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Kapitel 8 Die vorausschauende Berücksichtigung von Sonderleistungen
im Sinne des § 2057 a BGB, 2057 b BGB – E in
Verfügungen von Todes wegen
I. Die Anordnung einer Ausgleichungspflicht aller Erben
Einer ausdrücklichen Regelungen von zukünftigen Sonderleistungen von Abkömmlingen in einer Verfügung von Todes wegen bedarf es im Falle der gleichmäßigen Erbeinsetzung aller Abkömmlinge gemäß § 2057 a, § 2052 BGB nicht.
Hält es der Erblasser jedoch für erforderlich für seine Abkömmlinge unterschiedliche Erbquoten anzuordnen, wäre ein Ausgleichungsanspruch nach § 2057 a BGB
nur unter den Abkömmlingen möglich, die gemäß § 2052 BGB auf dasjenige als
Erben eingesetzt werden, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden oder wenn
ihre Erbteile so bestimmt sind, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen
wie die gesetzlichen Erbteile. § 2052 BGB berücksichtigt den mutmaßlichen Erblasserwillen, was zur Annahme zwingt, dass ein anderer Erblasserwille durchaus
zugrunde zu legen ist, wenn dieser in einer Verfügung von Todes wegen wirksam
geäußert wird.444
Es ist dem Erblasser damit durchaus möglich in einer Verfügung von Todes
wegen den Kreis der Ausgleichungspflichtigen auszuweiten.445 So ist der Erblasser
auch berechtigt in die Ausgleichungspflicht auch die Erben mit einzubeziehen, die
zu unterschiedlichen Quoten als Erben eingesetzt sind. Bezogen auf die Sonderleistungen des § 2057 a BGB könnte die Verfügung von Todes wegen danach durch folgende Formulierung ergänzt werden:
Eine Ausgleichung nach § 2057 a BGB findet unter allen Erben statt.446
II. Das Verbot der Drittbestimmung nach § 2065 Abs.2 BGB
Die Einbeziehung von Nichterben, in die Erbauseinandersetzung ist ausgeschlossen
(§ 2042 BGB). Zu denken wäre aber daran, die Sonderleistung eines Nichterben mit
einer Zuwendung zu belohnen. Problematisch wäre jedoch, dass zum Zeitpunkt der
Errichtung der Verfügung die Person, welche einmal die Sonderleistung wie die
Pflege des Erblassers erbringen wird, noch gar nicht feststeht, möglicherweise nicht
444 MünchKomm-Leipold, § 2050 Rn. 3
445 MünchKomm-Leipold, § 2050 Rn. 21
446 Für die Möglichkeit der Erweiterung der Ausgleichungspflicht auf den Ehepartner
MünchKomm-Leipold, § 2057 a Rn. 15; Soergel-Wolf, § 2057 a Rn. 11; Palandt-Edenhofer,
§ 2057 a Rn. 2; Staudinger-Werner, § 2057 a Rn. 7
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References
Zusammenfassung
Wenn Abkömmlinge durch ihre unentgeltliche Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers oder durch erhebliche Geldleistungen in besonderem Maße zur Nachlassmehrung – oder dessen Erhalt – beigetragen haben, kann dies einen Ausgleichungsanspruch bei der Erbauseinandersetzung rechtfertigen.
Selbst die möglicherweise Jahrzehnte zurückliegenden Leistungen der Kinder im Rahmen der §§ 1619, 1620 BGB stehen der Ausgleichungspflicht nicht entgegen.
In den erbrechtlichen Fokus gelangen immer häufiger Pflegeleistungen von Abkömmlingen gegenüber ihren Eltern. Diese rechtfertigen nach der derzeitigen Gesetzeslage nur dann einen Ausgleichungsanspruch wenn die Pflege und der Verzicht auf berufliches Einkommen erfolgt (§ 2057 a Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Situation soll nach dem Willen der Bundesregierung (Regierungsentwurf vom 30.01.2008) durch die Schaffung eines § 2057 b BGB-E geändert werden.
Pflege wird mittlerweile als gesellschaftliche Aufgabe verstanden. Es wird nunmehr auch erkannt, dass alle gesetzlichen Erben – also auch der Ehepartner – an der Ausgleichung beteiligt werden sollen, was nach der bisherigen Gesetzeslage nicht der Fall war und zu Ungereimtheiten führte.
Weil es immer mehr ältere Menschen in unserer Gesellschaft gibt und diese im Falle einer Pflegebedürftigkeit nach Möglichkeit in ihrem häuslichen Bereich gepflegt werden möchten und dabei der Unterstützung ihrer Kinder und Ehepartner bedürfen, kann angenommen werden, dass die Ausgleichungspflicht auf Grund von Sonderleistungen nach §§ 2057 a, 2057 b BGB-E in Zukunft häufiger bei der Erbauseinandersetzung zu beachten sein wird.