34
damaligen Vorstellungen aufgrund eines nur bei ehelichen Kindern angenommenen
familiären Eingebundenseins nur von ehelichen Abkömmlingen erbracht wurden.
Gesellschaftsrelevante Überlegungen zu Hilfe- und Pflegebedürftigkeit und zu
Pflegeleistungen gab es nicht. Voraussetzung für die Überlegung, inwieweit es auch
Aufgabe des Erbrechtes sein sollte und könnte, Pflegeleistungen besser zu
„honorieren“, ist jedoch ein Wissen um die Datenlage, bezogen auf den demografischen Wandel des Hilfe- und Pflegebedarfs in Deutschland, der Lebens- und
Versorgungssituation älterer und speziell pflegebedürftiger Menschen und die
Trends hinsichtlich der Art und Ausgestaltung von häuslicher, ambulanter Hilfe und
Pflegearrangements. Dabei wird unterstellt, dass Pflegeleistungen im Sinne des §
2057 a BGB regelmäßig häusliche Pflegeleistungen sein werden, mithin solche, die
gegenüber dem späteren Erblasser in dessen gewohnter Umgebung, d.h. seiner
angestammten Wohnung geleistet werden.
II. Sichtweisen von Hilfe- und Pflegebedürftigkeit im Alter
Die gesellschaftliche Diskussion um Pflege und Pflegebedarf ist in Deutschland mit
den Erkenntnissen des demografischen Wandels entfacht worden und dies vor dem
Hintergrund schwindender staatlicher Ressourcen. Wenn immer mehr Mitbürger ein
pflegebedürftiges Alter erreichen, drohen von Seiten des Staates – will man Pflege
als gesellschaftliche Aufgabe verstehen – Finanzierungsengpässe, die - überspitzt
formuliert – einen „Krieg der Generationen“ heraufbeschwören könnten.65 In der
wissenschaftlichen Diskussion wird bei der Erörterung von Pflege- und Hilfebedürftigkeit zwischen einem dritten und vierten Alter unterschieden.66 Das „dritte
Alter“ zwischen 65 und 80 Jahren hat dabei mehr Ähnlichkeit mit dem mittleren
Erwachsenenalter als mit dem „eigentlichen“ Alter.67 In dieser Lebensphase ist in
Deutschland das Alter von mehrheitlich hoher Gesundheit, funktionaler Kompetenz
und hoher außerhäuslicher Mobilität geprägt, mithin einem aktiven Lebensstil.
Hilfe- und Pflegebedürftigkeit sind in diesem Alter weit weniger festzustellen als im
„vierten Alter“ (jenseits von 80 Jahren), was darauf zurückzuführen ist, dass die
unvollendete Architektur der menschlichen Ontogenese68 in der letzten Lebensphase
der Hochaltrigkeit Grenzbereiche erlebt, in der die Evolution keine Optimierung
zulässt.69
Aus diesem Grund wird die gesellschaftliche Kultur vor allem im hohen Alter,
insbesondere bei Hilfe- u. Pflegebedürftigkeit, enorm gefordert.70 Gerade im
65 Wahl/Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 15
66 Wahl/Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III S.15
67 Vgl. Baltes, S. 191, 203f.
68 Baltes, S. 191, 203
69 Wahl/Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 16
70 Wahl/Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 16
35
„vierten Alter“ werden die familiären und professionellen Hilfssysteme bis an die
Grenzen ihrer Leistungsmöglichkeit geführt. Ziel der Pflege ist stets die weitestgehende Erhaltung von Alltagskompetenzen, um damit die durch die Pflege
„gewonnenen Jahre“71 nicht zu „verlorenen“ im Sinne inaktiver Jahre werden zu
lassen.
Hilfe- und Pflegebedürftigkeit allein als unabwendbares Altersschicksal anzusehen, an dessen Ausleben eben nur die Alten beteiligt sind, und sie nicht an Pflegeentscheidungen oder dem Testen von Partizipationsbereichen zu beteiligen, wäre zu
kurzsichtig.72 Vielmehr muss ein gesellschaftliches Konzept für die Schaffung und
Erhaltung von Pflegeressourcen gefunden werden, dass verschiedene Akteure in den
Pflegeprozess einbindet und ermöglicht, dass Erlebnisweisen, Leistungsvermögen
und Kompetenzen sowohl objektiv (Qualität der Pflege, Ausmaß erhaltender
Versorgungselemente, Endpunkte wie Umsiedlung in ein Heim) als auch subjektive
Zufriedenheit der pflegebedürftigen Zielpersonen und der Angehörigen in Wechselwirkung treten.
III. Pflegebedürftigkeit als Lebenskrise
Hilfe- u. Pflegebedarf wird sowohl von den Pflegebedürftigen aber auch von der
Familie als krisenhaftes Ereignis erlebt.73 Alte, gewohnte Routinemuster gelten nicht
mehr und der Ausgang dieser Belastungssituation ist offen.74 Der Verlust bisher gelebter selbstständiger Lebensführung und der eigenen „primären Kontrolle“75 ist
psychisch zu bewältigen und eine neue Lebensperspektive zu finden, die Einschränkungen beinhaltet und auch ein Akzeptieren dieser Einschränkungen erfordert.76
Was so beschrieben wird, ist tatsächlich ein meist lange Zeit in Anspruch nehmender Prozess, in dem erstmals im Leben die Auseinandersetzung mit den eingetretenen Grenzen und Fähigkeitseinschränkungen von unabsehbarer Dauer notwendig
ist.77 Ein Schlüssel der psychischen Verarbeitung liegt darin, dass es gelingt, die
„Biografie-Ressource“ des gelebten Lebens der Betroffenen in das neue Leben mit
einzubringen und sie als Basis für das anstehende „Ertragen der Hilfsbedürftigkeit“
zu nutzen.78
Hilfe- und Pflegebedarf ist nicht allein die logische Folge von Alter und
Hochaltrigkeit oder von Erkrankungen – vielmehr eine prozesshafte Entwicklung in
Wechselwirkung zu eingetretenen Verlusten im Bereich der Gesundheit und der
71 Wahl/Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 16
72 Wahl/Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 19
73 Wahl/Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 21
74 Wahl/Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 21
75 Heckhausen/Schulz 1995, S. 284, 285 f.
76 Kruse, S. 355, 362
77 Wahl/Schneekloth in Schneekloth/Wahl, MUG III, S. 21
78 Kruse/Bruder, S. 275, 277
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Wenn Abkömmlinge durch ihre unentgeltliche Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers oder durch erhebliche Geldleistungen in besonderem Maße zur Nachlassmehrung – oder dessen Erhalt – beigetragen haben, kann dies einen Ausgleichungsanspruch bei der Erbauseinandersetzung rechtfertigen.
Selbst die möglicherweise Jahrzehnte zurückliegenden Leistungen der Kinder im Rahmen der §§ 1619, 1620 BGB stehen der Ausgleichungspflicht nicht entgegen.
In den erbrechtlichen Fokus gelangen immer häufiger Pflegeleistungen von Abkömmlingen gegenüber ihren Eltern. Diese rechtfertigen nach der derzeitigen Gesetzeslage nur dann einen Ausgleichungsanspruch wenn die Pflege und der Verzicht auf berufliches Einkommen erfolgt (§ 2057 a Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Situation soll nach dem Willen der Bundesregierung (Regierungsentwurf vom 30.01.2008) durch die Schaffung eines § 2057 b BGB-E geändert werden.
Pflege wird mittlerweile als gesellschaftliche Aufgabe verstanden. Es wird nunmehr auch erkannt, dass alle gesetzlichen Erben – also auch der Ehepartner – an der Ausgleichung beteiligt werden sollen, was nach der bisherigen Gesetzeslage nicht der Fall war und zu Ungereimtheiten führte.
Weil es immer mehr ältere Menschen in unserer Gesellschaft gibt und diese im Falle einer Pflegebedürftigkeit nach Möglichkeit in ihrem häuslichen Bereich gepflegt werden möchten und dabei der Unterstützung ihrer Kinder und Ehepartner bedürfen, kann angenommen werden, dass die Ausgleichungspflicht auf Grund von Sonderleistungen nach §§ 2057 a, 2057 b BGB-E in Zukunft häufiger bei der Erbauseinandersetzung zu beachten sein wird.