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Vielzahl von Ressourcen. Dadurch rückt die Ressourcenaktivierung, z. B. durch
Familienangehörige, in den Mittelpunkt und zwar selbst dann, wenn die aufgetretene
Erkrankung dauerhaft ist und damit nur schwer oder gar nicht beeinflusst werden
kann.
IV. Entwicklungstrends bei Hilfe- u. Pflegebedarf in Privathaushalten
Wird die Sicherung der Lebenssituation alter Menschen als gesellschaftliche Aufgabe verstanden, ist die Frage zu beantworten, wie angesichts des demo-grafischen
Wandels in Deutschland die Rahmenbedingungen ausgestaltet werden müssen,
damit der Vorrang der häuslichen Versorgung aufrecht erhalten werden kann.79 Dies
setzt zunächst das Erkennen von zeitlichen Entwicklungen des Hilfe- u. Pflegebedarfs voraus. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Zahl der Hilfe- u. Pflegebedürftigen in privaten Haushalten in den letzten Jahren stets zugenommen hat.80
Waren es im Jahr 1991 noch etwa 1,1 Mio. Pflegebedürftige, so waren es im Jahre
1994 etwa 1,2 Mio. und im Jahr 2004 etwa 1,4 Mio. Dieser Zuwachs ist jedoch nicht
auf einen generell erhöhten Pflegebedarf älterer Menschen zurückzuführen, sondern
spiegelt den veränderten Altersaufbau der Bevölkerung wieder.81 Tatsächlich hat
sich der relative Anteil der Hilfe- u. Pflegebedürftigen in der jeweiligen Bevölkerungsgruppe in den letzten 10 Jahren kaum verändert. Waren im Jahre 1991 31,4 %
aller Mitbürger in Privathaushalten über 85 Jahren regelmäßig pflegebedürftig, so
waren es im Jahr 2003 30,4 %. Dieser, wenn auch geringe, im Übrigen nur in den
alten Bundesländern zu verzeichnende Rückgang wird damit begründet, dass in dem
gleichen Zeitraum ein etwas größerer Anteil an Hochaltrigen in die stationäre Pflege
gewechselt ist. Im Ergebnis sind Hochaltrige heute nicht mehr oder weniger
pflegebedürftig als früher. Die wachsende Zahl der in Privathaushalten Gepflegten
ist vielmehr die Konsequenz einer sich immer mehr verlängernden Lebenserwartung. So ist der Anteil der in Deutschland lebenden Personen im Alter über 85
Jahren (Hochaltrige) von 3,8 % (3 Mio.) im Jahre 1991 auf 4,1 % (3,4 Mio.) an der
Gesamtbevölkerung gestiegen.82 Damit hat jedoch die Entwicklung noch kein Ende
gefunden. So wird der Anteil der Hochaltrigen an der Gesamtbevölkerung im Jahre
2020 auf 6,9 % (5,7 Mio.) ansteigen83, und auch in den weiteren Jahren wird mit
einer Zunahme gerechnet.
Die Differenzierung nach dem Geschlecht der hochbetagten Pflegebedürftigen in
Privathaushalten ist dagegen weniger spektakulär. Waren im Jahre 1991 23 % aller
Männer in Privathaushalten im Alter über 85 Jahren pflegebedürftig und im Jahre
79 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 55
80 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 61
81 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 62
82 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 64
83 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 64
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2002 24 %, so blieb auch der Anteil hochbetagter Frauen (über 85 Jahre) etwa
konstant, im Jahre 1991 waren es 34 % und im Jahre 2002 33 %.84
Deutlich wird jedoch aus diesen Zahlen, dass hochaltrige Frauen, die oft ein
höheres Lebensalter als Männer erreichen, einen höheren Pflegebedarf aufweisen,85
was eng mit den unterschiedlichen Lebenserwartungen von Männern und Frauen zu
tun hat. So betrug die Lebenserwartung von Männern im Jahre 2004 75,4 Jahre, die
von Frauen 81,2 Jahre. Pflegebedürftigkeit tritt im relevanten Ausmaß erst jenseits
des 80. Lebensjahres auf. 85 % aller 65- bis 79-jährigen kommen in den alltäglichen
Verrichtungen nahezu ohne fremde Hilfe aus.86 Bei dieser in Privathaushalten
lebenden Altersgruppe besteht ein Pflegerisiko im Durchschnitt von 19,7 %87, bei
der Altersgruppe der über 85-jährigen von 29,3 %.88
V. Haushalts- und Familienformen
Die Mehrzahl der Hilfe- u. Pflegebedürftigen in Privathaushalten lebt entweder mit
ihren Ehepartnern (27 %) oder allein (29 %) in ihrer gewohnten Umgebung, d. h. in
ihrer bisherigen Wohnung. Etwa ¼ des Personenkreises lebt mit den eigenen
Kindern zusammen. Die Tatsache, dass der Anteil der allein lebenden Pflegebedürftigen von 20 % in den 90er-Jahren auf 31 % angestiegen ist, wird der eingeführten Pflegeversicherung zugeschrieben, durch die es möglich wurde, dass auch
Alleinlebende trotz Pflegebedürftigkeit in ihrer gewohnten Umgebung bleiben
können.89 In Privathaushalten werden Hilfe- und Pflegebedürftige unterschiedlicher
Schweregrade gepflegt. Voraussetzung für die dadurch erzielte Gewähr einer möglichst eigenständigen Lebensführung ist ein belastbares familiäres Unterstützungswerk mit einer privaten Hauptpflegeperson. Die Leistungen der Pflegeversicherungen dienen hier als eine notwendige Ergänzung.90 Immerhin werden aber
bei 64 % aller Pflegebedürftigen die Pflegeleistungen ausschließlich privat, d. h.
ohne Rückgriff auf professionelle Pflegeleistungen erbracht.91
Familiäre Pflegeleistungen erhalten etwa 92 % der Pflegebedürftigen.92 Bei den
Verheirateten sind die Hauptpflegepersonen meistens die Ehepartner, gefolgt von
den Töchtern und Schwiegertöchtern,93 bei Hochbetagten (über 85 Jahre) sind es
84 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 65
85 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III S. 66
86 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 67
87 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 68
88 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 68
89 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 69
90 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 74
91 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 74
92 Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 76
93 Wahl/Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 41
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Wenn Abkömmlinge durch ihre unentgeltliche Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers oder durch erhebliche Geldleistungen in besonderem Maße zur Nachlassmehrung – oder dessen Erhalt – beigetragen haben, kann dies einen Ausgleichungsanspruch bei der Erbauseinandersetzung rechtfertigen.
Selbst die möglicherweise Jahrzehnte zurückliegenden Leistungen der Kinder im Rahmen der §§ 1619, 1620 BGB stehen der Ausgleichungspflicht nicht entgegen.
In den erbrechtlichen Fokus gelangen immer häufiger Pflegeleistungen von Abkömmlingen gegenüber ihren Eltern. Diese rechtfertigen nach der derzeitigen Gesetzeslage nur dann einen Ausgleichungsanspruch wenn die Pflege und der Verzicht auf berufliches Einkommen erfolgt (§ 2057 a Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Situation soll nach dem Willen der Bundesregierung (Regierungsentwurf vom 30.01.2008) durch die Schaffung eines § 2057 b BGB-E geändert werden.
Pflege wird mittlerweile als gesellschaftliche Aufgabe verstanden. Es wird nunmehr auch erkannt, dass alle gesetzlichen Erben – also auch der Ehepartner – an der Ausgleichung beteiligt werden sollen, was nach der bisherigen Gesetzeslage nicht der Fall war und zu Ungereimtheiten führte.
Weil es immer mehr ältere Menschen in unserer Gesellschaft gibt und diese im Falle einer Pflegebedürftigkeit nach Möglichkeit in ihrem häuslichen Bereich gepflegt werden möchten und dabei der Unterstützung ihrer Kinder und Ehepartner bedürfen, kann angenommen werden, dass die Ausgleichungspflicht auf Grund von Sonderleistungen nach §§ 2057 a, 2057 b BGB-E in Zukunft häufiger bei der Erbauseinandersetzung zu beachten sein wird.