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VI. Die Höhe des Ausgleichungsbetrages (§ 2057 a Abs. 3 BGB)
1. Maßstäbe für die Höhe des Ausgleichungsanspruches
Für die Ermittlung der Höhe des Ausgleichsbetrages sind vier Kriterien ausschlaggebend, die Dauer und der Umfang der erbrachten Leistungen, der Wert des
Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls und schließlich die Auswirkungen der Leistungen auf das Vermögen des Erblassers, mithin das Maß der vermögenserhaltenden Wirkung der erbrachten Leistungen.325 Diese Umstände nachzuweisen,
könnten den Erben vor eine unlösbare Aufgabe stellen, wenn er verpflichtet wäre,
sie exakt darzulegen. Abgesehen von der Tatsache, dass die Sonderleistungen in §
2057 a BGB Jahrzehnte zurückliegen können und regelmäßig Nachweise in Form
von Aufzeichnungen darüber kaum vorliegen werden, wird auch eine Bezifferung
der Auswirkungen auf den Nachlass zumindest bei Sonderleistungen wie Dienstleistungen im Haushalt, Beruf oder Geschäft oder bei der Pflege des Erblassers in
den allermeisten Fällen gänzlich unmöglich sein. Um diese Schwierigkeiten gar
nicht erst aufkommen zu lassen, hat der Gesetzgeber die Nachweispflicht des Abkömmlings dadurch entschärft, dass eine genaue Nachrechnung aller Einzelheiten
nicht erforderlich ist, und mit § 2057 a Abs. 3 BGB bestimmt, dass die Ausgleichung so zu bemessen ist, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang
der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.326 Auch
wenn dadurch eine „Pfennigrechnerei“327 nicht notwendig wird, dem Gericht also
ein Ermessensspielraum zusteht328 und ihm eine Aufstellung und Nachrechnung
aller Einzelheiten und deren Einfluss auf den Nachlass erspart bleibt329, somit eine
großzügige weitherzige Gesamtschau330 möglich ist, bleiben für die Beteiligten nicht
zu unterschätzende Schwierigkeiten,331 die für das Gericht nicht allein dadurch
ausgeräumt werden, dass gemäß § 287 Abs. 2 ZPO von einer Schätzung Gebrauch
gemacht werden kann.
Die Möglichkeit der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO schließt vielmehr nur das
Erfordernis einer minutiösen Einzelfeststellung aus, nicht aber, dass im Streitfall
über die Dauer und den Umfang der Leistung und über den Wert des Nachlasses
Beweis erhoben wird332 und, um dem zu beanspruchenden Betrag so nah wie mög-
325 Juris Praxiskommentar-Kerscher, § 2057 a Rn. 57
326 Stammberger: Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses, Bundestagsdrucksache V 4179
S.6; Staudinger-Werner, § 2057 a Rn. 27; BGHZ 101, 57, 64 = NJW 1988, 710; BGH NJW
1993, 1197, 1198; Damrau, FamRZ 1969, 579, 581; MünchKomm-Heldrich, § 2057 a Rn.
33; Michalski Rn. 139; Schellhammer Rn. 735
327 Odersky, § 2057 a Anm. III 2b
328 Lutter, § 6 III 3
329 Damrau-Bothe, § 2057 a Rn. 14; BGH NJW 1988, 710, 712: “Unüberwindbare
Schwierigkeiten bei Aufrechnung aller Einzelposten”
330 Odersky, § 2057 a Anm. III 2b; Soergel-Wolf, § 2057 a Rn. 17: „Gesamtwürdigung“
331 MünchKomm-Heldrich, § 2057 a Rn. 33
332 Odersky, § 2057 a Anm. III 2b
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lich zu kommen333, die Beweisaufnahme notfalls so weit auszudehnen ist, bis eine
zuverlässige Grundlage für eine Billigkeitsentscheidung erreicht ist.334 Die Bemessung der Ausgleichung hat dann unter Würdigung aller relevanten Umstände so zu
erfolgen, wie es der Billigkeit entspricht.335
Bei der Betragsermittlung sind zunächst Dauer und Umfang der Leistungen des
grundsätzlich Ausgleichungsberechtigten, wie z.B. die Höhe seiner Geldleistungen,
der Umfang seiner Pflegetätigkeit, die Nachteile für den Leistenden in der Zeit seiner Leistung336 einschließlich seiner Vermögenseinbußen im Hinblick auf Ersparnismöglichkeiten zu berücksichtigen.337 Daneben ist der Wert des Nachlasses nach
Bereinigung durch Nachlassverbindlichkeiten als Bemessungsgrundlage heranzuziehen338 und abzuschätzen, welchen Einfluss die Leistung auf den Wert des Nachlasses hatte.339
2. Die Aufzehrung des Nachlasses durch den Ausgleichungsanspruch
Der tatsächliche Nachlasswert gibt einen Anhaltspunkt dafür, ob und in welcher
Höhe die Sonderleistungen eine Vermögenserhaltung oder –mehrung des Erblassers
bewirkten.340 Unbestritten ist, dass der Ausgleichungsanspruch auch von der Größe
der zu verteilenden Masse selbst abhängt.341 Je höher der Nachlasswert, desto höher
ist auch der Ausgleichungsanspruch anzusetzen.342 Streitig ist jedoch, ob der Ausgleichungsanspruch auch den gesamten Nachlass erfassen kann. Der BGH hat die
Diskussion zu dieser Frage in einer Entscheidung zwar angesprochen, aber letztlich
offen gelassen.343 Einige Autoren vertreten ihre zu dieser Frage ablehnende Auffassung damit, dass nach § 2057 a Abs. 3 BGB der Ausgleichungsanspruch in Relation zu der Sonderleistung und dem Nachlass gestellt wird – mithin die Höhe der
Ausgleichung nur unter Berücksichtigung des Nachlasswertes zu bestimmen sei,
333 Soergel-Wolf, § 2057 a Rn. 17
334 Odersky, § 2057 a Anm. III 2b; Soergel-Wolf, § 2057 a Rn. 17
335 Soergel-Wolf, § 2057 a Rn. 17; Zimmermann Rn. 565
336 AK-Pardey, § 2057 a Rn. 23
337 Knur, FamRZ 1970, 269, 277 unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 633 des Schweizer
ZGB; Odersky, § 2057 a Anm. III 2b; MünchKomm-Heldrich, § 2057 a Rn. 37; Staudinger
Werner, § 2057 a Rn. 28; Damrau-Bothe, § 2057 a Rn. 15
338 MünchKomm-Heldrich, § 2057 a Rn. 35; Soergel-Wolf, § 2057 a Rn. 17
339 Damrau-Bothe, § 2057 a Rn. 15: „Dieser Aspekt hat den Charakter eines Korrektivs“
340 Damrau-Bothe, § 2057 a Rn. 15 ; Staudinger-Werner, § 2057 a Rn. 29; Soegel-Wolf, § 2057 a
Rn. 17
341 Staudinger-Werner, § 2057 a Rn. 2; Soergel-Wolf, § 2057 a Rn. 17; AK-Pardey, § 2057 a Rn.
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342 Allgemeine Meinung; vgl. Staudinger-Werner, § 2057 a Rn. 29; Damrau-Bothe, § 2057 a Rn.
15; MünchKomm-Heldrich, § 2057 a Rn. 35; AK-Pardey, § 2057 a Rn. 24
343 BGH NJW 1993, 1197, 1198
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Wenn Abkömmlinge durch ihre unentgeltliche Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers oder durch erhebliche Geldleistungen in besonderem Maße zur Nachlassmehrung – oder dessen Erhalt – beigetragen haben, kann dies einen Ausgleichungsanspruch bei der Erbauseinandersetzung rechtfertigen.
Selbst die möglicherweise Jahrzehnte zurückliegenden Leistungen der Kinder im Rahmen der §§ 1619, 1620 BGB stehen der Ausgleichungspflicht nicht entgegen.
In den erbrechtlichen Fokus gelangen immer häufiger Pflegeleistungen von Abkömmlingen gegenüber ihren Eltern. Diese rechtfertigen nach der derzeitigen Gesetzeslage nur dann einen Ausgleichungsanspruch wenn die Pflege und der Verzicht auf berufliches Einkommen erfolgt (§ 2057 a Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Situation soll nach dem Willen der Bundesregierung (Regierungsentwurf vom 30.01.2008) durch die Schaffung eines § 2057 b BGB-E geändert werden.
Pflege wird mittlerweile als gesellschaftliche Aufgabe verstanden. Es wird nunmehr auch erkannt, dass alle gesetzlichen Erben – also auch der Ehepartner – an der Ausgleichung beteiligt werden sollen, was nach der bisherigen Gesetzeslage nicht der Fall war und zu Ungereimtheiten führte.
Weil es immer mehr ältere Menschen in unserer Gesellschaft gibt und diese im Falle einer Pflegebedürftigkeit nach Möglichkeit in ihrem häuslichen Bereich gepflegt werden möchten und dabei der Unterstützung ihrer Kinder und Ehepartner bedürfen, kann angenommen werden, dass die Ausgleichungspflicht auf Grund von Sonderleistungen nach §§ 2057 a, 2057 b BGB-E in Zukunft häufiger bei der Erbauseinandersetzung zu beachten sein wird.