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13. Die Berücksichtigung eines Ausgleichungsrechtes nach § 2057 a BGB im
Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nach §§ 2325, 2329 BGB
Die hinter diesem Thema stehende Frage wird an folgendem Fall verdeutlicht:
Der Erblasser war Alleineigentümer eines Grundstückes. Hierauf errichtete der Sohn
S 1 ein Wohnhaus. Später übertrug der Erblasser das Grundstück an den Sohn S 2
(Ausstattung), den er auch zum Alleinerben einsetzte. Der Nachlass ist ohne Wert.201
Die Söhne sind die einzigen Angehörigen des Erblassers.
Wären die Söhne S 1 und S 2 beide gesetzliche Erben geworden, so wären die
Zuwendungen (Hausbau) des Sohnes S 1 an den Vater als Sonderleistung „in
anderer Weise“ nach § 2057 a BGB sowie die Zuwendung des Vaters an den Sohn S
2 im Rahmen der Auseinandersetzung zu berücksichtigen gewesen (§ 2050 Abs. 1
BGB).
Der Sohn S 1 ist hier jedoch nur Pflichtteilsberechtigter. Aber auch in dieser
Position könnte im Wege der „unechten Ausgleichung“ sowohl die ausgleichungspflichtige Zuwendung des Vaters an den Sohn S 2, als auch seine Sonderleistung
nach § 2057 a BGB Berücksichtigung finden, denn nach § 2316 BGB bestimmt sich
der Pflichtteil des Abkömmlings nach der Hälfte dessen (§ 2303 Abs. 1 Satz 2
BGB), was im Falle der gesetzlichen Erbfolge unter Berücksichtigung von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers (hier die Ausstattung nach §§
1624, 2050 BGB) und der Sonderleistung nach § 2057 a BGB auf den gesetzlichen
Erbteil entfallen würde.
Hier ginge jedoch der Pflichtteilsanspruch nach § 2316 BGB für den enterbten
Sohn S 2 wirtschaftlich ins Leere. Pflichtteilsansprüche sind Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 2 BGB). Ist der Nachlass jedoch wertlos, so fehlt es an
der Masse, aus der der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch befriedigen könnte.
Allerdings haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 Abs. 1 BGB),
so dass dem Anspruchsteller zunächst auch ein Durchgriff auf das außerhalb des
Nachlasses bestehende Vermögen des Erben möglich wäre. Hier „hilft“ dem Erben
jedoch die ihm vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung.
Eine solche, auf den Nachlass beschränkte Haftung ist aufgrund eines vom Erben
gestellten Antrages auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft (Nachlassverwaltung)
oder durch die Anordnung einer Nachlassinsolvenz möglich (§ 1945 BGB).
Gleiches gilt, wenn der Erbe gegenüber den ihm erhobenen Ansprüchen die
„Dürftigkeitseinrede“ erhebt (§§ 1990, 1991 BGB).
Auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB hilft dem Pflichtteilsberechtigten in dieser Situation zunächst nicht weiter. Hier ist zwar normiert,
dass eine Pflichtteilsergänzung möglich ist, wenn der Erblasser Schenkungen
innerhalb der 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB an Dritte getätigt hat. Jedoch
ist auch dieser Anspruch eine Nachlassverbindlichkeit, so dass bei Wertlosigkeit des
201 Der Fall ist angelehnt an DNotI-Report 1/2008, S. 1ff
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Nachlasses eine Haftungsbeschränkung nahe liegt und dieser damit für den Pflichtteilsberechtigten ohne Wert ist. Ist jedoch der Beschenkte zugleich der zur Pflichtteilsergänzung verpflichtete Erbe, könnte gegen ihn ein Anspruch aus § 2325 BGB
und § 2329 BGB bestehen, der für den nach Ausgleichung seiner Leistung nach §
2057 a BGB bestrebten Pflichtteilsberechtigten zur Befriedigung seiner Interessen
auf Ausgleichung seiner Sonderleistungen führen könnte. Der Anspruch nach §
2329 BGB richtet sich nicht gegen den Erben, sondern gegen den vom Erblasser Beschenkten. Dieser ist zur Herausgabe des Geschenkes zum Zwecke der Befriedigung
des Anspruchstellers verpflichtet, soweit der Erbe selbst zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet ist (z. B. im Falle einer Haftungsbeschränkung wegen Wertlosigkeit des Nachlasses). Die Haftung des Beschenkten setzt mithin dort ein, wo die
Haftung des Erben aufhört.202 Die subsidiäre Haftung ergibt sich schon aus dem
Wortlaut des § 2329 Abs. 1 BGB: „soweit der Erbe zur Ergänzung des Pflichtteils
nicht verpflichtet ist“. Eine Haftungsbeschränkung durch Nachlassinsolvenz (§ 329
InsO), durch Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) oder eine Dürftigkeitseinrede (§§
1990, 1991 BGB) hilft dem an der Abwehr eines solchen Anspruches interessierten
beschenkten Erben nicht, denn die dadurch erreichte Haftungsbeschränkung auf den
Nachlass und die dadurch fehlende Verpflichtung zur Erfüllung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist gerade Voraussetzung für den Anspruch nach § 2329
BGB. Der Anspruchsteller erhält hier keine Befriedigung aus dem Nachlass, sondern
aus dem Geschenk.
In Bezug auf Haftung und Inhalt sind die Ansprüche aus § 2325 und § 2329 BGB
unterschiedlich.203 Der Anspruch nach § 2325 BGB ist ausschließlich auf Zahlung
gerichtet, der Anspruch nach § 2329 BGB richtet sich bei Geldgeschenken auf
Zahlung204, in anderen Fällen erfolgt die Durchsetzung durch Klage auf Duldung der
Zwangsvollstreckung in den vorhandenen geschenkten Gegenstand („Herausgabe
zum Zwecke der Zwangsvollstreckung“).205 Ist der Anspruch nach § 2325 BGB –
mit Ausnahme des Falles einer Haftungsbeschränkung – in der Höhe auf den Pflichtteil unter Berücksichtigung des Nachlasses und der zur Ausgleichung zu bringenden
Vorempfänge (§§ 2050 ff. BGB) und Sonderleistungen im Sinne des § 2057 a BGB
begrenzt (sowie durch §§ 2326, 2327 BGB), soll § 2329 BGB nur den Fehlbetrag
ausgleichen, der durch den Anspruch nach § 2325 BGB keine Erfüllung gefunden
hat.206 Der Beschenkte haftet nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung. Er kann sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, er unterliegt jedoch
auch nach dem Erbfall einer „verschärften Haftung“ bei Rechtshängigkeit und
Bösgläubigkeit (§§ 818 Abs. 4 u. 819 BGB).207
202 Palandt-Edenhofer, § 2329 Rn. 2; MünchKomm-Lange, § 2329 Rn. 1
203 MünchKomm-Lange, § 2329 Rn. 13; Joachim, S. 199 Rn. 359
204 Joachim, S. 199 Rn. 359
205 MünchKomm-Lange, § 2329 Rn. 8
206 MünchKomm-Lange, § 2325 Rn. 10; Joachim, S. 199 Rn. 358
207 MünchKomm-Lange, § 2329 Rn. 9, 10; Joachim, S. 199 Rn. 359
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Dem Grunde nach sind jedoch beide Ansprüche gleich208, jedenfalls wesensmäßig
nicht verschieden.209 Die Entstehung, Vererblichkeit, Übertragbarkeit und Pfändbarkeit richtet sich in beiden Fällen nach §§ 2317 BGB, 872 ZPO.210 Allerdings sind
sowohl in § 2325 BGB als auch in § 2329 BGB ausdrücklich nur Schenkungen
erwähnt, die im Rahmen des Anspruches Berücksichtigung finden sollen – nicht
erwähnt sind dort „Zuwendungen“ im Rahmen der §§ 2050 ff. BGB. Dies könnte zu
der Annahme führen, dass ausgleichungspflichtige Leistungen des Erblassers im
Rahmen der §§ 2050 ff. BGB und damit auch Sonderleistungen des pflicht-teilsberechtigten Abkömmlings nach § 2057 a BGB im Rahmen des Anspruchs nach §§
2325, 2329 BGB unberücksichtigt bleiben. Wäre dies so, so würde im eingangs
gestellten Fall auch dieser Anspruch dem Sohn S 1 nicht weiter helfen.
Die konkrete Frage lautet demzufolge, ob die nach § 2316 BGB nicht oder nur
teilweise befriedigten Pflichtteilsansprüche im Rahmen der §§ 2325, 2329 BGB
unter Berücksichtigung von Ausgleichungsrechten eine Befriedigung erfahren. Einfacher formuliert: Kann man die Ausgleichungspflichten auch im Rahmen des §
2325 BGB berücksichtigen – oder ist sie tatsächlich nur im Rahmen des § 2316
BGB zu beachten, weil diese Norm lex specialis ist.211
Fest steht zunächst, dass eine im Rahmen des § 2316 BGB zur Ausgleichung
berechtigende Sonderleistung nicht einmal bei der Ermittlung des Pflichtteils und
dann anschließend nochmals im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach §
2325 BGB berücksichtigt werden kann. Sowohl der Pflichtteil eines ausgleichungsberechtigten Abkömmlings als auch dessen Pflichtteilsergänzungsansprüche werden
auf der Basis eines um den Ausgleichungs-/Schenkungsbetrag erhöhten Nachlasswertes berechnet. Eine doppelte Berücksichtigung würde zu einem nicht gebotenen
Vorteil des Pflichtteilsberechtigten führen.212
Der BGH hatte ferner folgenden Fall zu entscheiden:
Die Erblasserin hatte drei Töchter, die sie zu gleichen Teilen beerbten. Einer Tochter
hatte sie innerhalb der 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 BGB ein Grundstück überlassen. Eine andere Tochter machte gegen ihre beschenkte Schwester Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB geltend. Sie berief sich darauf, die beschenkte Schwester habe ausgleichungspflichtige Vorempfänge nach §§ 2050, 2055
BGB erhalten, des weiteren berief sie sich auf eine Sonderleistung im Sinne des §
2057 a BGB, die sie gegenüber der Erblasserin erbracht habe. Der BGH erkannte
den Ausgleichungsanspruch nach § 2057 a BGB als Rechenposten im Rahmen eines
208 RGZ 58, 124, 128; 81, 204; RG LZ 1925, 1071 Nr. 10; BGH LM § 2325 Nr. 2 ; BGH LM Nr.
4 = NJW 1964, 1323; BGH NJW 1974, 1327
209 MünchKomm-Lange, § 2329, Rn. 13; BGH LM § 2325 Nr. 2 u. BGH NJW 1974, 1327; RGZ
54, 241, 244 f.
210 MünchKomm-Lange, § 2329 Rn. 13
211 DNotI-Report 1/2008 S. 2
212 RG JW 1937, 2201, 2203; RGZ 77, 282, 284; BGH DNotZ 1963, 113, 114; MünchKomm
Lange, § 2325 Rn. 28; Palandt-Edenhofer, § 2325 Rn. 8; Staudinger-Haas, § 2316 Rn. 58
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Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB in Fortsetzung seiner Rechtsprechung an.213
Das Reichsgericht214 hatte dagegen im Jahre 1911 entschieden, dass ausgleichungspflichtige Zuwendungen bei der Pflichtteilsergänzung nicht in Ansatz
kämen, und führte aus, dem Pflichtteilsberechtigten könne nicht gestattet werden,
mit Hilfe der §§ 2325, 2329 BGB sich an dem Erben oder Beschenkten für den
Ausfall zu erholen, den er vermöge der Vorschriften der §§ 2316, 2056 BGB an
seinem Pflichtteil erleide.215 Streitpunkt ist die Vorschrift des § 2056 BGB. Hat
danach ein Miterbe durch eine Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herausgabe des Mehrbetrages nicht
verpflichtet. Der Nachlass wird in solchen Fällen unter den übrigen Erben in der
Weise geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer
Ansatz bleibt.
Schanacher rechnet dazu vor, dass es in bestimmten Konstellationen durch die
Berücksichtigung von Zuwendungen im Sinne der § 2050 ff BGB bei der Pflichtteilsergänzung dazu kommen könne, dass entgegen der Vorgabe des § 2056 BGB
Zugriff auf den Vorempfang (Zuwendungen im Sinne des § 2050 BGB) genommen
werde.216. Es solle aber nicht über die Pflichtteilsergänzung die Ausstattung in Teilen zurückgeführt werden, nachdem dies bei dem ordentlichen Pflichtteil ausgeschlossen war. Nach Schanacher „gehen den Beschenkten die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen somit nichts an“.217
Die herrschende Meinung in der Literatur schließt sich jedoch der Rechtsprechung des BGH218 an. So führt Diekmann in einer Anmerkung zur Entscheidung
des BGH219 aus220, dass der selbst pflichtteilsberechtigte Beschenkte, der zusätzlich
eine ausgleichspflichtige Zuwendung erhalten habe, sich darauf einzustellen habe,
für Pflichtteilsansprüche anderer Pflichtteilsberechtigter Opfer bringen zu müssen.
Dies widerspreche auch nicht dem Grundsatz des § 2056 BGB, der den
Ausgleichungspflichtigen zwar grundsätzlich davor bewahren wolle, Vorempfänge
zurückzuerstatten. Vielmehr sei der Beschenkte nur gezwungen, vom Wert des Geschenkes mehr für die Pflichtteilsergänzung zu opfern, als dies ohne den ausgleichungspflichtigen Vorempfang der Fall wäre.
Die Diskussion zu der Berücksichtigung von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen im Rahmen der Pflichtteilsergänzung macht sich in der Hauptsache an den
Ausgleichungsansprüchen nach § 2050 BGB fest. Diekmann hingegen erwähnt auch
213 BGH NJW 1965, 1526, 1527; BGHZ 102, 298 = BGH FamRZ 1988, 280, 282 = DNotZ 1988,
441 = NJW 1988, 821 = MittBayNot 1988, 78 = MittRhNotK 1988, 102 = Rechtspfleger
1988, 68 ebenso Soergel-Diekmann, § 2325 Rn. 44; Joachim, S. 197 ff.
214 RGZ 77, 282
215 RGZ 77, 282, 284
216 Schanacher, ZEV 1997, 349 ff.
217 Schanacher, ZEV 1997, 349, 352
218 BGH NJW 1988, 821 f.; BGH NJW 1965, 1526, 1527
219 BGH NJW 1988, 821, 822
220 Diekmann, FamRZ 1988, 712, 713.
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die Besonderheit des zu § 2050 BGB umgekehrten Leistungsverhältnisses des §
2057 a BGB. Er stellt in Frage, ob das Ergebnis seiner Überlegungen, nämlich der
Berücksichtigung von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen im Rahmen der §§
2325, 2329 BGB, auf das umgekehrte Leistungsverhältnis, d. h. die Sonderleistungen eines Abkömmlings gegenüber dem Erblasser gem. § 2057 a BGB
übertragen werden könne.
Immerhin sieht § 2057 a BGB eine Ausgleichung von Leistungen nur vor, wenn
die Sonderleistung des Abkömmlings das Vermögen erhalten oder vermehrt hat und
die Ausgleichung mit Rücksicht auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Ist aber der reale Nachlass wertlos und will man den Ausgleichsgedanken
auf den „fiktiven“, d. h. den um die Sonderleistungen erhöhten Nachlass übertragen,
so müsste möglicherweise ein Ursachenzusammenhang zwischen den Leistungen
und Schenkungen bestehen. Sonderleistungen aus der Zeit nach den Schenkungen
wären dann möglicherweise nicht mehr zu berücksichtigen.221 Dieses Ergebnis wäre
allerdings hart für die Kinder, die um die Pflege der Eltern bemüht waren, obwohl
diese ihr Vermögen an andere Kinder verschenkt haben.222 Die Lösung wird auch
vom Rechtsgedanken der §§ 2316, 2325 BGB nicht getragen. Beide Vorschriften
dienen dem gemeinsamen Ziel, die Benachteiligung von Pflichtteilsberechtigten
durch letztwillige Zuwendungen einzuschränken.223 Vor diesem Hintergrund besteht
dann auch kein zwingender Anlass, die Berücksichtigung von Zuwendungen nur im
Rahmen der §§ 2050, 2316 BGB zuzulassen.224
Im Ergebnis sind daher im Rahmen des Anspruchs nach §§ 2325, 2329 BGB
sowohl Schenkungen als auch ausgleichungspflichtige Zuwendungen zu erfassen,
letztere allerdings nur insoweit, als diese nicht schon im Rahmen des § 2316 BGB
zu einer vollständigen Ausgleichung geführt haben. Voraussetzung für die Einbeziehung eines durch Sonderleistungen begründeten Ausgleichsanspruches nach §
2057 a BGB in den Anspruch auf § 2329 BGB dürfte jedoch sein, dass der Anspruch
gegen den ausgleichungspflichtigen Abkömmling und Erben gerichtet ist.225 Immerhin bleibt der Ausgleichungsanspruch nach § 2057 a BGB ein Anspruch im Rahmen
der Erbauseinandersetzung und beim Pflichtteil ein Anspruch im Rahmen einer „unechten Ausgleichung“ (§ 2316 BGB). Eine solche Ausgleichung würde aber zwischen einem beschenkten Dritten als Nichterben nicht erfolgen. Der rechtliche
Gehalt des Ausgleichungsanspruchs nach § 2057 a BGB als „Rechenposten“ in der
Erbauseinandersetzung wäre nicht gewahrt, wenn die Sonderleistung des
Abkömmlings auch gegen „außerhalb des Nachlasses stehende Dritte“ zu
berücksichtigen wäre.
221 S. Diekmann a.a.O.
222 S. Diekmann a.a.O.
223 MünchKomm-Lange, § 2316 Rn. 15
224 Diekmann a.a.O.
225 DNotI-Report 1/2008 S. 3
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Der eingangs dargestellte Fall ist also so zu entscheiden, dass er Ausgleichungsanspruch des Sohnes S 1 gegen S 2 nach § 2329 BGB ein Viertel des Grundstückswertes und die Hälfte des Gebäudewertes erfasst, soweit dieser auf der Sonderleistung des Sohnes S 1 beruht. Das Ergebnis ermittelt sich wie folgt:
• Von dem Wert der Schenkung des Vaters an den Sohn S 2 wird zunächst der
Wert der ausgleichungspflichtigen Leistung des Sohnes S 1 abgezogen.
• Aus dem verbleibenden Rest wird dann der fiktive Erbteil von S 1 und S 2
ermittelt
• Zu dem auf diese Weise errechneten Erbteil des S 1 wird der Ausgleichungsbetrag addiert.
• Diese wäre sein gesetzlicher Erbteil unter Berücksichtigung seiner Sonderleistung.
• Davon die Hälfte ist der Pflichtteil und auch die Höhe des Anspruches auf
Pflichtteilergänzung nach §§ 2325, 2329 BGB.
Im Ergebnis erhält der zur Pflichtteilsergänzung nach §§ 2325, 2329 BGB zur
Ausgleichung berechtigte Sohn S 1 die Pflichtteilsergänzung aus der Schenkung
(abzüglich des Ausgleichungsbetrages) im Wert von einem Viertel sowie die Hälfte
des Gebäudewertes.226
II. Die zur Ausgleichung berechtigenden Leistungen
1. Leistungen die zur Ausgleichung berechtigen:
• die vermögensmehrende/-erhaltende Mitarbeit für längere Zeit im Haushalt,
Beruf und Geschäft,
• erhebliche Geldleistungen,
• Beiträge in anderer Weise und
• Pflegeleistungen für einen längeren Zeitraum, wenn diese mit Einkommenseinbußen für den pflegenden Abkömmling verbunden waren.
Das Gesetz stellt mithin die Mitarbeit sowie Geldleistungen mit vermögenserhaltender Pflege des Abkömmlings gleich, dies jedoch nur bei dadurch bedingtem
Einkommensverlust des Abkömmlings. Diese Gleichstellung macht deutlich, dass
nach derzeitiger Gesetzeslage bei der Wiedergabe des mutmaßlichen Erblasserwillens davon ausgegangen wird, der Erblasser wolle nur dann eine Ausgleichung besonderer Leistungen seines Abkömmlings, wenn wenigstens auf einer Seite – entweder beim Abkömmling oder beim Erblasser – ein Vermögensnachteil bzw. Vermögensvorteil eingetreten ist. Es zeigt sich, dass die Vorschrift keineswegs die
Leistung eines Abkömmlings für sich allein würdigt, also das solidarische Verhalten
226 So auch DNotI-Report 2008, S 3
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Wenn Abkömmlinge durch ihre unentgeltliche Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers oder durch erhebliche Geldleistungen in besonderem Maße zur Nachlassmehrung – oder dessen Erhalt – beigetragen haben, kann dies einen Ausgleichungsanspruch bei der Erbauseinandersetzung rechtfertigen.
Selbst die möglicherweise Jahrzehnte zurückliegenden Leistungen der Kinder im Rahmen der §§ 1619, 1620 BGB stehen der Ausgleichungspflicht nicht entgegen.
In den erbrechtlichen Fokus gelangen immer häufiger Pflegeleistungen von Abkömmlingen gegenüber ihren Eltern. Diese rechtfertigen nach der derzeitigen Gesetzeslage nur dann einen Ausgleichungsanspruch wenn die Pflege und der Verzicht auf berufliches Einkommen erfolgt (§ 2057 a Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Situation soll nach dem Willen der Bundesregierung (Regierungsentwurf vom 30.01.2008) durch die Schaffung eines § 2057 b BGB-E geändert werden.
Pflege wird mittlerweile als gesellschaftliche Aufgabe verstanden. Es wird nunmehr auch erkannt, dass alle gesetzlichen Erben – also auch der Ehepartner – an der Ausgleichung beteiligt werden sollen, was nach der bisherigen Gesetzeslage nicht der Fall war und zu Ungereimtheiten führte.
Weil es immer mehr ältere Menschen in unserer Gesellschaft gibt und diese im Falle einer Pflegebedürftigkeit nach Möglichkeit in ihrem häuslichen Bereich gepflegt werden möchten und dabei der Unterstützung ihrer Kinder und Ehepartner bedürfen, kann angenommen werden, dass die Ausgleichungspflicht auf Grund von Sonderleistungen nach §§ 2057 a, 2057 b BGB-E in Zukunft häufiger bei der Erbauseinandersetzung zu beachten sein wird.