167
Die Dauer der Dienstzeit beeinflusst hier offenbar die Entscheidung über die
Wahl einer Deeskalationsstrategie. Die Antwortverteilung lässt den Schluss zu, dass
mit steigender Dauer der Dienstzeit eher eine Deeskalationstaktik gewählt wird. Wir
sehen weiterhin, dass prophylaktische Anzeigen zwar insgesamt nur eine untergeordnete Rolle spielen, aber offenbar mit steigender Diensterfahrung rückläufig
sind. Eine Thematisierung des Konflikts mit anschließender Registrierung nannten
knapp 30 Prozent aller Befragten. Die Dauer der Dienstzeit übt insoweit keinen Einfluss auf das Entscheidungsverhalten aus. Die Durchsetzungsstrategie ohne Verrechtlichung wurde mit 44 Prozent häufiger von Beamten mit einer geringen Diensterfahrung als angemessene Reaktion gewählt, wohingegen die übrigen zwei
Gruppen diese Strategie mit je ca. 39 Prozent etwas seltener nannten.
Eine getrennte Betrachtung der zwei Antwortvarianten, die eine Anzeige vorsahen, zeigt, dass es keine Bewertungsunterschiede zwischen erfahrenen und nicht
erfahrenen Polizeibeamten gibt.
5. Ergebnis
Der vorgegebene Konflikt wurde in allen drei Städten nahezu vergleichbar behandelt
und verrechtlicht. Die geschlechtsspezifische Auswertung ergibt, dass die weiblichen Befragten häufiger eine Deeskalationstaktik nannten, anders als ihre männlichen Kollegen, die in vielen Fällen eine Durchsetzungsstrategie ohne Anzeige
wählten. Bei der Antwortvariante Thematisierung und Anzeige gibt es keine
geschlechtsspezifischen Unterschiede. Die Antworthäufigkeit weicht insoweit nur
unwesentlich ab. Bei der Verteilung nach Dienstgraden konnte herausgefunden
werden, dass die Angehörigen des mittleren Dienstes vermehrt eine Durchsetzungsstrategie mit einer anschließenden Verrechtlichung wählten, wobei auch teilweise
prophylaktische Anzeigen eine Rolle spielen. Im Gegensatz dazu wählten ihre
Kollegen des gehobenen Dienstes häufiger eine Durchsetzungsstrategie,
mobilisierten jedoch § 113 StGB nicht. Die Dauer der Dienstzeit und damit die
Diensterfahrung beeinflusste auch hier das Entscheidungsverhalten der Probanden.
Polizeibeamte mit einer hohen Diensterfahrung nannten vielfach eine Deeskalationsstrategie. Bei der Anzeigenhäufigkeit gibt es allerdings keine dienstzeitspezifischen
Abweichungen.
VIII. Situation 8: Konflikt bei Blutprobe
Die nächste Situation beinhaltete einen Konflikt bei der Durchführung einer Blutptqdg<" ãFkg" Fwtejh¯jtwpi" gkpgt" tgejvo“?kigp" Dnwvgpvpcjog" yktf" fwtej" fgp" iewaltbereiten Beschuldigten mittels kräftigen Verschränkens der Arme auf dem
T¯emgp"xgtjkpfgtvÐ0
168
Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts kann hier zu zweierlei Ergebnissen
führen. Folgt man der engen Auslegung des Gewaltbegriffs419 im Rahmen des § 113
StGB, so kann das Verhalten des widerständigen Bürgers als untätiger und damit
tatbestandlich nicht relevanter Widerstand eingestuft werden. Wenn der Gewaltbegriff weit definiert wird, so ist ein Verhalten nur dann ein untätiger und damit
nicht tatbestandlicher Widerstand, wenn der Betroffene die Amtshandlung lediglich
dadurch erschwert, dass er dem vollstreckenden Beamten nichts anderes als das Gewicht seines Körpers entgegensetzt. Stemmt sich der Vollstreckungsadressat aktiv,
also mit physischem Kraftaufwand entgegen, so ist der Tatbestand des Widerstandsparagrafen erfüllt.420
Die nachfolgende Antwortverteilung wird die Einschätzung der Beamten in der
Praxis offenlegen und zeigen, ob sie das vorgegebene Verhalten mehrheitlich
kriminalisierten, lediglich thematisierten oder eine Deeskalationstaktik bevorzugten.
1. Regionale Situationsbewertung
Die Abbildung 52 legt deutliche Unterschiede im Antwortverhalten zwischen den
Befragten aus Kiel, Lübeck und Mannheim offen. Die Antwortverteilung bei der
Deeskalationstaktik ist relativ konstant. In Kiel nannten 11 Prozent, in Lübeck 15
Prozent und in Mannheim 16 Prozent der Befragten diese Reaktion. Im Übrigen
zeigen sich wesentliche Abweichungen. In Lübeck wählten mit 34 Prozent deutlich
mehr Beamte eine Thematisierung des Konflikts und eine anschließende Verrechtlichung über § 113 StGB als in Kiel mit 26 Prozent und in Mannheim mit 21
Prozent. Bei der prophylaktischen Anzeige sind leicht erhöhte Werte für Lübeck erkennbar. In Mannheim scheinen derartige Beweggründe kaum eine Rolle zu spielen.
Noch differenzierter gestaltet sich die Verteilung bei einer Gesamtschau der
Antwortverteilung beider Reaktionsvarianten, die eine Verrechtlichung des
Konfliktes beinhalteten. Die Bereitschaft, eine Widerstandsanzeige zu veranlassen,
war in Lübeck fast doppelt so hoch wie in Mannheim. Insgesamt sprachen sich 41
Prozent der Befragten aus Lübeck und 30 Prozent aus Kiel für diese Vorgehensweise aus. Erst an letzter Stelle folgt Mannheim mit lediglich 22 Prozent. Auch mit
Blick auf die Reaktionsvariante der Durchsetzungsstrategie ohne Verrechtlichung
wird die unterschiedliche Strategie deutlich. In Lübeck wurde der Konflikt mit 44
Prozent der Nennungen viel seltener über eine Durchsetzungsstrategie ohne
Mobilisierung des § 113 StGB gelöst. Kiel und Mannheim nehmen dagegen mit
nahezu konstanten Werten von 58 Prozent bzw. 62 Prozent die Spitzenposition bei
419 NK-StGB/Paeffgen (2005), § 113 Rn. 29.
420 Wie umstritten dies ist, zeigt schon die Vielzahl der unterschiedlichen Vertreter: BGH VRS
56, S. 141 ff.; OLG Köln VRS 71, S. 183 ff. (186); Krey/Heinrich (2005), Rn. 497; kritisch:
NK-StGB/Paeffgen (2005), § 113 Rn. 29; Blei (1999), § 102 II 3; AG Frankfurt StV 1985, S.
374; Ostendorf (1987), S. 336; Backes/Ransiek (1998), S. 625.
169
dieser Vorgehensweise ein. Diese Ergebnisse lassen deutliche regionale Unterschiede im Anzeigeverhalten erkennen. In Lübeck wurde wesentlich häufiger als in
Kiel und Mannheim eine Widerstandsanzeige als Reaktion genannt.
Abbildung 52: Rgikqpcng"Dgygtvwpi"fgu"Mqphnkmvgu"ãDnwvrtqdgÐ
2. Geschlechtsspezifische Situationsbewertung
Ob die Geschlechterzugehörigkeit einen messbaren Einfluss auf den Umgang mit
der vorgegebenen Situation hat, wird die nachfolgende Aufschlüsselung zeigen (Abbildung 53).
Beide Geschlechter nannten etwa gleichermaßen selten eine deeskalierende Vorgehensweise. Die Antwortverteilung liegt hier bei 16,9 Prozent zu 13,2 Prozent. Die
männlichen Polizeibeamten entschieden sich mit 56,6 Prozent zu 47,7 Prozent
häufiger für eine Durchsetzungsstrategie ohne Anzeige. Auf der Mobilisierungsebene entschieden sich männliche wie weibliche Befragte mit 3,8 Prozent und 4,6
Prozent fast gleichermaßen selten für eine Thematisierung des Konflikts mit prophylaktischer Anzeige. Für eine Thematisierung des Konflikts mit Anzeige entschieden sich 26 Prozent der männlichen und knapp 31 Prozent der weiblichen
Beamten.
Die Verteilung der Antworten lässt erkennen, dass nur wenige geschlechtsbezogene Besonderheiten bei der Strategienwahl vorhanden sind und diese sich im
Ergebnis fast gar nicht auf die Anzeigehäufigkeit auswirken.
0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100
Durchsetzungsstrategie ohne Anzeige
Durchsetzungsstrategie und Anzeige
Durchsetzungsstrategie und
prophylaktische Anzeige
deeskalierende Strategie
Prozent
Mannheim (n = 100) Lübeck (n = 100) Kiel (n = 100)
170
Abbildung 53: Geschlechtsspezifische Bewertung des Konfliktes „Blutprobe“
3. Dienstgradspezifische Situationsbewertung
Die nachfolgende Unterteilung der Antworten soll mögliche dienstgradspezifische
Unterschiede aufzeigen (Abbildung 54).
Die Mehrheit der Probanden entschied sich mit je ca. 55 Prozent dienstgradunabhängig für eine Durchsetzungsstrategie ohne Anzeige. Eher uneinheitliche Einschätzungen zeigen sich hingegen bei der Thematisierung mit Verrechtlichung.
Diese Variante wählten mit 30,6 Prozent die Probanden des gehobenen Dienstes
häufiger als die des mittleren Dienstes mit 24,6 Prozent. Prophylaktische Anzeigen
scheinen bei den Befragten beider Gruppen insgesamt eine nur untergeordnete Rolle
zu spielen. Die Differenz zwischen den beiden Dienstgraden beträgt lediglich 1,4
Prozent. Es wählten mehr Beamte des mittleren Dienstes eine Deeskalationstaktik,
wobei die Unterschiede mit 12,1 Prozent zu 15,4 Prozent sehr gering sind. Addiert
man die Antworten beider Reaktionsvarianten, die eine Thematisierung des
Konflikts mit Anzeige vorsahen, dann wird die gleiche Strategienwahl beider
Dienstgrade deutlich, hier gibt es mit 4,6 Prozent kaum Unterschiede im Anzeigeverhalten.
X Y Z
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171
Abbildung 54: Dkgpuvitcfurg¦khkuejg"Dgygtvwpi"fgu"Mqphnkmvgu"ãDnwvrtqdgÐ
4. Dienstzeitspezifische Situationsbewertung
Die Differenzierung nach der Dauer der Dienstzeit soll sichtbar machen, ob sich
diese auf die Situationsbewertung auswirkt (Abbildung 55).
Abbildung 55: Dienstzeitspezifische Bewertung des Konfliktes ãDnwvrtqdgÐ
0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100
Durchsetzungsstrategie ohne Anzeige
Durchsetzungsstrategie und Anzeige
Durchsetzungsstrategie und
prophylaktische Anzeige
deeskalierende Strategie
Prozent
gehobener Dienst (n = 124) mittlerer Dienst (n = 175)
0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100
Durchsetzungsstrategie ohne Anzeige
Durchsetzungsstrategie und Anzeige
Durchsetzungsstrategie und
prophylaktische Anzeige
deeskalierende Strategie
Prozent
16 .. 44 Jahre (n = 95) 6 .. 15 Jahre (n = 130) 1 .. 5 Jahre (n = 75)
172
Zunächst fällt auf, dass die dienstunerfahrenen Beamten seltener eine Deeskalationsstrategie wählten als ihre Kollegen, die schon 6 oder mehr Jahre ihren
Dienst verrichteten. Bei der Gruppe 1 bis 5 Dienstjahre entschieden sich nur 8 Prozent für diese Vorgehensweise. Bei den Angehörigen der übrigen zwei Gruppen
waren es je etwa 16 Prozent. Die Durchsetzungsstrategie mit prophylaktischer Anzeige wurde nur relativ selten gewählt, wobei die weniger Diensterfahrenen diesen
Weg etwas häufiger nannten als ihre Kollegen. Etwas differenzierter gestaltet sich
die Verteilung bei den zwei übrigen Reaktionsvarianten. Eine Thematisierung des
Konflikts mit anschließender Mobilisierung des Widerstandsparagrafen wählten
deutlich mehr Befragte mit einer hohen Diensterfahrung. Die Gruppe der Beamten
mit einer mittleren Diensterfahrung bildet mit 23,1 Prozent das Schlusslicht.
Dazwischen liegen mit 26,7 Prozent die Beamten mit einer geringen Diensterfahrung.
Das Gesamtergebnis beider Reaktionsvarianten, die eine Anzeige beinhalteten,
deutet auf ein indifferentes Konfliktverhalten hin. Demnach neigten die sehr diensterfahrenen Befragten mit insgesamt 36,8 Prozent häufiger zu einer Verrechtlichung
des vorgegebenen Sachverhaltes als die Angehörigen der übrigen zwei Gruppen. Bei
denjenigen mit einer mittleren Diensterfahrung waren es 26,8 Prozent und bei den
nur wenig Diensterfahrenen 32 Prozent.
Damit kann festgehalten werden, dass Polizeibeamte mit einer hohen Diensterfahrung zur Konfliktlösung hier tendenziell häufiger den Widerstandsparagrafen
mobilisierten.
5. Ergebnis
Die Befragten reagierten auf den vorgegebenen Sachverhalt mehrheitlich mit einer
Durchsetzungsstrategie, wobei es deutliche regionale Unterschiede beim Anzeigeverhalten gibt. In Kiel wurde häufiger und in Mannheim deutlich häufiger als in
Lübeck der Weg der Nichtanzeige beschritten. Weiterhin gibt es leichte geschlechtsspezifische Unterschiede. Die weiblichen Befragten entschieden sich öfter für eine
Deeskalationsstrategie, anders als ihre männlichen Kollegen, die eher eine Durchsetzungsstrategie mit bzw. ohne Anzeige favorisierten. Der Dienstgrad wirkt sich
nur geringfügig auf die Vorgehensweise aus. Die Befragten mit einer geringen und
mittleren Diensterfahrung neigten mehrheitlich und häufiger als ihre sehr diensterfahrenen Kollegen zu einer Durchsetzungsstrategie ohne Verrechtlichung. Die
Dienstunerfahrenen wählten nur relativ selten eine Deeskalationsstrategie.
173
IX. Situation 9: Konflikt in Diskothek
Die folgende Situation schilderte einen Konflikv"kp"gkpgt"Fkumqvjgm<"ãKp"gkpgt"Fkumothek nehmen Sie die Personalien von X auf, als sich zwei stark angetrunkene männliche Personen zwischen Sie und X stellen. Diese versuchen die Maßnahme zu
uv…tgp."kpfgo"ukg"Ukg"ciitguukx"uejwdugp"wpf"Ukg"cdft“pigp0Ð
Der Tatbestand des § 113 StGB kann aus rechtlicher Perspektive als erfüllt eingestuft werden. Die körperliche Einwirkung richtete sich unmittelbar gegen die
polizeiliche Vollstreckungshandlung und sollte diese verhindern oder zumindest erschweren. Damit kann die Tatbestandsvariante des Widerstandsleistens als verwirklicht angesehen werden. Ebenso kann die Variante des tätlichen Angriffs einschlägig
sein. Ein tätlicher Angriff ist jede unmittelbar gegen den Körper des Vollstreckungsbeamten mit feindseligem Willen gerichtete Aktion.421 Ob hier beim
Schubsen ein derartiger feindseliger Wille vorlag, kann zwar angezweifelt werden,
im Ergebnis aber dahinstehen, da bereits das Widerstandsleisten unter den Tatbestand des § 113 StGB subsumiert werden kann.
1. Regionale Situationsbewertung
Zunächst werden die Ergebnisse nach Städten differenziert betrachtet (Abbildung
56).
Die Situationsbewertungen unterscheiden sich ganz deutlich. Bei der deeskalierenden Vorgehensweise sind diese Unterschiede noch verhältnismäßig gering.
So sprachen sich in Mannheim 22 Prozent, in Lübeck 21 Prozent und in Kiel lediglich 16 Prozent der Befragten hierfür aus. In der Tendenz zeigen sich auch bei der
prophylaktischen Anzeige, für die sich nur Wenige entschieden, keine auffälligen
regionalen Abweichungen. In Lübeck nannten 7 Prozent der Probanden diese Reaktion, in Kiel und Mannheim waren es 3 Prozent bzw. 6 Prozent. Offensichtliche
Bewertungsunterschiede gibt es bei den zwei verbleibenden Reaktionsvarianten.
Zunächst gilt der Blick der Durchsetzungsstrategie mit Anzeige. Die Spitzenpositionen nehmen hier Kiel und Lübeck ein, wobei Kiel mit 48 Prozent zu 41 Prozent
nochmals deutlich vor Lübeck liegt. Erst an letzter Stelle folgt mit großem Abstand
Mannheim. Hier nannten lediglich 21 Prozent der Befragten diese Taktik. Entsprechend umgekehrt ist das Verhältnis bei der letzten Antwortvariante, die eine
Thematisierung des Konflikts ohne Mobilisierung vorsah. Mannheim dominiert hier
mit mehr als 50 Prozent der Nennungen mit großem Abstand zu Kiel und Lübeck
mit 32 Prozent bzw. 31 Prozent.
421 So schon RGSt. 7, S. 301; 59, S. 264; auch LK-StGB/Bubnoff (1994); § 113 Rn. 17; Fischer
(2008), § 113 Rn. 27; Lackner/Kühl (2007), § 113 Rn. 6; NK-StGB/Paeffgen (2005), Rn. 31;
§ 113 Rn. 19; Schönke/Schröder-Eser (2006), § 113 Rn. 46.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Arbeit knüpft an das irritierende Faktum an, dass in der Hansestadt Lübeck zumindest in den Jahren 1999 bis 2004, aber auch noch aktuell, deutlich mehr Delikte wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB registriert worden sind als in Kiel. Dennoch ist die Zahl der Verurteilten nahezu gleich. Es liegt die Vermutung nahe, dass nur mehr Widerstände thematisiert werden als verurteilt.
Bisher vorhandene Studien zum Thema Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gehen zumeist ätiologisch vor. Sie liefern keine Erklärung für das unterschiedliche Registrierungsverhalten, aber wichtige Vorerkenntnisse über die zu erwartenden Konflikte und sozialen Besonderheiten der „widerständigen“ Personen.
Die Arbeit knüpft an diese Erkenntnisse an, überprüft sie bezüglich ihrer Aktualität und stellt einen eigenen vollständigen theoretischen Ansatz auf. Dieser kriminalsoziologische Ansatz unterscheidet zwischen Wahrnehmung eines Konfliktes, Thematisierung des Konfliktes und Mobilisierung des Widerstandsparagrafen. Die Datenerhebung erfolgte per schriftlicher Befragung mit Interviews bei 300 Polizeibeamtinnen und -beamten. Einbezogen wurden Kiel, Lübeck und – des regionalen Vergleichs wegen – die sozialstrukturell vergleichbare Stadt Mannheim. Abgefragt wurden zahlreiche Konfliktkonstellationen und Einflussfaktoren, solche wie Geschlecht, Diensterfahrung und Dienstgrad. Die Arbeit wertet die Daten umfangreich auf unterschiedliche Reaktionsmuster hin aus.