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Ein Täter wird nach Absatz 1 mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Sofern ein Regelbeispiel oder ein unbenannter schwerer Fall im
Sinne des Absatzes 2 verwirklicht wurde, kann eine Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden.
Im Rahmen der Konkurrenzen ist insbesondere das Verhältnis zur Nötigung
problematisch, da § 113 Abs. 1 StGB in seiner ersten Tatvariante des Widerstandsleistens sämtliche Merkmale des Nötigungsparagrafen § 240 StGB enthält. Zu § 240
StGB ist § 113 StGB der speziellere Tatbestand275 und wirkt sich wegen des
niedrigeren Grundstrafrahmens und wegen der grundsätzlich günstigeren Irrtumsregelung für den Täter privilegierend aus.276 Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerstandsparagrafen mangels spezifischer Vollstreckungssituation
scheitern, ist § 240 StGB uneingeschränkt anwendbar.277 Scheitert der Tatbestand
des § 113 StGB jedoch daran, dass die Handlung des Widerstandsübenden unterhalb
der tatbestandlichen Schwelle liegt, so ist von einer Sperrwirkung auszugehen, so
dass weder § 113 StGB noch § 240 StGB erfüllt sind.278 Dies ist auch sachgerecht,
da anderenfalls die Privilegierung des § 113 StGB leerliefe. Andere Ansichten befürworten in diesen Fällen eine Anwendbarkeit des § 240 StGB, allerdings unter
analoger Anwendung der Irrtumsregeln des § 113 Abs. 3, 4 StGB und unter der
Maßgabe des Strafrahmens von § 113 StGB.279
C. Selektivität der Strafverfolgung und strukturelle Besonderheiten des § 113 StGB
Die Sozialstruktur der untersuchten Städte ist, wie gezeigt, als vergleichbar anzusehen. Die Tatverdächtigenstruktur wird aufgrund der einheitlichen Erkenntnisse der
dargelegten polizeiwissenschaftlichen Studien als vergleichbar angesehen, wobei
diese Vermutung durch den ersten Teil des Fragebogens noch abzusichern sein wird.
Damit kann unterstellt werden, dass es in Kiel, Lübeck und Mannheim bei
vergleichbarer Tatverdächtigenstruktur ein vergleichbares Konfliktpotenzial im
Polizei-Bürger-Verhältnis gibt und die unterschiedlichen Hellfeldzahlen durch ein
regional abweichendes polizeiliches Kriminalisierungsverhalten erklärt werden
können.
Die Besonderheit des Widerstandsparagrafen ist die, dass der Beamte selbst ein
Verhalten wahrnimmt, dieses als Konflikt oder als Widerstand thematisiert und sich
für oder gegen eine Anzeige entscheidet. Der Polizeibeamte ist Teil eines mehr-
275 St. Rechtssprechung, Verweise bei Fischer (2008), § 113 Rn. 2.
276 Kindhäuser (2007), § 36, Rn. 57.
277 LK-StGB/Bubnoff (1994), § 113 Rn64; Kindhäuser (2007), § 36 Rn. 59.
278 So auch Kindhäuser (2007), § 36, Rn. 58.
279 Schönke/Schröder-Eser (2006), § 113 Rn. 43; Arzt/Weber (2000), § 45 Rn. 25; Backes/
Ransiek (1989), S. 625; Wessels/Hettinger (2007), Rn. 629; a.A. Fischer (2008), § 113 Rn. 2.
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stufigen Selektionsprozesses. Einen solchen Selektionsprozess, an dem die unterschiedlichen Strafverfolgungsorgane, aber auch Geschädigte und Zeugen beteiligt
sind, gibt es bei sämtlichen Delikten.280 Für § 113 StGB gelten insoweit jedoch
einige Besonderheiten, die nachfolgend dargelegt werden.
I. Selektivität der Strafverfolgung
Einen Anhaltspunkt für die tatsächliche Kriminalitätslage bieten die Polizeilichen
Kriminalstatistiken des Bundes und der Länder. Auf diesem Wege werden der
breiten Öffentlichkeit umfassende Daten zur polizeilich registrierten Kriminalität
zugänglich.281 Es lässt sich ablesen, wie oft bestimmte Handlungen in einem Jahreszeitraum von der Polizei als Straftat eingestuft, bearbeitet und registriert wurden.
Giddens weist darauf hin, dass die Polizeilichen Kriminalstatistiken vermutlich die
am wenigsten verlässliche Statistik unter allen offiziellen Sozialdaten sei.282 Diese
Kritik ist berechtigt. Seine Aussage lässt sich leicht belegen. Bis ein Delikt amtlich
bekannt geworden ist und in der Statistik erscheint, durchläuft es eine selektive Entscheidungskette.283 Bei den allermeisten Delikten erhält die Polizei die Information
über den Verdacht einer strafbaren Handlung nicht durch eigene Ermittlungen,
sondern überwiegend, nämlich in 85 Prozent bis 95 Prozent der Fälle, durch Hinweise von Geschädigten und Zeugen.284 Das hat zur Folge, dass nicht die Polizei als
Teil des staatlichen Überwachungsstabes unmittelbar beobachtend tätig wird,
sondern das Opfer oder ein Zeuge als wahrnehmende Instanz der informellen
Sozialkontrolle dazwischentritt. Folglich kommt es entscheidend darauf an, ob ein
Bürger ein sozial abweichendes Verhalten beobachtet, dieses als strafbare Handlung
einstuft und sich letztlich für eine Strafanzeige entscheidet.285 Blankenburg umschreibt dies mit folgenden Worten:
ãPkejv"fkg"Cpygpfwpi"fgu"Uvtchtgejvu."uqpfgtp"fkg"Fwpmgn¦khhgt286 seiner Nicht-Anwendung
*kp"tgngxcpvgp"H“nngp+"y“tg"gkp"cf“swcvgu"Oc?"h¯t"ugkpg"Ghhgmvkxkv“v"*È+. Das Strafrecht verfügt dementsprechend über keinen adäquaten Überwachungsstab, der alle Normabweichungen
einer Sanktion zuführt, sondern selbst die Polizei verlässt sich überwiegend auf die Anzeige
280 Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht (2006), S. 10 f.
281 Kunz (2004), § 24 Rn. 1.
282 Giddens (1999), S. 198 f.; siehe hierzu auch das Trichtermodell bei Blankenburg (1995), S.
10.
283 Im Gegensatz zum Zivilrecht, das keinerlei staatliche Überwachungstätigkeit vorsieht,
sondern die Mobilisierung des Rechts den uneinigen Parteien überlässt.
284 Kunz (2004), § 27 Rn. 19; Eisenberg (2005), § 26 Rn. 19; Blankenburg/Sessar/Steffen
(1978), S. 120 f.; Kürzinger (1978), S. 15; Schwind (2007), § 2 Rn. 34.
285 Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht (2006), S. 9 ff.
286 Unter dem Begriff Dunkelfeldziffer wird das Verhältnis zwischen der Zahl der statistisch
ausgewiesenen und der tatsächlich begangenen Straftaten verstanden. Siehe hierzu:
Göppinger (1997), S. 490; Kunz (2004), § 29 Rn. 4; Schwind (2007) § 2 Rn. 34, 36; Exner
(1949), S. 15.
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von Geschädigten, ehe sie tätig wird. Die Selektivität strafrechtlicher Sanktionen ist eine
Funktion in erster Linie des Verhaltens von Opfern von Straftaten und in zweiter Linie der
Kpvgpukv“v"gkpgt"igngigpvnkejgp"wpf"uvkejrtqdgpctvkigp"?dgtycejwpi"fwtej"fkg"Rqnk¦gkÐ0287
Wählt ein Bürger den Weg der Strafanzeige, so kann die Polizei, trotz des für sie
absolut gültigen Legalitätsprinzips, das sie zur Entgegennahme von Anzeigen und
zur Verfolgung möglicher Straftaten verpflichtet, das geschilderte Verhalten als
strafrechtlich nicht relevant beurteilen und von einer weiteren Verfolgung absehen.288 Wenn die Polizei eine angezeigte Handlung als strafrechtlich relevant einstuft, so obliegt die endgültige Entscheidung über die Erhebung einer Anklage der
Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion als Herrin des Ermittlungsverfahrens. Die
Staatsanwaltschaft ist zwar grundsätzlich verpflichtet, bei Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes Anklage zu erheben, kann aber hiervon absehen und das
Ermittlungsverfahren nach Maßgabe der §§ 153 ff. StPO einstellen, was in der Regel
der Zustimmung des Gerichts bedarf.
Halten wir zunächst fest, dass die Häufigkeit, mit der abweichendes Verhalten
kriminalisiert wird, überwiegend von der Anzeigeneigung der Geschädigten und
Zeugen von Straftaten abhängt und dem sozialen Wandel unterliegt.289 Auch die
Strafgerichte selektieren. Der Richter kann eine Einstellung des Verfahrens verfügen, den Angeklagten mangels eindeutiger Beweislage freisprechen oder eine
Strafe zur Bewährung aussetzen. Nur ein sehr geringer Anteil wird zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt.
287 Blankenburg (1980), S. 127. Siehe auch: Blankenburg (1995), S. 15 f.; Kürzinger (1978),
S. 164 ff.
288 Kunz (2004), § 24 Rn. 20. Ausführlich zum Thema Strafanzeigen und polizeiliche Reaktion
Kürzinger (1978) mit ausführlicher empirischer Untersuchung, insb. ab S. 164 ff.
289 Blankenburg (1980), S. 125, 129.
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Abbildung 8: Trichter der Sanktionierung
Straftaten gesamt, Berichtsjahr 2005.290
Der Trichter in Abbildung 8 zeigt die Selektion strafbarer Verhaltensweisen,
beginnend an der Schnittstelle vom Dunkelfeld zu bekannt gewordenen Straftaten
bis hin zur Freiheitsstrafe ohne Bewährung.
Den 100 Prozent aller durch formelle und informelle Kontrolle entdeckten Straftaten steht ein anhand von Dunkelfeldforschungen zu ermittelndes, nicht exakt eingrenzbares Dunkelfeld gegenüber. Etwa die Hälfte aller entdeckten Straftaten wird
aufgeklärt. Von den 36 Prozent der ermittelten Tatverdächtigen kommt es lediglich
bei etwa 15 Prozent zu einer Anklage. Von ihnen werden nur 10 Prozent vor Gericht
verurteilt und gegen 1 Prozent ergeht eine Freiheitsstrafe ohne und gegen 3 Prozent
gkpg" Htgkjgkvuuvtchg"okv"Dgy“jtwpi0"Gkpg" ¦wigurkv¦vg" Hqtownkgtwpi" ncwvgv<" ãIgigp"
nur 1 Prozent der Täter von 100 Prozent der entdeckten Straftaten ergeht eine Frei-
290 Bundes-PKS (2006), Berichtsjahr 2005; Strafverfolgungsstatistik (2007), Berichtsjahr
2005.
strafbares Verhalten
Dunkelfeld
registrierte Straftaten
= 100%
aufgeklärte Straftaten
= 55%
Tatverdächtige
= 36%
Abgeurteilte
= 15%
Verurteilte vor Gericht = 12%
Freiheitsstrafen = 3%
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jgkvuuvtchg" qjpg"Dgy“jtwpiÐ0291 Fgo" m…ppvg" cdgt" gpvigigpigjcnvgp"ygtfgp<" ãFkg"
Strafe kann ihre soziale Wirksamkeit nur bewahren, solange die Mehrheit nicht bemqoov."ycu"ukg"xgtfkgpvÐ0292
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Strafrecht gemäß den Grenzen der
Überwachungskapazität sowie entsprechend den sich wandelnden Vorstellungen der
kontrollierenden Instanzen über Angemessenheit und praktische Relevanz von
Strafen selektiv gehandhabt wird.293 Die Häufigkeit, mit der sozial abweichendes
Verhalten kriminalisiert wird, hängt primär von der Anzeigeneigung des Opfers
einer Straftat ab. Der hier beginnende Selektionsmechanismus wird von Polizei,
Staatsanwaltschaft und den Gerichten fortgeführt, wobei Entscheidungen der
Nichtmobilisierung vor allem im Bagatellbereich bedeutsam sind.294
II. Strukturelle Besonderheiten bei der Mobilisierung des Widerstandsparagrafen
Auf dem Weg eines Deliktes von der Begehung bis hin zur Registrierung in den
Polizeilichen Kriminalstatistiken wird wie gezeigt auf verschiedenen Ebenen
selektiert.295 Bei den allermeisten Delikten stehen den bekannt gewordenen Taten,
dem so genannten Hellfeld, nicht bekannt gewordene Taten gegenüber. Dieses
Dunkelfeld umfasst den Teilbereich aller tatsächlich begangenen Straftaten, die
nicht von den Verfolgungsinstanzen wahrgenommen und als solche nicht statistisch
erfasst werden296, also die Gesamtheit prinzipiell kriminalisierungsfähiger Ereignisse297. Zwischen Hell- und Dunkelfeld besteht eine Wechselwirkung, beide zusammengenommen ergeben die Gesamtsumme aller tatsächlich vorhandenen
Kriminalitätsereignisse einer Deliktsgruppe.298
Diese theoretische Sichtweise mag zunächst einleuchtend sein. Tatsächlich bereitet es aber erhebliche Schwierigkeiten, die Verbrechenswirklichkeit faktisch zu
erforschen und sichtbar zu machen. Dies liegt daran, dass es notwendigerweise
immer perspektivisch auf die subjektive Wahrnehmung und Bewertung der beteiligten oder beobachtenden sozialen Akteure ankommt.299 Mit der Erhellung des
Dunkelfelds kann demnach nur das sichtbar gemacht werden, was die in eine
291 Der trichterförmige Aufbau ist zumindest teilweise auch ein Ergebnis, das unmittelbar aus
der Gesetzesanwendung resultiert, so etwa aus der Normierung der Strafaussetzung zur Bewährung in § 56 StGB und dort insbesondere aus dem Prinzip der Regelaussetzung bei einer
Verurteilung zur Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr (§ 56 Abs. 1 S. 1 StGB).
292 Popitz (1968), S. 20.
293 Vgl. auch Blankenburg (1980), S. 130.
294 Erhard Blankenburg (1980), S. 129.
295 Siehe auch Abbildung 9.
296 Kunz (2004), § 29 Rn. 8; Göppinger (1997), S. 489.
297 Albrecht (2005), S. 147.
298 Kunz (2004), § 29 Rn. 9.
299 Eisenberg (2005), § 26 Rn. 2.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Arbeit knüpft an das irritierende Faktum an, dass in der Hansestadt Lübeck zumindest in den Jahren 1999 bis 2004, aber auch noch aktuell, deutlich mehr Delikte wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB registriert worden sind als in Kiel. Dennoch ist die Zahl der Verurteilten nahezu gleich. Es liegt die Vermutung nahe, dass nur mehr Widerstände thematisiert werden als verurteilt.
Bisher vorhandene Studien zum Thema Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gehen zumeist ätiologisch vor. Sie liefern keine Erklärung für das unterschiedliche Registrierungsverhalten, aber wichtige Vorerkenntnisse über die zu erwartenden Konflikte und sozialen Besonderheiten der „widerständigen“ Personen.
Die Arbeit knüpft an diese Erkenntnisse an, überprüft sie bezüglich ihrer Aktualität und stellt einen eigenen vollständigen theoretischen Ansatz auf. Dieser kriminalsoziologische Ansatz unterscheidet zwischen Wahrnehmung eines Konfliktes, Thematisierung des Konfliktes und Mobilisierung des Widerstandsparagrafen. Die Datenerhebung erfolgte per schriftlicher Befragung mit Interviews bei 300 Polizeibeamtinnen und -beamten. Einbezogen wurden Kiel, Lübeck und – des regionalen Vergleichs wegen – die sozialstrukturell vergleichbare Stadt Mannheim. Abgefragt wurden zahlreiche Konfliktkonstellationen und Einflussfaktoren, solche wie Geschlecht, Diensterfahrung und Dienstgrad. Die Arbeit wertet die Daten umfangreich auf unterschiedliche Reaktionsmuster hin aus.