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krete politische Gemeinschaft der Normadressaten bzw. der von der Entscheidung
Betroffenen. Die Straßenverkehrsordnung beansprucht nur Geltung für die Bürger
und das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aber nicht für Österreich oder
Nordkorea586. Normen sind daher aus pragmatistischer Sicht dann legitim, wenn sie
geeignet sind, die mit ihnen verfolgten Zwecke zu erreichen und sie den Normadressaten gegenüber mit vernünftigen Gründen gerechtfertigt werden können. Die Anforderungen an politische Legitimität sind somit identisch mit denen, die an eine
"warranted assertibility" im Sinne der pragmatistischen Forschungslogik gestellt
werden. Dieser Status der "warranted assertibility", der durch die Rationalität eines
im pragmatistischen Sinne verstandenen Forschungsprozesses verbürgt werden
kann, erweist sich somit zwar nicht für moralische Urteile, wohl aber für politische
Entscheidungen als ausreichend.
Das Konzept deliberativer Demokratie, das sich aus der pragmatistischen Forschungslogik ableiten lässt, kann deshalb nicht nur die Rationalität des demokratischen Verfahrens im Sinne seiner Effektivität zur Lösung sozialer Probleme begründen, sondern es begründet auch die Legitimität der aus ihm hervor gegangenen Entscheidungen und Normen.
6. Die Rolle der Grundrechte
Die pragmatistische Demokratietheorie, ob bei Dewey oder in ihrer modernen deliberativen Spielart, konzentriert sich darauf, die Rationalität des demokratischen Verfahrens zu begründen. Diese Rationalität soll dann zugleich auch die Legitimität der
in diesem Verfahren getroffenen Entscheidungen begründen. Es stellt sich jedoch
der Frage, wie sich in diesem Modell der so legitimierten Souveränität der demokratischen Forschungsgemeinschaft noch Grenzen setzen lassen, insbesondere im Hinblick auf individuelle Freiheitssphären. Die Gefahr einer Tyrannei der Mehrheit ist
nämlich auch dann nicht ausgeschlossen, wenn man Demokratie als einen deliberativen, auf Konsens abzielenden Prozess begreift. Denn realistischerweise werden nur
die wenigsten politischen Streitfragen so lange deliberativ durchdiskutiert, bis tatsächlich ein Konsens unter allen Beteiligten gefunden ist. In der überwiegenden
Mehrzahl der Fälle dürfte der deliberative Prozess früher oder später entweder aus
Zeitmangel und Entscheidungsdruck, oder weil alle Argumente ausgetauscht wurden, ohne dass der Dissens überwunden werden konnte, abgebrochen und die Streitfrage schließlich durch das Mehrheitsprinzip entschieden werden. Theoretisch bestünde so in einer deliberativen Demokratie die Möglichkeit, dass eine Bevölkerungsmehrheit - selbstverständlich nach ausgiebiger kontroverser öffentlicher Refle-
586 Dagegen erhebt ein Prinzip wie die Menschenwürde (die ja als Verfassungsgrundsatz keine
zur Disposition des Gesetzgebers stehende positive Rechtsnorm darstellt, sondern einen
übergesetzlichen Maßstab, an dem sich die Gesetzgebung auszurichten hat) ihrem normativen Sinn nach einen Anspruch auf universale Geltung und soll deshalb sowohl für die Bürger Deutschlands als auch für Österreicher und Nordkoreaner verbindlich sein.
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xion und Diskussion - einer Minderheit etwa deren Religionsausübung per Gesetz
verbieten lässt587. Diese Möglichkeit erscheint bedenklich und wirft die Frage auf,
ob und wie im deliberativen Demokratiemodell der Schutz individueller Grundrechte gewährleistet werden kann.
Der Liberalismus gibt darauf die Antwort, dass die individuellen Freiheitsrechte
der demokratischen Souveränität Schranken setzen, die sie nicht überschreiten darf.
Der privaten Freiheit und Autonomie wird damit der Vorrang vor der öffentlichen
Autonomie eingeräumt, deren Funktion nur noch darin besteht, ein Maximum an
Freiheitssphären zu gewährleisten. Problematisch ist dabei jedoch, dass diese Begrenzungen der demokratischen Souveränität selbst nicht auf deliberativem Wege
hergeleitet wurden, sondern anderweitig begründet werden müssen.
a) Die Vernachlässigung der Grundrechtsproblematik im klassischen Pragmatismus
Der Pragmatismus teilt grundsätzlich die liberale Auffassung, dass die Interessen
des Individuums im Zentrum der politischen Philosophie stehen und Vorrang vor
den Interessen der Gemeinschaft haben sollten. Auch Dewey hatte bei aller Sympathie für die Kapitalismuskritik des Sozialismus nie einen demokratischen Kollektivismus im Auge. Allerdings gibt Dewey keine überzeugende Antwort darauf, wie er
das Individuum vor einer möglichen Tyrannei der demokratischen Mehrheit schützen will. Dieses Defizit resultiert vor allem daraus, dass dieses Problem für ihn nicht
der Ausgangspunkt seiner Überlegungen war. Ihm ging es vor allem um die Frage,
welche Verfahren der politischen Willensbildung eine intelligente Steuerung der
Gesellschaft möglich machten, und wie durch Partizipation die besten sozialen Voraussetzungen für die individuelle "Self-Realization" geschaffen werden konnten.
Der Schutz des Individuums vor staatlicher Autorität hingegen scheint für Dewey
eher das Problem einer vergangenen Epoche gewesen zu sein. Der klassische Liberalismus war für ihn eine Reaktion auf diese Bedrohung individueller Freiheit durch
den Staat. Solange diese Bedrohung aktuell war, hatte aus Deweys Sicht auch die
liberale Antwort in Gestalt eines in erster Linie negativen Freiheitsbegriffs und unveräußerlicher Grundrechte ihre Berechtigung. In der Moderne hingegen scheint für
Dewey das Individuum jedoch vor allem durch jenen entfesselten Kapitalismus bedroht, der auf der Grundlage eines Liberalismus, der den staatlichen Einfluss vor allem auf wirtschaftlichen Gebiet erfolgreich zurückgedrängt hatte, erst so richtig gedeihen konnte588.
Dagegen ist die Bedrohung der individuellen Freiheit durch den Staat in einer
demokratischen Gesellschaft für ihn kein Thema mehr, denn in Deweys Verständnis
ist die demokratische Gesellschaft ja überhaupt erst die Voraussetzung und der Garant für die freiheitliche Entfaltung des Individuums:
587 Dazu Gutmann/Thompson (1996) S. 17 f.
588 Vgl. Dewey LW 11.7 ff. (LSA).
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"It took generations to realize that a government of and by the people might be a
positive and necessary organ for securing and extending the liberties of the individuals who both govern and are governed, instead of being an instrument of oppression."589.
Entsprechend begegnete Dewey auch den institutionellen Sicherungsvorkehrungen des liberalen Konstitutionalismus mit wenig Verständnis. Unverfügbare Grundrechte etwa sind dem Pragmatismus Deweys fremd. Soweit sie wie im klassischen
Liberalismus als angeborene natürliche Rechte behandelt werden, sind sie schon mit
seinen epistemologischen Prämissen unvereinbar. Sie erscheinen dann als Relikte
einer auf absolute Gewissheit abzielenden Philosophie. Der pragmatische Instrumentalismus Deweys betont dagegen gerade die stetige Wandelbarkeit und Dynamik
der natürlichen und sozialen Umwelt, die nur durch Flexibilität und intelligente Anpassung in den Griff zu bekommen ist. Aus dieser Perspektive kommen konstante
institutionelle Rahmenbedingungen wie Grundrechtsgarantien vor allem als Hindernisse sozialen Fortschritts in den Blick. In den Hintergrund gerät dabei, dass gerade
auch der demokratische Willensbildungsprozess auf einen festen institutionellen
Rahmen angewiesen ist, wenn er funktionieren soll. Man hat Dewey deshalb mit einiger Berechtigung vorgeworfen, dass er zu diesen Institutionen zu wenig zu sagen
hat590.
Die institutionelle Absicherung gegen den Missbrauch demokratischer Macht
scheint zunächst gewissermaßen einen "blinden Fleck" der pragmatistischen Demokratietheorie zu bilden. Die Frage ist aber, ob sich ein System unverfügbarer Grundrechte und ein pragmatistisches Verständnis des demokratischen Prozesses nicht
miteinander vereinbaren lassen. Denn auch wenn der Pragmatismus Wandel und
Dynamik in den Vordergrund stellt, so kennt er doch auch einige unveränderliche
Konstanten. Die wichtigste davon ist der Forschungsprozess selbst. Oben wurde bereits festgestellt, dass er seiner Struktur nach demokratisch verfasst ist591. Die pragmatistische Demokratietheorie leitet daraus die Rechtfertigung der Demokratie als
des rationalsten Modells politischer und sozialer Problemlösung ab. Diese grundsätzliche demokratische Verfasstheit des Forschungsprozesses ist dabei nichts, was
zur Disposition der Beteiligten steht, sondern sie ist ihnen vorgegeben, wenn sie sich
auf die Rationalität der wissenschaftlichen Methode berufen wollen.
b) Verankerung der Grundrechte in der Struktur des Forschungsprozesses
In ganz ähnlicher Weise kann nun auch die Gewährleistung elementarer Freiheitsrechte aus pragmatistischer Perspektive begründet werden: Wenn der Forschungsprozess für sein Funktionieren nämlich darauf angewiesen ist, dass die Mitglieder
der Forschungsgemeinschaft bestimmte Freiheiten genießen, dann würde das über-
589 Dewey 11.248 (Freedom, 1936).
590 Jörke (2004) S. 235; Bohnsack (2005) S. 19.
591 Vgl.oben S. 177 f.
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tragen auf den Bereich des Politischen bedeuten, dass die institutionelle Garantie
dieser Freiheiten unmittelbar aus der Struktur des demokratischen Verfahrens ableitbar wäre, weil dieses Verfahren nur dann seine Aufgabe erfüllen kann, wenn es
von freien Bürgern durchgeführt wird592.
Inwieweit erfordert die pragmatistische Forschungslogik nun die Freiheit der Forschenden? Der Forschungsprozess ist vor allem darauf angewiesen, dass der Informationsfluss innerhalb der Forschungsgemeinschaft frei zirkulieren kann. Nur dann
können Vorschläge, Kritik und Argumente aller Teilnehmer angemessen zur Geltung kommen. Die Freiheit des Informationsflusses setzt aber wiederum voraus, dass
die einzelnen Mitglieder der Forschungsgemeinschaft über bestimmte Freiheiten
verfügen:
An erster Stelle steht hierbei die Freiheit der Meinungsäußerung. Jedes Mitglied
der Forschungsgemeinschaft muss das unumschränkte Recht haben, seine Ansichten
öffentlich bekannt zu machen und in den deliberativen Prozess einzubringen593. Nur
wenn es weder Zensur noch Denkverbote oder Tabus gibt, können alle denkbaren
Alternativen und Argumente in den Meinungsbildungsprozess eingespeist werden.
Da sie nur dadurch auf ihre Richtigkeit überprüft werden können, dass sie öffentlich
diskutiert und ihre praktischen Konsequenzen gegebenenfalls experimenteller Prüfung unterzogen werden, würde jede Form von Zensur die Rationalität des deliberativen Prozesses beeinträchtigen. Der Gedanke, dass dem Grundrecht der "freedom of
speech" somit eine elementare Bedeutung für das Funktionieren demokratischer
Prozesse zukommt, findet sich auch bei Dewey594 und ebenso bei James Madison,
einem der Gründerväter der amerikanischen Verfassung595, dessen Demokratieverständnis ebenfalls deliberative Züge trägt.
Allerdings bezieht sich diese Garantie der freien Meinungsäußerung zunächst nur
auf solche Meinungen, die tatsächlich als Beiträge zur politischen Willensbildung
gedacht sind, wobei dieser Begriff allerdings weit zu fassen sein dürfte596. Und es
lassen sich durchaus auch Schranken der Meinungsfreiheit legitimieren. So dürften
592 Vgl. dazu Dryzek (2000) S. 171 f.; Talisse (2004) S. 118 ff.
593 Dazu umfassend Sunstein (1995) S. 241 ff.
594 Vgl. etwa Dewey LW 15.173 (Religion and Morality in a Free Society, 1942). Vor allem
aber kommt der Zusammenhang von liberalen Grundfreiheiten und demokratischem Prozess in folgender Passage aus "Creative Democracy - The Task before Us" von 1939 zum
Ausdruck: "For what is the faith of democracy in the role of consultation, of conference, of
persuasion, of discussion, in formation of public opinion, which in the long run is selfcorrective, except faith in the capacity of the intelligence of the common man to respond
with common sense to the free play of facts and ideas which are secured by effective guarantees of free inquiry, free assembly and free communication?", LW 14.227.
595 Dazu Sunstein (1995) S. XVI ff.; 18 ff.
596 Wenn allerdings Joshua Cohen (1998) S. 207 ff. meint, aus dem deliberativen Demokratieverständnis ein Grundrecht auf freie Äußerung von Meinungen jeglicher Art ableiten zu
können, das z.B. auch künstlerische Ausdrucksformen erfassen soll, so ergibt sich eine solche Garantie jedenfalls nicht unmittelbar aus den Bedingungen des deliberativen Verfahrens. Ob die Meinungsfreiheit auch derartige Äußerungen umfassen soll müsste vielmehr
erst in einem deliberativen Verfahren geklärt werden.
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insbesondere solche Äußerungen keinen Schutz verdienen, die im Wege bewusster
Täuschung oder Desinformation darauf abzielen, das Ergebnis des deliberativen
Prozesses zu korrumpieren. Neben der Meinungsfreiheit lässt sich auch der Schutz
weiterer Grundrechte, die unmittelbar der politischen Willensbildung dienen, direkt
aus der Struktur des deliberativen demokratischen Verfahrens ableiten. Dies gilt etwa für die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit597.
Natürlich steht es dem demokratischen Souverän auch im deliberativen Modell
frei, den Bürgern noch weitere Grundrechte einzuräumen, die staatliche Eingriffsbefugnisse beschränken. Doch müssen solche Rechte erst ihrerseits in einem deliberativen Prozess gerechtfertigt werden, sie gehen diesem nicht voraus, weil sie nicht
unmittelbar aus dessen Struktur ableitbar sind. Im Ergebnis dürften sich so die Anhänger des Konzepts der deliberativen Demokratie und die Vertreter des politischen
Liberalismus weitgehend einig sein, was das Erfordernis und auch was die Reichweite eines Systems individueller Grundrechte angeht. Allerdings ergeben sich hinsichtlich der Begründung und des Status dieser Grundrechte einige bedeutsame Unterschiede:
Dies gilt zum einen für die Gewichtung der einzelnen Grundfreiheiten. Die diesbezüglichen Unterschiede erklären sich vor allem daraus, dass der klassische Liberalismus die Grundfreiheiten unter dem Gesichtspunkt des "status negativus" betrachtet: Es geht darum, Freiheitsspielräume zu schaffen, aus denen der Staat sich heraus
zu halten hat und es ist allein dem Bürger überlassen, wie er diese Spielräume nutzt.
Aus der Perspektive der deliberativen Demokratietheorie hingegen sind diese Freiheiten gewissermaßen zweckgebunden, sie dienen dazu, ein effektives und rationales
demokratisches Verfahren zu ermöglichen. Deshalb haben hier die spezifisch politischen Grundrechte wie Meinungs- und Versammlungsfreiheit einen zentralen Stellenwert, während etwa die Religionsfreiheit oder die prozessualen Grundrechte nur
eine unterstützende Funktion haben, indem sie sicher stellen, dass der freie Deliberationsprozess nicht durch äußere Zwänge vezerrt wird. Insbesondere spielt die Gewährleistung des privaten Eigentums, die im klassischen Liberalismus einen ganz
zentralen Stellenwert hatte, im deliberativen Modell eine eher marginale Rolle.
Vor allem aber ist in der deliberativen Demokratie das System der Grundrechte
dem demokratischen Prozess nicht als Schranke von außen vorgegeben, sondern es
bildet sozusagen ein Derivat aus der Struktur dieses Prozesses selbst. Insoweit ähnelt
das pragmatistische Konzept deliberativer Demokratie der diskurstheoretischen Variante von Habermas. Bei beiden entspringen die öffentliche Autonomie des demokratischen Souveräns und die private Autonomie des Bürgers aus ein und derselben
Quelle598, bei Habermas aus dem Ideal des herrschaftsfreien Diskurses, im pragmatistischen Modell aus der Logik des Forschungsprozesses. Damit unterscheiden sich
beide in einem zentralen Punkt vom klassischen Liberalismus: Während dort die
Demokratie ein Instrument war, um die Grundrechte zu schützen, verhält es sich nun
gerade umgekehrt: Die Garantie individueller Grundfreiheiten ist ein Instrument, um
597 Vgl. etwa Dewey LW 14.227.
598 Zu Habermas vgl. oben S. 171 ff.
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das korrekte Funktionieren der demokratischen Verfahren zu gewährleisten. Die
Grundrechte gelten daher nicht unbedingt, sondern nur so lange und insoweit, als sie
den demokratischen Prozess befördern. Da - jedenfalls wenn man eine pragmatistische Lesart deliberativer Demokratie zugrunde legt - dieser demokratische Prozess
selbst ebenso wie die Verfahren wissenschaftlicher Forschung einem steten Wandel
seiner Methoden und Standards unterliegt, ist es zumindest prinzipiell nicht auszuschließen, dass sich auch der Umfang und die Garantie einzelner Grundrechte mit
der Zeit ändern599. Eine "Wesensgehaltsgarantie", wie sie die deutsche Grundrechtsdogmatik kennt, kann es im deliberativen Demokratiemodell daher allenfalls bezüglich jener Rechte geben, die notwendige Bedingungen für das demokratische Willensbildungsverfahren beschreiben, also etwa die Meinungs- oder die Versammlungsfreiheit. Ansonsten wird die demokratische Souveränität jedenfalls grundsätzlich nicht durch individuelle Grundrechte begrenzt600.
7. Voraussetzungen deliberativer Demokratie
Die Theorie der deliberativen Demokratie verspricht, dass die Ergebnisse, die aus
entsprechend strukturierten demokratischen Verfahren hervorgehen, einen begründeten Anspruch auf Vernünftigkeit erheben können. Doch das setzt politische Öffentlichkeiten voraus, die überhaupt in der Lage sind, politische Reflexion in einer Art
und Weise zu betreiben, dass dabei wirklich nur vernünftige Gründe zählen und
nicht etwa die bloße Verfolgung von Einzel- oder Gruppeninteressen.
Die Funktionsbedingungen deliberativer Demokratie stellen daher hohe Anforderungen an die politische Öffentlichkeit und die an den Deliberationsprozessen beteiligten Bürger und Amtsträger. Diese müssen zum einen die nötigen Kenntnisse und
intellektuellen Fähigkeiten besitzen, um rational argumentieren und vernünftige
Gründe von unvernünftigen unterscheiden zu können. Zum anderen müssen sie aber
auch über moralische Tugenden verfügen, die sie dazu veranlassen, die Deliberation
tatsächlich nur mit dem Ziel zu führen, ein vernünftiges Ergebnis zu erzielen und der
Versuchung zu widerstehen, etwa durch unsachliche Argumentation, Täuschungsmanöver oder Einschüchterungsversuche das Verfahren im Eigeninteresse zu manipulieren.
599 Allerdings sind Änderungen der Reichweite und der Schranken einzelner Grundrechte natürlich auch dem liberalen Modell nicht fremd. Wie die Verfassungspraxis zeigt, machen
sich wandelnde soziale Verhältnisse immer wieder entsprechende Änderungen an den Verfassungstexten notwendig. Anders als der Liberalismus würde ein pragmatistischdeliberatives Demokratiemodell jedoch auch den "Wesensgehalt" der Grundrechte nicht
grundsätzlich von ein einer Änderbarkeit ausnehmen, da auch insoweit die Grundrechte
keiner "Ewigkeitsgarantie" wie der im Art. 79 GG unterliegen, sondern wiederum nur den
Status gesicherter Hypothesen haben, die aber dennoch prinzipiell unter dem Vorbehalt ihrer Falsifizierung stehen. Vgl. dazu auch Talisse (2004) S. 118 f.
600 Siehe zum Verhältnis von demokratischer Souveränität und Grundrechten im deliberativen
Demokratiemodell auch Zurn (2007) S. 99 ff.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Der klassische Pragmatismus steht für einen amerikanischen Sonderweg in die philosophische Moderne. Auch die Entwicklung des amerikanischen Rechtsdenkens wurde durch den Pragmatismus von C.S. Peirce und John Dewey bis heute maßgeblich geprägt. Strömungen wie der "Legal Realism" oder die "Economic Analysis of Law" wären ohne das gedankliche Fundament der pragmatistischen Philosophie nicht denkbar.
Das Buch zeichnet den Einfluss des Pragmatismus auf die amerikanische Rechtstheorie über einen Zeitraum von 150 Jahren von Oliver Wendell Holmes" "The Common Law" bis zum modernen "Legal Pragmatism" eines Richard Posner nach. Der Verfasser veranschaulicht zudem den engen Zusammenhang, der zwischen der pragmatistischen Rechtstheorie und einem deliberativen Demokratieverständnis besteht. Für die Frage, wie das Spannungsverhältnis zwischen dem Willen des demokratischen Gesetzgebers und der Autonomie des Rechtssystems aufzulösen ist, kann der Pragmatismus neue Perspektiven liefern. Deshalb ist es lohnend, sich auch auf dem alten Kontinent mit ihm auseinanderzusetzen.