gen müssen dann gegeneinander abgewogen werden. So kann eine Leitung zwar
dem Abtransport von umweltverträglich erzeugten Windstrom dienen, aber trotzdem
in ein sensibles Ökosystem eingreifen (so verlaufen die Anschlusskabel von Offshore-Windenergieanlagen durch den Nationalpark Wattenmeer)47. Diese Betrachtung der Eingriffsintensität von Anlagen, die grundsätzlich der Umweltverträglichkeit der Stromversorgung dienen, beschäftigt die Gerichte schon geraume Zeit bei
der Zulassung von Windkraftanlagen. So entschied das VG Koblenz, dass artenschutzrechtliche Belange der Errichtung einer Windenergieanlage regelmäßig entgegen stehen, wenn sich deren vorgesehener Standort nur weniger als 200 m von dem
Horst eines brütenden Rotmilanpaares entfernt befindet.48 Maßnahmen, die der Umweltverträglichkeit der Stromversorgung dienen können also auch untersagt werden,
wenn sie unverhältnismäßig starke direkte Umweltauswirkungen hervorrufen. Der
Ausbau in diesem Sinne eingreifender Anlagen kan folglich nicht oder nur mit Auflagen (zum Beispiel Kabel statt Freileitung im Naturschutzgebiet) genehmigt werden.
J. Ergebnis
Entscheidungen, die auf Grundlage des EnWG gefällt werden, berühren zahlreiche
Umweltverträglichkeitsaspekte. Ein Anwendungsbeispiel ist der Entwurf des Referenz-Übertragungsnetzes, bei dem BNetzA aus Umweltverträglichkeitsgründen die
Verwendung von Kabeln statt einer Freileitung festlegt. Auch kann ein Netzausbau
nur dann bedarfsgerecht im Sinne des § 11 EnWG sein, wenn an der Leitung ein
Temperaturmonitoring durchgeführt wird. Es zeigt sich vor allem die Anwendbarkeit bei Aspekten der Netzplanung und -steuerung. Damit wird eine Entwicklung gefördert, die den Fokus von der Versorgungssicherheit der Netze verschiebt zur technischen Optimierung, die es zulässt, dass in enger Zusammenarbeit zwischen Netzbetreiber, Energieproduzenten und Verbrauchern die produzierte Energie sehr viel
effizienter eingesetzt werden kann als bisher.49
Zwingende Wirkung entfaltet das Umweltverträglichkeitsziel vor allem dahingehend, dass es im Rahmen einer Optimierung zu verwirklichen ist. Allerdings dürfte
das Optimierungsgebot selten dazu führen, dass Entscheidungen zwingend allein im
Sinne optimaler Umweltverträglichkeit getroffen werden. Denn im Rahmen der Abwägung sind eben auch die anderen Ziele des EnWG und im Falle privatrechtlicher
Entscheider deren grundrechtliche Freiheiten zu berücksichtigen. Dies kann jedoch
nicht zu der Annahme verleiten, das Umweltverträglichkeitsziel sei überflüssig.
Denn durch dessen Nennung wird ermöglicht, dass jenseits des klassischen Umweltund Planungsrechts, Umweltverträglichkeitsaspekte bei Entscheidungen im Rahmen
47 Näheres dazu unter www.offshore-wind.de bei „Netzanbindung“.
48 VG Koblenz, Urt. v. 24. 7. 2008 - 1 K 1971/07.KO (in „Rechtsprechung“ unter
http://www.justiz.rlp.de abrufbar).
49 Siehe auch Rendschmidt u.a., Die Zukunft der deutschen Stromnetze - veränderte Eigentümerstrukturen und intelligente Technologien, ET 11/2007, S. 56 ff.
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des EnWG beachtet werden müssen. Über das Optimierungsgebot des Gesetzeszwecks wird Umweltschutz als Querschnittsaufgabe somit also vor allem in Regulierungspraxis wie Entscheidungsfindung der Energieversorgungsunternehmen verankert.
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References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit dem Gesetzesziel „Umweltverträglichkeit“ des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Autor reduziert das Gesetzesziel auf eine Definition mit wenigen Kriterien. Ferner wird die Rechtsqualität von Ziel- und Zweckbestimmungen untersucht. Umwelteinwirkungen der Energieversorgung werden aufgezeigt – insbesondere in welchem Umfang Netztechnik, Struktur und Steuerung der Netze Auswirkungen auf die Umwelt haben. Umweltverträglicher Netzbetrieb bedeutet so beispielsweise die möglichst weitgehende Einbindung dezentraler Erzeuger und eine effiziente Abstimmung von Angebot und Nachfrage. Schließlich werden Beispiele gebildet, um zu zeigen, inwieweit „Umweltverträglichkeit“ in Abwägung mit den anderen Zielbestimmungen des EnWG Auswirkung bei der Auslegung des Energiewirtschaftsrechts haben kann. So wird unter anderem deutlich, dass „Netzausbau“ unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit nicht nur den Bau neuer Leitungen, sondern auch das Überwachen der Temperatur der bestehenden Leitung bedeuten kann.