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IX. Die Grenzen häuslicher Versorgung
Die häusliche – von Familienangehörigen erbrachte – Pflegearbeit hat ihre Grenzen.
Diese werden von der eintretenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Pflegebedürftigen oder durch ein Zusammenbrechen des bisherigen Hilfesystems
bestimmt.123 Auch Pflegearrangements, die sich auf einer vertraglichen Absprache
zwischen Erblasser und Kindern, z. B. durch die Gewährung eines lebenslangen
Wohnrechtes, begründen und nicht aufkündbar sind, werden von solchen Grenzen
nicht verschont.124 “Es ging nicht anders“, ist dann das häufigste Argument für die
Veranlassung einer Umsiedlung in ein Heim.125 Allerdings scheint es eine objektive
„Grenze“ für die Aufgabe häuslicher Versorgung nicht zu geben.126 Selbst in
schwierigsten Pflegearrangements mit eingeschränkten Wohn- und Wohnumfeldbedingungen, bei vielschichtigen Problemen mit der Pflege und der Überforderung der Pflegeperson oder bei belastenden Verhaltensweisen der pflegebedürftigen Personen kann die Pflegesituation oftmals noch als „statisch“ bezeichnet
und ein Umzug in ein Heim als „wenig wahrscheinlich“ ausgeschlossen werden.127
Unbedingte Voraussetzung für eine dauerhafte Bereitschaft zur Pflege und damit für
die nicht gefühlte Begrenzung der Belastbarkeit ist die positive emotionale Bindung
zwischen den am Pflegeprozess Beteiligten und eine Akzeptanz für eine frühzeitige
Entlastung durch zusätzliche professionelle komplementäre Hilfe.128
X. Zusammenfassung und Konsequenzen
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Pflegearbeit innerhalb der Familie
in der Bedeutung den Rahmen der rein familiären Fürsorge erheblich durchbricht.
Pflege ist eine gesellschaftliche Aufgabe, indem sie die Wirtschaftskraft der Alten
erhält und ebenso deren Möglichkeiten zu politischer- und gesellschaftlicher Mitwirkung. Der Wunsch der zu pflegenden Personen, in ihrer „alten, gewohnten“ Umgebung und Wohnung trotz Abhängigkeit von den Pflegepersonen verbleiben zu
können, ist durchgängig festzustellen. Sicher ist, dass schon aufgrund der demografischen Entwicklung mit einer deutlichen Zunahme der Zahl der Pflegebedürftigen zu rechnen ist. Genau so sicher ist aber auch, dass sich die Chancen
einer Versorgung durch informelle Unterstützungswerke (Familienangehörige)
deutlich verringern werden.129 Bisher steht in der BRD noch ein ausreichendes
familiäres Pflegepotenzial zur Verfügung. Dieses Potenzial ist jedoch, bedingt durch
123 Heinemann-Knoch, Knoch, Korte in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 167
124 Heinemann-Knoch, Knoch, Korte in Schneekloth/Wahl MUG III, S. 167
125 Heinemann-Knoch, Knoch, Korte in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 167
126 Heinemann-Knoch, Knoch, Korte in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 168
127 Heinemann-Knoch, Knoch, Korte in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 168
128 Heinemann-Knoch, Knoch, Korte in Schneekloth/Wahl, MUG III, S.169
129 Blinkert/Klie, Solidarität in Gefahr, S. 32
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Wenn Abkömmlinge durch ihre unentgeltliche Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers oder durch erhebliche Geldleistungen in besonderem Maße zur Nachlassmehrung – oder dessen Erhalt – beigetragen haben, kann dies einen Ausgleichungsanspruch bei der Erbauseinandersetzung rechtfertigen.
Selbst die möglicherweise Jahrzehnte zurückliegenden Leistungen der Kinder im Rahmen der §§ 1619, 1620 BGB stehen der Ausgleichungspflicht nicht entgegen.
In den erbrechtlichen Fokus gelangen immer häufiger Pflegeleistungen von Abkömmlingen gegenüber ihren Eltern. Diese rechtfertigen nach der derzeitigen Gesetzeslage nur dann einen Ausgleichungsanspruch wenn die Pflege und der Verzicht auf berufliches Einkommen erfolgt (§ 2057 a Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Situation soll nach dem Willen der Bundesregierung (Regierungsentwurf vom 30.01.2008) durch die Schaffung eines § 2057 b BGB-E geändert werden.
Pflege wird mittlerweile als gesellschaftliche Aufgabe verstanden. Es wird nunmehr auch erkannt, dass alle gesetzlichen Erben – also auch der Ehepartner – an der Ausgleichung beteiligt werden sollen, was nach der bisherigen Gesetzeslage nicht der Fall war und zu Ungereimtheiten führte.
Weil es immer mehr ältere Menschen in unserer Gesellschaft gibt und diese im Falle einer Pflegebedürftigkeit nach Möglichkeit in ihrem häuslichen Bereich gepflegt werden möchten und dabei der Unterstützung ihrer Kinder und Ehepartner bedürfen, kann angenommen werden, dass die Ausgleichungspflicht auf Grund von Sonderleistungen nach §§ 2057 a, 2057 b BGB-E in Zukunft häufiger bei der Erbauseinandersetzung zu beachten sein wird.