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3. Wirtschaftsordnung und Wettbewerbsfolgen
Mit der Ordnungsfrage nach Kontrolle und Sanktion wurden der Wettbewerb (Abschn.
3.3) und dessen Wirkungen angesprochen, nämlich der Ausgleich von Knappheitsunterschieden, der Anreiz zu Neuerungsleistungen und die machtbegrenzende Kontrolle
der Wahrnehmung wirtschaftlicher Freiheitsrechte.
Systemtheoretisch gesehen bewirkt Wettbewerb eine Selbstkontrolle des marktwirtschaftlichen Systems. Die wettbewerbliche Selbstkontrolle wird durch das Recht gesichert. Ein Wettbewerbsrecht ist notwendig, weil nicht ausgeschlossen werden kann,
dass
– Wettbewerber durch unfaire Praktiken statt durch bessere Leistungen am Markt
verdrängt werden;
– die Vertragsfreiheit von Akteuren zur Beschränkung von Wettbewerbshandlungen
durch andere missbraucht wird;
– die wechselseitige Abhängigkeit von Akteuren zu einer einseitigen degeneriert,
wenn Monopolstellungen langfristig erhalten bleiben, ohne dass neue Substitute
entstehen.
Wenn die systemische Selbstkontrolle wirksam sein soll, ist Wissen über alternative
Verwendungsmöglichkeiten von Ressourcen erforderlich. Aus dieser wissensorientierten Sicht ist Wettbewerb ein Prozess, in dessen Verlauf
– Wissen über Substitutionsmöglichkeiten (d.h. Alternativkosten) entdeckt und verbreitet wird;
– Kontrolle über die Verwendung von Handlungsrechten durch aktuelle und potentielle Tauschpartner ausgeübt wird;
– Anreize zur Überprüfung der bisherigen Verwendung von Handlungsrechten durch
pekuniäre externe Effekte von Transaktionen gegeben werden (STREIT
1992/2008)
Wettbewerb wird von dem durch Wettbewerbshandlungen Betroffenen i.d.R negativ
beurteilt, was sie zu wettbewerbswidrigen Abwehrreaktionen veranlasst. Auch die
häu? gen Klagen und angesonnenen Abwehrmaßnahmen gegenüber dem, was Globalisierung genannt wird, sind so zu deuten. Im Grunde verbirgt sich hinter diesem Phänomen die wettbewerbliche Suche nach einer bestmöglichen weltweiten Verteilung
von Produktionsstandorten sowie – damit verbundenen – Anlagemöglichkeiten für
Kapital. Mit dieser Suche werden Unterschiede zwischen den nationalen Wirtschaftsverfassungen als Standortbedingungen für weltweit agierende Investoren aufgespürt
und genutzt. Die Nutzung und die damit verbundenen vielfach beklagten Faktorwanderungen sind Symptome dafür, was als internationaler Standortwettbewerb bezeichnet wird. Da die ihn auslösenden Unterschiede zwischen den nationalen Wirtschaftsverfassungen Unterschiede zwischen Institutionensystemen sind, kann das Phänomen
auch als institutioneller bzw. Systemwettbewerb (STREIT, KIWIT, 1999/2001) be-
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zeichnet werden. Seine Wirkung dürfte dem binnenwirtschaftlichen Wettbewerb
durchaus ähnlich sein. So wie dieser ökonomische Schwächen von Wettbewerbern
aufdeckt, gilt dies im Grunde auch für den Systemwettbewerb. Der Systemwettbewerb
kann als Test auf Marktkonformität nationaler Institutionensysteme angesehen werden. Mit ihm werden entsprechende Mängel in den Institutionensystemen aufgedeckt,
die auf politisch motivierte Markteingriffe zurückgeführt werden können. Die aufgedeckten Mängel werden dann zum Anlass für Reformen genommen, wobei ihre Verursachung von den dafür Verantwortlichen im Dunkeln gelassen und die Globalisierung sowie mit ihr der Systemwettbewerb als Bedrohung politisch verunglimpft werden.
Literatur
Hoppmann, E. (1988), Wirtschaftsordnung und Wettbewerb, Baden-Baden: Nomos.
Streit, M.E. (1992/2008), Das Wettbewerbskonzept der Ordnungstheorie; in: N. Goldschmidt,
M. Wohlgemuth (Hrsg.), Grundtexte zur Freiburger Tradition der Ordnungsökonomik, Tübingen: Mohr Siebeck, S. 663-698.
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4. Der Rechtsstaat – ein vergessenes Ideal
Der Rechtsstaat gilt als „Ideal der liberalen Bewegung“ (HAYEK 1971/2005, S. 274).
Häu? g wird er auch mit Begriffen verbunden wie „Herrschaft des Gesetzes“ (rule of
law) und „Regierung unter dem Gesetz“ (government under the law)1.
Mit der „liberalen Bewegung“ wird auf eine in der europäischen Kultur verhaftete
Gesellschaftsvorstellung verwiesen, welche normativ die individuelle Freiheit und
Selbstverantwortung betont. Ihr Ursprung ist im klassischen Athen (bei der Stoa) und
– als Übernahme- im römischen Kaiserreich (bei Cicero) zu ? nden. In Deutschland ist
das Freiheitsideal mit den Namen Immanuel Kant, Wilhelm von Humboldt und Friedrich Schiller eng verbunden.
Die Bewegung entwickelte sich im 17. Jahrhundert aus dem Widerstand gegen den
Absolutismus. Der Bewegung kam es darauf an, die staatliche Herrschaft zum Schutz
der Bürger unter das Gesetz als gerichtlich durchsetzbare Regel zu stellen (government under the law). In England entwickelte sich daraus die rule of law als ein Vorläufer des Ideals des Rechtsstaates.
Rechtsstaatlichkeit (Abschn. 2.4.2) ist durch ein zentrales ordnungsrelevantes Prinzip gekennzeichnet, die Gleichheit der Gesetze für alle Personen und Fälle (HAYEK
1953/2002, S. 40), die Isonomie. Sie kann als Teil dessen angesehen werden, was als
Universalisierbarkeit von Regeln unter Informationsaspekten bezeichnet wird (Abschn. 3.6.1). Das bedeutet, dass Rechtsregeln (1) allgemeingültig sind, also ausnahmslos und unbefristet auf alle Akteure Anwendung ? nden sollen, (2), offen sind, in dem
sie nur spezi? sche Handlungen untersagen und damit eine unbekannte Zahl von Handlungsmöglichkeiten zulassen sollen, (3) bestimmt sind, also nur solche Handlungen
untersagen sollen, die zu kennen oder festzustellen von den Betroffenen erwartet werden kann.
Ordnungsrelevant wird die Isonomie im Falle von gesellschaftlichen Ordnungen,
die aus dem Zusammenwirken oder der Interaktion von vielen Akteuren hervorgehen.
Durch Isonomie geprägte Regeln erlauben es dem einzelnen Akteur, verlässliche Erwartungen über das Verhalten anderer zu bilden, indem er ausschließen kann, mit welchem Verhalten nicht zu rechnen ist. Beispiel hierfür ist das Privatrecht, nach dem sich
das Verhalten der Akteure bei Markthandlungen richtet. Insofern hat das Privatrecht
eine koordinationsbezogene, kanalisierende Wirkung.
Für die Entwicklung von Wohlfahrtsstaaten war charakteristisch, dass das Prinzip
der Isonomie vielfach und häu? g durchbrochen wurde. Das geschah auch in Deutschland und wurde mit dem unbestimmten Ziel der „sozialen Gerechtigkeit“ begründet.
Ansatzpunkte für die im Namen dieses Ziels erhobenen politischen Forderungen sind
wahrgenommene oder behauptete Unterschiede zwischen Markteinkommen und da-
1 Auch LEONI (1951, S. 58) bezieht sich mit seinen Ausführungen zu „freedom and the rule of
law“ auf eine Vorarbeit von HAYEK (1955), mit der dieser seine „Verfassung der Freiheit“ und
seine dortigen Ausführungen zum Rechtsstaat (1971/2005, Kap. 13) ankündigt.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Der Band 11 der Reihe enthält im ersten Teil Reflexionen des Autors zu Themen, die in seinem in 6. Auflage 2005 erschienenen Lehrbuch zur Theorie der Wirtschaftspolitik auftreten.
Im zweiten Teil findet sich eine Reihe von Kommentaren des Autors zur Ordnungspolitik in Deutschland, die zwischen 1987 und 2008 in überregionalen Tageszeitungen erschienen sind.
Der Autor ist Professor Emeritus am Max-Planck-Institut für Ökonomik in Jena.