73
zu § 17 StGB, nur denjenigen straffrei, der eine positive Annahme bezüglich der
Rechtswidrigkeit der Diensthandlung hat. Sofern sich der Widerstandsübende
keinerlei Gedanken über die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung macht,
erfüllt er uneingeschränkt den Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB.270 § 113 Abs. 4 S.
1 StGB sieht eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 2 StGB vor, wenn der Irrtum vermeidbar war, und geht damit weiter als die Regelung des allgemeinen Verbotsirrtums nach § 17 StGB, der nur eine Strafmilderung nach dem enger gefassten § 49
Abs. 1 StGB eröffnet. Die bloße Unvermeidbarkeit des Irrtums schließt die Strafbarkeit nicht aus. Vielmehr verweist § 113 Abs. 4 S. 2 StGB im Gegensatz zum allgemeinen Verbotsirrtum den Bürger zusätzlich darauf, sich - soweit ihm dies zumutbar ist - mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren. Es wird deutlich, dass der Gesetzgeber den Bürger lediglich auf die
Gegenwehr mit zulässigen Rechtsbehelfen verweist und aktive Widerstandshandlungen gegen den Beamten und die Vollstreckungsmaßnahme nur ausnahmsweise
und bei besonders fehlerhaften Maßnahmen als nicht strafbewehrt anerkennen
wollte.271 Die Unzumutbarkeit wird bejaht, wenn dem Adressaten bei einer Duldung
irreparable Schäden entstehen würden, was etwa bei einer nicht nur kurzfristigen
Freiheitsentziehung bejaht wird.272 Wenn es dem Widerstandsübenden zumutbar
war, sich bei einem unvermeidbaren Irrtum mit Rechtsbehelfen zu wehren, so kann
das Gericht nach § 113 Abs. 4, S. 2 StGB die Strafe nach seinem Ermessen gemäß
§ 49 Abs. 2 StGB mildern oder ganz von einer Bestrafung nach § 113 Abs. 1 StGB
absehen. Es wird eine nicht unerhebliche Richtermacht normiert, die als bedenklich
angesehen wird.273
Wir sehen, dass die Regelung des § 113 Abs. 4 StGB ein zweischneidiges Schwert
ist. Sie privilegiert den Beschuldigten einerseits in Bezug auf den allgemeinen
Verbotsirrtum, stellt ihn andererseits auch wieder schlechter.
IV. Regelbeispiele und Konkurrenzen
§ 113 Abs. 2 StGB nennt zwei Regelbeispiele, deren strafschärfende Indizwirkung
eintritt, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt274, um
diese bei der Tat zu verwenden (§ 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB), oder wenn der Täter
durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer
schweren Gesundheitsschädigung bringt (§ 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB).
270 Arzt/Weber (2000), § 45 Rn. 46.
271 Meyer (1972), S. 1846.
272 Arzt/Weber (2000), Rn. 144.
273 Arzt/Weber (2000), Rn. 146.
274 Siehe aktuell zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte unter Einsatz eines Pkws als
Waffe den Beschluss des BVerfG vom 1. Sept. 2008.
74
Ein Täter wird nach Absatz 1 mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Sofern ein Regelbeispiel oder ein unbenannter schwerer Fall im
Sinne des Absatzes 2 verwirklicht wurde, kann eine Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden.
Im Rahmen der Konkurrenzen ist insbesondere das Verhältnis zur Nötigung
problematisch, da § 113 Abs. 1 StGB in seiner ersten Tatvariante des Widerstandsleistens sämtliche Merkmale des Nötigungsparagrafen § 240 StGB enthält. Zu § 240
StGB ist § 113 StGB der speziellere Tatbestand275 und wirkt sich wegen des
niedrigeren Grundstrafrahmens und wegen der grundsätzlich günstigeren Irrtumsregelung für den Täter privilegierend aus.276 Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerstandsparagrafen mangels spezifischer Vollstreckungssituation
scheitern, ist § 240 StGB uneingeschränkt anwendbar.277 Scheitert der Tatbestand
des § 113 StGB jedoch daran, dass die Handlung des Widerstandsübenden unterhalb
der tatbestandlichen Schwelle liegt, so ist von einer Sperrwirkung auszugehen, so
dass weder § 113 StGB noch § 240 StGB erfüllt sind.278 Dies ist auch sachgerecht,
da anderenfalls die Privilegierung des § 113 StGB leerliefe. Andere Ansichten befürworten in diesen Fällen eine Anwendbarkeit des § 240 StGB, allerdings unter
analoger Anwendung der Irrtumsregeln des § 113 Abs. 3, 4 StGB und unter der
Maßgabe des Strafrahmens von § 113 StGB.279
C. Selektivität der Strafverfolgung und strukturelle Besonderheiten des § 113 StGB
Die Sozialstruktur der untersuchten Städte ist, wie gezeigt, als vergleichbar anzusehen. Die Tatverdächtigenstruktur wird aufgrund der einheitlichen Erkenntnisse der
dargelegten polizeiwissenschaftlichen Studien als vergleichbar angesehen, wobei
diese Vermutung durch den ersten Teil des Fragebogens noch abzusichern sein wird.
Damit kann unterstellt werden, dass es in Kiel, Lübeck und Mannheim bei
vergleichbarer Tatverdächtigenstruktur ein vergleichbares Konfliktpotenzial im
Polizei-Bürger-Verhältnis gibt und die unterschiedlichen Hellfeldzahlen durch ein
regional abweichendes polizeiliches Kriminalisierungsverhalten erklärt werden
können.
Die Besonderheit des Widerstandsparagrafen ist die, dass der Beamte selbst ein
Verhalten wahrnimmt, dieses als Konflikt oder als Widerstand thematisiert und sich
für oder gegen eine Anzeige entscheidet. Der Polizeibeamte ist Teil eines mehr-
275 St. Rechtssprechung, Verweise bei Fischer (2008), § 113 Rn. 2.
276 Kindhäuser (2007), § 36, Rn. 57.
277 LK-StGB/Bubnoff (1994), § 113 Rn64; Kindhäuser (2007), § 36 Rn. 59.
278 So auch Kindhäuser (2007), § 36, Rn. 58.
279 Schönke/Schröder-Eser (2006), § 113 Rn. 43; Arzt/Weber (2000), § 45 Rn. 25; Backes/
Ransiek (1989), S. 625; Wessels/Hettinger (2007), Rn. 629; a.A. Fischer (2008), § 113 Rn. 2.
Chapter Preview
References
Zusammenfassung
Die Arbeit knüpft an das irritierende Faktum an, dass in der Hansestadt Lübeck zumindest in den Jahren 1999 bis 2004, aber auch noch aktuell, deutlich mehr Delikte wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB registriert worden sind als in Kiel. Dennoch ist die Zahl der Verurteilten nahezu gleich. Es liegt die Vermutung nahe, dass nur mehr Widerstände thematisiert werden als verurteilt.
Bisher vorhandene Studien zum Thema Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gehen zumeist ätiologisch vor. Sie liefern keine Erklärung für das unterschiedliche Registrierungsverhalten, aber wichtige Vorerkenntnisse über die zu erwartenden Konflikte und sozialen Besonderheiten der „widerständigen“ Personen.
Die Arbeit knüpft an diese Erkenntnisse an, überprüft sie bezüglich ihrer Aktualität und stellt einen eigenen vollständigen theoretischen Ansatz auf. Dieser kriminalsoziologische Ansatz unterscheidet zwischen Wahrnehmung eines Konfliktes, Thematisierung des Konfliktes und Mobilisierung des Widerstandsparagrafen. Die Datenerhebung erfolgte per schriftlicher Befragung mit Interviews bei 300 Polizeibeamtinnen und -beamten. Einbezogen wurden Kiel, Lübeck und – des regionalen Vergleichs wegen – die sozialstrukturell vergleichbare Stadt Mannheim. Abgefragt wurden zahlreiche Konfliktkonstellationen und Einflussfaktoren, solche wie Geschlecht, Diensterfahrung und Dienstgrad. Die Arbeit wertet die Daten umfangreich auf unterschiedliche Reaktionsmuster hin aus.