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Teil B: Pragmatismus und Demokratietheorie
I. Idealistische vs. ökonomistische Theorie der Demokratie
Bevor im folgenden näher auf die Theorie der Demokratie im Pragmatismus eingegangen wird, sollen zunächst zwei Demokratiemodelle vorgestellt werden, die sich
an entgegen gesetzten Enden des theoretischen Spektrums befinden. Zum einen die
normativ-idealistische Demokratietheorie Rousseaus, zum anderen das empirisch-
ökonomistische Modell von Joseph A. Schumpeter. Dadurch sollen die Fragestellungen und Probleme deutlich werden, auf die eine moderne Demokratietheorie
Antworten zu geben hat. Dabei geht es zum einen darum, ein zeitgemäßes Verständnis von Volkssouveränität zu gewinnen, das einerseits der politischen Wirklichkeit
angemessen ist und nicht lediglich auf unrealistischen Idealisierungen basiert, das
andererseits aber auch einen ausreichenden normativen Gehalt besitzt, um das demokratische Verfahren und dessen Ergebnisse legitimieren zu können. Zum anderen
geht es um die Frage des Verhältnisses einer so verstandenen Volkssouveränität zur
privaten Autonomie der Staatsbürger, wie sie in den liberalen Grundrechten zum
Ausdruck kommt.
1. Jean-Jacques Rousseau: Gesellschaftsvertrag und Gemeinwille
Im Zentrum von Rousseaus politischer Philosophie steht der Gesellschaftsvertrag.
Rousseau knüpft damit an eine der innovativsten und wirkmächtigsten Ideen der
neuzeitlichen politischen Philosophie an355. Das Konzept des Gesellschaftsvertrages
trat an die Stelle jener vom mittelalterlich scholastischen Denken geprägten Theorietradition, die um eine natürliche oder gottgewollte Ordnung kreiste, in die jedes Individuum sich einzufügen hatte und in der es seinen ihm zugewiesenen Platz einnahm. Mit dem Gesellschaftsvertrag trat das Subjekt nun dagegen als aktiver Schöpfer der politischen Ordnung in Erscheinung. Erstmals bei Thomas Hobbes erscheint
der Gesellschaftsvertrag als der Ausweg des Menschen aus dem Naturzustand. Für
Hobbes war der Ausgangspunkt seiner Gesellschaftsvertragslehre noch das menschliche Streben nach Selbsterhaltung, das angesichts des unbarmherzigen Kampfes aller gegen alle im Naturzustand die Menschen dazu nötigt, in einem Gesellschaftsver-
355 Dazu Kersting (1994) S. 11 ff.
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trag ihre natürliche Freiheit an einen Souverän abzutreten, der ihnen im Gegenzug
dafür Sicherheit garantiert356.
a) Der Gesellschaftsvertrag bei Rousseau
Auch für Rousseau ist die Gewährleistung von Sicherheit ein wesentlicher Gesichtspunkt für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Doch anders als bei Hobbes
konzipiert er ihn nicht als einen Unterwerfungsvertrag unter einen absoluten Herrscher, sondern für ihn besteht die Herausforderung bei der Errichtung einer staatlichen Ordnung vor allem darin, dabei gleichzeitig die Freiheit der Individuen zu bewahren:
"Wie findet man eine Gesellschaftsform, die mit der ganzen gemeinsamen Kraft die Person
und das Vermögen jedes Gemeinschaftsgliedes verteidigt und schützt und kraft dessen jeder
einzelne, obgleich er sich mit allen vereint, gleichwohl nur sich selbst gehorcht und so frei
bleibt wie vorher?"357.
Rousseau glaubt dieses Problem lösen zu können, indem er den Gesellschaftsvertrag
so konzipiert, dass die Vertragsschließenden ihre Freiheit nicht an einen Dritten abtreten, sondern an die Gesamtheit aller Bürger. Dadurch wird sowohl die Gleichheit
aller Bürger gesichert als auch deren Freiheit: "Während sich endlich jeder allen
übergibt, übergibt er sich damit niemandem, und da man über jeglichen Gesellschaftsgenossen das nämliche Recht erwirbt, das man ihm über sich selbst gewährt,
so gewinnt man für alles, was man verliert Ersatz und mehr Kraft, das zu bewahren,
was man hat."358. Indem so die Gesamtheit aller Bürger qua Gesellschaftsvertrag
zum Souverän bestimmt wird, vermeidet Rousseau die Konsequenz des Hobbes'schen Modells, bei dem die Bürger für ihre Sicherheit mit ihrer Freiheit bezahlen.
Die gesellschaftsvertraglich begründete demokratische Staatsordnung ist somit für
Rousseau die einzige Alternative, die gleichzeitig Sicherheit und Freiheit für die
Bürger garantieren kann.
Den demokratischen Souverän, der durch den Gesellschaftsvertrag ins Leben gerufen wird, nennt Rousseau die Republik. Er sieht darin einen "geistigen Gesamtkörper", eine kollektive Identität, in der sich das öffentliche Interesse verkörpert359.
Dieser Souverän ist in seiner politischen Gestaltungsmacht unbeschränkt. Eine Beschränkung der Staatsgewalt etwa in Form verfassungsmäßig geschützter Grundrechte ist für Rousseau bereits logisch ausgeschlossen, denn dies würde bedeuten,
dass der Souverän gleichsam einen Vertrag mit sich selbst schließen müsste360. Sie
wäre seiner Ansicht nach aber auch überflüssig, denn der demokratische Souverän,
der ja von den Bürgern selbst gebildet wird, kann ja gar kein Interesse haben, dass
356 Hobbes (1651) S. 141 ff.
357 Rousseau (1758) S. 42; dazu auch Fetscher (1975) S. 103 f.
358 Rousseau (1758) S. 43.
359 Rousseau (1758) S. 43 f.
360 Rousseau (1758) S. 45 f.
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jenen zuwiderlaufen würde361. Diese Auffassung mutet zunächst merkwürdig an,
denn Interessenkonflikte zwischen Gemeinwohl und privaten Präferenzen sind
schließlich in jeder Gesellschaft allgegenwärtig, ob es nun um die Einziehung zum
Militärdienst geht oder um den Ausbau eines Flughafens. Rousseau ist sich auch
durchaus darüber im klaren, dass ein Mensch als Privatmann individuell durchaus
einen anderen Willen haben kann als den Gemeinwillen des Souveräns. Doch für
Rousseau sind diese Partikularinteressen des Privatmanns gegenüber dem Gemeinwillen unbeachtlich. Rousseaus Republik besteht nicht aus privaten Individuen, sondern aus Staatsbürgern ("Citoyens" im Unterschied zu den "Bourgeois"). Und für
einen Staatsbürger kann es kein anderes Interesse geben als das des demokratischen
Souveräns, er mag sich allenfalls einmal über den wahren Gemeinwillen im Irrtum
befinden.
Dieser absolute Vorrang des Gemeinwohls gegenüber dem Individualinteresse ist
für Rousseau unverzichtbarer Bestandteil des Gesellschaftsvertrages. Wäre dem
nicht so, wäre seiner Ansicht nach unweigerlich der "Untergang des Staatskörpers"
die Folge. Aus diesem Grund ist der demokratische Souverän auch dazu befugt, den
Privatmann "zu zwingen, frei zu sein", wobei Freiheit hier natürlich immer die Freiheit des Staatsbürgers und nicht die Freiheit des Privatmanns meint362. Der Freiheitsbegriff Rousseaus unterscheidet sich demnach eklatant vom Freiheitsbegriff des
klassischen Liberalismus, wonach Freiheit primär negativ als Abwesenheit äußeren,
insbesondere staatlichen, Zwangs verstanden wurde. Rousseaus Freiheit des Staatsbürgers hingegen ist die Freiheit desjenigen, der sich freiwillig den Gesetzen des
Souveräns beugt und so als Citoyen vollständig in seiner Rolle für die Gemeinschaft
aufgeht363.
b) Die volonté general
Der Wille des demokratischen Souveräns ist identisch mit der volonté general, dem
auf das Gemeinwohl gerichteten allgemeinen Willen364. Die Aufgabe des demokratischen Prozesses, von Wahlen und Abstimmungen, besteht darin, diesen allgemeinen
Willen zu Tage zu fördern. Dabei ist der Gemeinwille aber keineswegs einfach nur
die Summe der Partikularwillen der einzelnen Bürger, die volonté general ist nicht
361 Rousseau (1758) S. 47.
362 Rousseau (1758) S. 47 f. Talmon (1955) hat in dieser Verabsolutierung des Souveräns bei
Rousseau eine Quelle des neuzeitlichen Totalitarismus vermutet. Andere neigen zu der Interpretation, dass deshalb, weil der Gesellschaftsvertrag ja zum Zwecke der individuellen
Freiheitssicherung geschlossen wurde, die Logik des Gemeinwillen von vornherein garantiert, dass der demokratische Souverän nur solche Gesetze beschließen wird, die allen Bürgern die gleichen größtmöglichen Freiheiten gewährleisten, so etwa Habermas (1992) S.
131 f., ähnlich auch Fetscher (1975) S. 112 ff.
363 Dazu Fetscher (1975) S. 90 f.
364 "der allgemeine Wille allein [kann] die Kräfte des Staates dem zwecke seiner Einrichtung
gemäß, der in dem Gemeinwohl besteht, leiten", Rousseau (2005) S. 59.
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notwendig immer identisch mit der volonté de tout365. Der wahre Gemeinwille
kommt zwar durch Abstimmungen und Wahlen ans Licht. Doch dies gilt nur, wenn
sich die abstimmenden Bürger hierbei auch ausschließlich von ihrer staatsbürgerlichen Tugend anleiten lassen und nicht von ihren Partikularinteressen. Dass dies in
der politischen Wirklichkeit nicht notwendig immer der Fall sein wird, ist Rousseau
dabei durchaus bewusst. Er sieht die demokratische Praxis in vielen Fällen korrumpiert und entstellt durch die Einflussnahme von Einzelnen oder Gruppen, die versuchen, ihre Partikularinteressen als den Gemeinwillen auszugeben. Die Aktivitäten
von Parteien und anderen politischen Gruppierungen sind Rousseau durchweg suspekt. Er sieht in ihnen nur die Tendenz am Werk, den Gemeinwillen zugunsten von
Partikularinteressen zu verfälschen366. Ob in einer Abstimmung tatsächlich der Gemeinwille ans Licht kommt, ist daher in erster Linie eine Frage der staatsbürgerlichen Tugend des einzelnen Bürgers. Rousseau erwartet sich auch nichts von einer
politischen Meinungsbildung im öffentlichen Raum, etwa durch Debatten und kontroverse politische Diskussionen. Sie sind für ihn umgekehrt eher Anzeichen dafür,
dass die Privatinteressen überhand über das Gemeinwohl gewinnen367. Umgekehrt
ist Einstimmigkeit in der Beschlussfassung für ihn ein Indiz dafür, dass ihr Ergebnis
tatsächlich dem Gemeinwillen entspricht368
Gerade am Begriff der volonté general wird der spezifische Charakter von Rousseaus Demokratietheorie deutlich. Es geht ihm um die Idee einer Gesellschaft, in der
sich alle Bürger dem öffentlichen Interesse verschrieben haben, so dass das Volk als
ein Subjekt erscheint, das seine Souveränität einheitlich in Form einer volonté general ausüben kann. Wenn Rousseau über den Gemeinwillen des demokratischen Souveräns schreibt, dieser sei schon durch sein bloßes Dasein das, was er sein soll369,
wird klar, dass es sich hierbei nicht um ein empirisches Phänomen handelt, das sich
etwa mit demoskopischen Methoden ermitteln ließe, sondern um ein Ideal mit normativem Charakter.
Die demokratische Staatsform ist für Rousseau nicht eine politische Organisationsform unter anderen, sondern diejenige, die die Vernunft gebietet, wenn ein Gemeinwesen seinen Bürgern zugleich dauerhafte Sicherheit und Freiheit gewährleisten soll. Die durch den Gesellschaftsvertrag begründete Unterwerfung unter den
demokratischen Souverän führt dazu, dass der Bürger nur den Gesetzen unterworfen
wird, an deren Zustandekommen er über den Gemeinwillen selbst Anteil hat, so dass
er weiterhin frei sein kann. So ermöglicht es einzig die demokratische Staatsform
dem Menschen, seine soziale Natur in Einklang mit seiner Freiheit auszuleben: "Wir
365 Rousseau (1758) S. 64.
366 Rousseau (1758) S. 65.
367 Rousseau (1758) S. 185. Deshalb ist es kaum nachvollziehbar, wenn Kersting (1994) S. 175
die volonté general als "Ergebnis eines gesamtgesellschaftlichen Deliberationsprozesses"
bezeichnet. Rousseau setzt zwar voraus, dass die Staatsbürger informiert sind, doch öffentliche Diskussion und Beratschlagung spielen in seinem Modell keine Rolle.
368 Rousseau (1758) S. 185.
369 Rousseau (1758) S. 47.
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fangen daher erst eigentlich an, Menschen zu sein, nachdem wir Staatsbürger geworden sind"370.
Dieser starke normative Gehalt von Rousseaus Demokratietheorie wird getragen
von Konstruktionen wie dem Gesellschaftsvertrag oder der volonté general, die stark
idealisierenden Charakter haben. Die Frage ist, wie sich diese Ideale in der politischen Wirklichkeit verankern lassen. Hier jedoch zeigen sich die Defizite von Rousseaus Theorie. Die Schwäche der Lehre vom Gesellschaftsvertrag - jedenfalls in der
Form, wie sie sich bei Rousseau zeigt - war immer schon, dass sie ein bloßes Gedankenexperiment darstellt, aber kein tatsächlich greifbares historisches Ereignis
beschreibt. Daher bleibt die Frage offen, weshalb ein hypothetischer Vertrag, der nur
in den Köpfen der Philosophen vollzogen wird, Aussagekraft für die realen politischen Verhältnisse haben soll371.
Und was die volonté general angeht, so vermag Rousseau kaum greifbare Kriterien anzugeben, mit denen sich ein echter Gemeinwille von einem verfälschten unterscheiden ließe. Wie aus der bei Wahlen und Abstimmungen zum Vorschein
kommenden volonté de tout im Einzelfall eine volonté general herausdestilliert werden kann, bleibt fraglich.
Es stellt sich daher die Frage, ob das Demokratiemodell Rousseaus tatsächlich ein
Ideal ist, dem sich die reale demokratische Praxis zumindest annähern kann, oder ob
es sich dabei schlicht und einfach um eine utopische Fiktion handelt, die den politischen Realitäten so eklatant widerspricht, dass sie als Leitbild nichts taugen kann.
Letztere Auffassung vertreten insbesondere "realistische" Demokratietheorien, die
ihren Ausgangspunkt nicht von einer spekulativen Metaphysik der Freiheit oder der
menschlichen Natur sondern von der Beobachtung der tatsächlichen demokratischen
Praxis nehmen. Eine solches "realistisches" Demokratiekonzept findet sich z.B. im
Werk von Joseph Schumpeter.
2. Joseph Schumpeter: Demokratie als Wettbewerb
Der Österreicher Joseph Alois Schumpeter (1883-1950) wurde vor allem als Nationalökonom bekannt. Sein Werk umfasst nicht nur Untersuchungen zur Natur von
Wirtschaftszyklen und die Lehre von der kreativen Zerstörung als entscheidendem
Bestandteil wirtschaftlichen Fortschritts, sondern auch eine Theorie der Demokratie,
die versucht, Erkenntnisse über das Funktionieren von Märkten auch auf den Bereich der Politik zu übertragen.
370 Zitiert nach Fetscher (1975) S. 124.
371 Dazu Kersting (1994) S. 32 ff.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Der klassische Pragmatismus steht für einen amerikanischen Sonderweg in die philosophische Moderne. Auch die Entwicklung des amerikanischen Rechtsdenkens wurde durch den Pragmatismus von C.S. Peirce und John Dewey bis heute maßgeblich geprägt. Strömungen wie der "Legal Realism" oder die "Economic Analysis of Law" wären ohne das gedankliche Fundament der pragmatistischen Philosophie nicht denkbar.
Das Buch zeichnet den Einfluss des Pragmatismus auf die amerikanische Rechtstheorie über einen Zeitraum von 150 Jahren von Oliver Wendell Holmes" "The Common Law" bis zum modernen "Legal Pragmatism" eines Richard Posner nach. Der Verfasser veranschaulicht zudem den engen Zusammenhang, der zwischen der pragmatistischen Rechtstheorie und einem deliberativen Demokratieverständnis besteht. Für die Frage, wie das Spannungsverhältnis zwischen dem Willen des demokratischen Gesetzgebers und der Autonomie des Rechtssystems aufzulösen ist, kann der Pragmatismus neue Perspektiven liefern. Deshalb ist es lohnend, sich auch auf dem alten Kontinent mit ihm auseinanderzusetzen.