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Generelle
Auslegungsregel
Auftrag an
Stiftungsverwaltung
bzw. -aufsicht
Vorbehalte bei
Einzelregelungen
Mitwirkung des
lebenden Stifters
Sachsen § 2 §§ 9 Abs.2 S.1, 10
Abs.2
(Anhörung bei
Zweckänderung,
Aufhebung, Zusammenlegung –
Soll-Vorschrift)
§§ 9 Abs.2 S.2,
10 Abs.2
(Zustimmung bei
Zweckänderung,
Aufhebung, Zusammenlegung
auf Grund geänderter Verhältnisse)
Sachsen-
Anhalt
§ 2 § 22 Abs.2
(Zweckänderung,
Aufhebung);
§ 31 S.3 (Umwandlung d. Stiftungszwecks)
§ 21 Abs.2 (Zustimmung)
Schleswig-
Holstein
§ 4 Abs.2 S.1
(Vermögenserhaltung)
§ 5 Abs.1 Hs.3
(Zustimmung);
§ 6 Abs.2 S.2
Hs.2 (Anhörung);
§ 20 Abs.2 (Anhörung)
Thüringen § 1 Abs.1 § 8 Abs.2 S.1
(Vermögenserhaltung)
§ 11 Abs.4 S.1
(Wegfall der Gemeinnützigkeit als
Auflösungsgrund)
§ 9 Abs.2 S.1
(Anhörung bei
Zweckänderung)
IV. Zusammenfassung Stifterwille
Die Freiheit des Stifters ist Ausfluss der Privatautonomie und lässt sich auf das allgemeine Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs.1 GG stützen. Sie beinhaltet nicht nur
das Recht, eine Stiftung zu errichten, sondern auch eine umfassende Regelungsfrei-
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heit bei ihrer konkreten Ausgestaltung bis hin zur Vermögensverwendung.198 Da der
Auslegung des nicht fixierten Stifterwillens rechtliche und tatsächliche Grenzen gesetzt sind, empfiehlt es sich dringend für ihn, auch hinsichtlich der Vermögensverwendung normativ gestaltend tätig zu werden. Dazu kann sich der Stifter verschiedener Kodifikationsformen bedienen. Neben dem Stiftungsgeschäft und der Satzung
steht ihm die Anlagerichtlinie als Nebenordnung zur Willensäußerung zu Gebote.
Sie kann ergänzend zur Satzung Anordnungen zur konkreten Umsetzung des Vermögensverwendungskonzepts enthalten, soweit hierdurch keine Grundlagenfragen
der Stiftung berührt werden. Je nach Kodifikationstyp folgt die Auslegung jeweils
unterschiedlichen Regeln. Bei der Auslegung des Stiftungsgeschäfts ist unter anderem die Satzung mit heranzuziehen. Die Auslegung der Satzung kann auch auf das
Stiftungsgeschäft zurückgreifen, allerdings unterliegt auch dieses dabei den Regeln
der objektiven Auslegung.
Der Stifterwille untersteht dem besonderen Schutz bundes- und landesrechtlicher
Regelungen. Dies äußert sich insbesondere darin, dass einige Landesgesetze seine
Beachtung zum obersten Anwendungsgrundsatz der stiftungsrechtlichen Regelungen
erheben. Daneben wird insbesondere die Frage der Vermögenserhaltung in zahlreichen Bundesländern ausdrücklich vom Stifterwillen abhängig gemacht.
198 So auch Soergel-Neuhoff, § 85 Rn.23.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die jüngste Finanzkrise hat in zahlreichen Stiftungsdepots deutliche Spuren hinterlassen und die Diskussion über die konkreten Anforderungen an das Vermögensmanagement von Stiftungen neu entfacht. Dabei zeigt sich, dass zentrale Begriffe wie Vermögenserhaltung, ertragbringende Anlage oder Wirtschaftlichkeit in der Praxis nach wie vor unterschiedlich interpretiert werden.
Das Werk untersucht zunächst die bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben zum Stiftungsvermögen, um anschließend den Gestaltungsspielraum des Stifters und des Stiftungsmanagements herauszuarbeiten. Ihnen obliegt es, die Art der Vermögensverwendung festzulegen – einschließlich des Erhaltungskonzepts. An den Anlagezielen Wert, Ertrag, Risiko und vor allem Zweck hat sich jede einzelne Anlage- und Umschichtungsentscheidung zu orientieren.
Dieses Buch enthält das rechtliche und ökonomische Basiswissen für alle Praktiker, die selbst Verantwortung für Stiftungsfinanzen tragen oder Stiftungen in Vermögensfragen beraten.
Der Autor ist im gehobenen Privatkundensegment einer großen Geschäftsbank für die Beratung von Stiftern und Stiftungen verantwortlich und verfügt über langjährige Praxiserfahrung in diesem Segment.