbringende Anlage oder unmittelbar als Zweckverwirklichungsvermögen die Umsetzung des Stiftungszwecks gewährleistet.767 Dabei besteht keinerlei Festlegung, dass nur die Anstaltsstiftung ihr
Vermögen unmittelbar verwenden darf. Vielmehr ist die Unterscheidung in Anstaltsund Kapitalstiftung stiftungsrechtlich völlig irrelevant. Die Investitionsstiftung
zeichnet sich dadurch aus, dass sie neben den Stiftungsmitteln768 plan- und satzungsmäßig auch das dem Grundstockvermögen zuzuordnende Kapital ganz oder
teilweise direkt zur Zweckverwirklichung einsetzt. Sie stellt damit eine Variante der
Kapitalstiftung dar, verbindet mit ihr aber den unmittelbaren Vermögenseinsatz als
Element der Anstaltsstiftung. Ziel dieser Verbindung ist es, die Effektivität der Stiftung im Hinblick auf die Zweckerfüllung zu erhöhen. Zur Veranschaulichung sollen
folgende Beispiele dienen:
765 Hope/Litvack, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen – Spezial Fonds, 2005, 844; Nagel,
7.4.3.1.1.
766 Vgl. Falk, S.195 (205); Schäfer/Schröder, S.41, m.w.N.
767 Hüttemann, FS Flume, S.61.
768 Zum Begriff vgl. oben, S.29.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die jüngste Finanzkrise hat in zahlreichen Stiftungsdepots deutliche Spuren hinterlassen und die Diskussion über die konkreten Anforderungen an das Vermögensmanagement von Stiftungen neu entfacht. Dabei zeigt sich, dass zentrale Begriffe wie Vermögenserhaltung, ertragbringende Anlage oder Wirtschaftlichkeit in der Praxis nach wie vor unterschiedlich interpretiert werden.
Das Werk untersucht zunächst die bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben zum Stiftungsvermögen, um anschließend den Gestaltungsspielraum des Stifters und des Stiftungsmanagements herauszuarbeiten. Ihnen obliegt es, die Art der Vermögensverwendung festzulegen – einschließlich des Erhaltungskonzepts. An den Anlagezielen Wert, Ertrag, Risiko und vor allem Zweck hat sich jede einzelne Anlage- und Umschichtungsentscheidung zu orientieren.
Dieses Buch enthält das rechtliche und ökonomische Basiswissen für alle Praktiker, die selbst Verantwortung für Stiftungsfinanzen tragen oder Stiftungen in Vermögensfragen beraten.
Der Autor ist im gehobenen Privatkundensegment einer großen Geschäftsbank für die Beratung von Stiftern und Stiftungen verantwortlich und verfügt über langjährige Praxiserfahrung in diesem Segment.