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C. Teil I: Stifterwille
I. Verfassungsrechtliche Verortung
Die Willensfreiheit des Individuums und die Möglichkeit, Rechtsfolgen an den ge-
äußerten Willen zu knüpfen, sind Grundprinzipien der geltenden Rechtsordnung.108
Die mit der Gründung einer Stiftung verbundene Perpetuierung des Stifterwillens
über den Tod des Stifters hinaus ist eine der exponiertesten Ausprägungen dieser
Privatautonomie. Inwieweit die Freiheit des Stifters, seinem Willen durch Errichtung einer Stiftung Gestalt zu verleihen, grundrechtlich geschützt ist, insbesondere
ob es ein »Grundrecht auf Stiftung«109 gibt, war in der Vergangenheit umstritten.
Diese Frage spielt vor allem dann eine praktische Rolle, wenn im Rahmen des Genehmigungs- beziehungsweise Anerkennungsverfahrens oder späterer aufsichtlicher
Maßnahmen von hoheitlicher Seite in die stifterische Freiheit eingegriffen wird. Insbesondere wurde vor der Novellierung der §§ 80 ff. BGB diskutiert, ob der Stifter
einen Rechtsanspruch auf Genehmigung der Stiftung oder lediglich auf fehlerfreie
Ermessensausübung durch die Genehmigungsbehörde habe.110 Der moderne Bundesgesetzgeber hat dazu eindeutig im Sinne eines grundrechtlich gestützten Anspruchs auf Errichtung einer Stiftung Stellung bezogen, ohne aber dessen genaue
Quelle zu benennen.111
1. Einzelgrundrechte
Teilweise wird ein Grundrecht auf Stiftung mittelbar aus den Einzelgrundrechten
abgeleitet, die vom Stiftungszweck berührt sind. Die Stiftungserrichtung stelle dann
eine Form der Grundrechtsausübung dar. So sei etwa der Stifter einer Schulstiftung
durch Art. 7 Abs.4 GG geschützt, weil einzig die Rechtsform Stiftung die Kontinuität des Gründerwillens einschließlich seiner etwaigen programmatischen und weltanschaulichen Komponenten sichere.112 Für Stiftungen mit religiösen oder kulturellen Zwecken kämen entsprechend Art.4 beziehungsweise 5 Abs.3 GG in Betracht.
Diesem Ansatz kann allerdings entgegen gehalten werden, dass der ungehinderte
Zugriff auf die Rechtsform Stiftung nicht unbedingt zwingende Voraussetzung für
die Ausübung der betreffenden Grundrechte ist.113
108 O.Werner, Stifterwille, S.245.
109 So der Titel eines Vortrags von Frowein auf der Mitgliederversammlung des Stifterverbandes
für die Deutsche Wissenschaft 1976.
110 Vgl. Seifart/v.Campenhausen-Hof, § 4, Rnn.10 ff.
111 BT-Drucks. 14/8765 S.8.
112 Frowein, S.13.
113 Vgl. Rawert, Unternehmensverbundene Stiftung, S.64 ff.; Machreich, S.207.
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2. Vereinigungsfreiheit, Art. 9 Abs.1 GG
Da bei einer Stiftung im Unterschied zum Verein das korporative Element gerade
nicht im Vordergrund steht, scheidet ein Rückgriff auf die Vereinigungsfreiheit des
Art. 9 Abs.1 GG von vorneherein aus.114
3. Eigentumsgrundrecht, Art.14 Abs.1 GG
Weil der Stiftungsakt mit der Widmung eine vermögensrechtliche Verfügung
enthält, wurde vereinzelt vertreten, die Errichtung sei insoweit durch das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs.1 GG geschützt.115 Hiergegen wird zu Recht vorgebracht, dass sich die Eigentumsgewährleistung nicht auf eine bestimmte Form der
Eigentumsverwendung beziehe.116 Das Eigentumsgrundrecht eignet sich daher nicht
als verfassungsrechtlicher Ankerpunkt der Stifterfreiheit, obwohl die Stiftungen mit
gemeinwohlbezogenen Zwecken den in Art. 14 Abs.2 GG enthaltenen Grundsatz,
dass der Gebrauch des Eigentums der Allgemeinheit dienen soll, geradezu idealtypisch umsetzen. Das Vermögen der bestehenden Stiftung wiederum steht unter dem
Schutz der in Art. 14 GG enthaltenen Eigentumsgarantie.
4. Allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs.1 GG
Mittlerweile wird der grundrechtliche Schutz für die Stiftungserrichtung durch den
lebenden Stifter überwiegend auf die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs.1
GG gestützt.117 Dieser Ansatz trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Stiftung nicht
nur aus ihrem Vermögen und ihrer Organisationsstruktur besteht, sondern im Kern
vor allem aus einer ideellen Zwecksetzung, die der Stifter vorgeben kann.118 Auf das
allgemeine Freiheitsrecht beziehen sich auch einige landesrechtliche Regelungen,
wenn sie die Beachtung des Stifterwillens als oberstes Leitprinzip formulieren.119
Vor dem Hintergrund des umfassenden Freiheitsrechts ergibt sich beinahe von
selbst die Folgerung, dass die Stifterfreiheit sich nicht in dem abstrakten Recht erschöpft, auf die bestehende Rechtsform Stiftung zurückzugreifen. Umgesetzt auf
den konkreten Stiftungsakt prägt sie sich auch in einer umfassenden Regelungsfreiheit des Stifters aus. Er kann selbst über den Inhalt und die Ausgestaltung des Stif-
114 Sachs-Höfling, Art.9 Rn.10.
115 Staudinger-Rawert, Vor §§ 80 ff. Rn.43 ff.; Machreich, S.162, 172 auf Grund einer gesamtwertenden Betrachtung von Eigentums- und Erbrechtsgarantie.
116 Frowein, S.16.
117 A.A. Machreich, S.216, der auf Grund der Anwendung des spezielleren Art.14 Abs.1 GG
konsequenterweise das allgemeine Freiheitsgrundrecht als subsidiär verwirft.
118 Seifart/v.Campenhausen-Hof, § 4 Rn.21.
119 Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung Rheinland-Pfalz vom 12.05.2004, Begründung zu §
1, Landtag Rheinland-Pfalz, Drucks. 14/3129, S.13.
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References
Zusammenfassung
Die jüngste Finanzkrise hat in zahlreichen Stiftungsdepots deutliche Spuren hinterlassen und die Diskussion über die konkreten Anforderungen an das Vermögensmanagement von Stiftungen neu entfacht. Dabei zeigt sich, dass zentrale Begriffe wie Vermögenserhaltung, ertragbringende Anlage oder Wirtschaftlichkeit in der Praxis nach wie vor unterschiedlich interpretiert werden.
Das Werk untersucht zunächst die bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben zum Stiftungsvermögen, um anschließend den Gestaltungsspielraum des Stifters und des Stiftungsmanagements herauszuarbeiten. Ihnen obliegt es, die Art der Vermögensverwendung festzulegen – einschließlich des Erhaltungskonzepts. An den Anlagezielen Wert, Ertrag, Risiko und vor allem Zweck hat sich jede einzelne Anlage- und Umschichtungsentscheidung zu orientieren.
Dieses Buch enthält das rechtliche und ökonomische Basiswissen für alle Praktiker, die selbst Verantwortung für Stiftungsfinanzen tragen oder Stiftungen in Vermögensfragen beraten.
Der Autor ist im gehobenen Privatkundensegment einer großen Geschäftsbank für die Beratung von Stiftern und Stiftungen verantwortlich und verfügt über langjährige Praxiserfahrung in diesem Segment.