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Kapitel 9 Die gerichtliche Durchsetzung des Ausgleichungsanspruchs
nach §§ 2057 a BGB, 2057 b BGB – E
I. Gerichtsstand
Gemäß § 27 ZPO können Klagen, welche die Feststellung des Erbrechts, Ansprüche
aus Vermächtnissen oder die Teilung der Erbschaft zum Gegenstand haben, vor dem
Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes den
allgemeinen Gerichtsstand hatte. § 27 ZPO verweist damit auf §§ 12 – 16 ZPO und
bestimmt damit regelmäßig für solche Klagen den Wohnsitz des Erblassers als den
allgemeinen Gerichtsstand. Hatte der Erblasser mehrere inländische Wohnsitze und
damit auch andere allgemeine Gerichtsstände, besteht ein Wahlrecht für den Kläger
nach § 35 ZPO.
Der Anspruch aus § 2057 a BGB ist ein Anspruch, welcher im Rahmen der
Auseinandersetzung (Teilung) der Erbschaft geltend gemacht werden muss, so dass
dafür § 27 ZPO einschlägig ist und die Klage des Ausgleichsberechtigten vor dem
Gericht, an dem Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, erhoben werden muss.
Gleiches gilt für die Ausgleichungsansprüche nach § 2057 b BGB – E.481
II. Die Klageart
Der Anspruchsteller steht vor der Frage, ob er seinen Ausgleichsanspruch nach §§
2057 a, 2057 b BGB – E im Wege der Feststellungsklage nur festgestellt wissen
möchte oder ein solches „Zwischenverfahren“ auf dem Weg der endgültigen Erbauseinandersetzung überspringt und seinen Anspruch direkt im Wege der Leistungsklage erhebt. Abgesehen vom Wunsch des Anspruchstellers ist jedoch zu beachten, dass das Feststellungsurteil anders als das Leistungsurteil keinen Leistungsbefehl an den Schuldner enthält und damit die Gefahr eines nutzlosen
Selbstzweckes in sich birgt. Aus diesem Grunde wird für die Feststellungsklage neben dem Erfordernis des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses ein besonderes Feststellungsinteresse gefordert, was regelmäßig dann fehlt, wenn die Leistungsklage
möglich ist.482 Eine Feststellungsklage des Anspruchstellers aus § 2057 a BGB wird
aber allgemein für zulässig erachtet. Sie ist auch sinnvoll, da die Auseinandersetzung der Erben im Übrigen erst möglich sein wird, wenn die Höhe des Ausgleichungsanspruchs feststeht. Der Weg zur Ermittlung der Höhe des Ausgl-
481 BGH NJW 1992, 364; Soergel-Wolf, § 2057 a Rn. 21; BGH NJW 1993, 1197, 1198
482 Zöller-Greger, vor § 253 Rn. 5
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eichungsanspruchs nach § 2057 a BGB ist somit eine Vorfrage zur endgültigen Auseinandersetzung.483
Dagegen dürfte dem Anspruchsteller eine Leistungsklage bei Vorlage eines Auseinandersetzungsplanes und Bestimmung der Höhe des Ausgleichungsanspruchs
nach § 2057 a BGB kaum möglich sein. Der Kläger hätte bei der Leistungsklage
einen von ihm entworfenen Teilungsplan vorzulegen und die anderen an der Ausgleichung teilnehmenden Erben auf Zustimmung zu diesem Plan zu verklagen. Eine
Abweichung von diesem Plan ist dem Gericht nicht möglich484, so dass es sich nicht
nur anböte, sondern geradezu erforderlich ist, mehrere Hilfsanträge (Ersatzpläne) zu
stellen. Da die Höhe des Ausgleichungsanspruches nach § 2057 a BGB wie auch die
Höhe der auszugleichenden Vorempfänge der Erben (§ 2050 ff. BGB) die weitere
Auseinandersetzung beeinflussen, dürfte im Ergebnis ein konkreter Auseinandersetzungsplan kaum praktikabel sein oder sogar unmöglich, bis der Ausgleichungsanspruch nach § 2057 a BGB betragsmäßig festgestellt wurde.485
Ob die Feststellungsklage auch für den Ausgleichungsberechtigten im Rahmen
eines Anspruchs auf § 2057 b BGB – E möglich wäre, ist damit noch nicht beantwortet. Immerhin wird hier die Ermittlung der Höhe des Ausgleichungsanspruches
an weniger unbekannte Umstände geknüpft als beim Anspruch aus § 2057 a BGB.
Eine Orientierung an der Werthaltigkeit des Nachlasses ist nicht erforderlich und
auch die Werthaltigkeit der Pflegeleistungen selbst ist infolge der Verweisung auf
die Pflegestufen des § 36 Abs. 3 SGB XI möglich.
Könnte der nach § 2057 b BGB – E Ausgleichsberechtigte die Dauer seiner
Pflegeleistungen belegen oder gäbe es zu diesem Tatbestandsmerkmal keinen Streit,
so wäre dem Anspruchsteller zumindest „in der Regel“ eine Bezifferung seines
Anspruches durchaus möglich und damit die Feststellungsklage unzulässig. Allerdings dürfte dieser Sachverhalt Seltenheitswert besitzen. Regelmäßig wird der
Anspruch aus § 2057 b BGB – E nicht zu einer wesentlichen Beweiserleichterung
des Anspruchstellers führen, so dass im Streitfall zwischen dem Anspruchsteller und
den Erben nach wie vor die Feststellungsklage als Vorstufe der späteren Auseinandersetzung erforderlich und zulässig ist.
III. Der Klagantrag
1. Ansprüche nach § 2057 a BGB
Will der ausgleichungsberechtigte Anspruchsteller vor Gericht die Höhe seiner Ausgleichsforderung zunächst nur festgestellt wissen, hätte er grundsätzlich gemäß §
483 Juris Praxiskommentar-Kerscher, § 2057 a Rn. 73; BGH NJW 1992, 364
484 MünchKomm-Heldrich, § 2042 Rn.63
485 Damrau-Bothe, § 2057 a Rn. 26 unter Hinweis auf BGHR 1990, 1220; dagegen: Soergel-
Wolf, § 2057 a Rn. 21, der eine Leistungsklage für nötig hält, wenn diese mit einem in das
Ermessen des Gerichts gestellten Antrag erhoben wird
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References
Zusammenfassung
Wenn Abkömmlinge durch ihre unentgeltliche Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers oder durch erhebliche Geldleistungen in besonderem Maße zur Nachlassmehrung – oder dessen Erhalt – beigetragen haben, kann dies einen Ausgleichungsanspruch bei der Erbauseinandersetzung rechtfertigen.
Selbst die möglicherweise Jahrzehnte zurückliegenden Leistungen der Kinder im Rahmen der §§ 1619, 1620 BGB stehen der Ausgleichungspflicht nicht entgegen.
In den erbrechtlichen Fokus gelangen immer häufiger Pflegeleistungen von Abkömmlingen gegenüber ihren Eltern. Diese rechtfertigen nach der derzeitigen Gesetzeslage nur dann einen Ausgleichungsanspruch wenn die Pflege und der Verzicht auf berufliches Einkommen erfolgt (§ 2057 a Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Situation soll nach dem Willen der Bundesregierung (Regierungsentwurf vom 30.01.2008) durch die Schaffung eines § 2057 b BGB-E geändert werden.
Pflege wird mittlerweile als gesellschaftliche Aufgabe verstanden. Es wird nunmehr auch erkannt, dass alle gesetzlichen Erben – also auch der Ehepartner – an der Ausgleichung beteiligt werden sollen, was nach der bisherigen Gesetzeslage nicht der Fall war und zu Ungereimtheiten führte.
Weil es immer mehr ältere Menschen in unserer Gesellschaft gibt und diese im Falle einer Pflegebedürftigkeit nach Möglichkeit in ihrem häuslichen Bereich gepflegt werden möchten und dabei der Unterstützung ihrer Kinder und Ehepartner bedürfen, kann angenommen werden, dass die Ausgleichungspflicht auf Grund von Sonderleistungen nach §§ 2057 a, 2057 b BGB-E in Zukunft häufiger bei der Erbauseinandersetzung zu beachten sein wird.