II. Netzanschluss von Offshore-Windparks
Insbesondere der Netzanschluss der Offshore Windkraftparks verlangt die Verlegung neuer Kabeltrassen. Diese stellen einerseits einen Eingriff in die Umwelt dar,
andererseits dienen sie dem Anschluss umweltverträglicher Energieerzeugungsanlagen.45 Der Gesetzgeber hat mit § 17 Abs. 2a EnWG klargestellt, dass diese Abwägung zugunsten des Netzanschlusses und also auch dem Bau neuer Trassen entschieden wurde. Indem § 17 Abs. 2a EnWG den Netzbetreiber verpflichtet, das Netz zwischen Umspannanlage der einspeisenden Anlagen und dem nächstgelegenen Verknüpfungspunkt des Übertragungsnetzes zu betreiben, sind die Netzbetreiber zum
Netzanschluss verpflichtet, was den Bau der Netze vorantreibt. In diesem Fall ist somit eine Abwägung zwischen verschiedenen Aspekten des Umweltverträglichkeitsziels sowie dem Preiswertigkeitsziel schon speziellgesetzlich aufgelöst. Für eine
Hinzuziehung des § 1 Abs. 1 EnWG im Rahmen einer Auslegung bleibt kein Raum
mehr.
III. Anschluss dezentraler Erzeugungsanlagen
Um den Anschluss dezentraler Erzeugungsanlagen zu ermöglichen, sind Erweiterungen und technische Umrüstungen des Netzes erforderlich. Die dezentrale Bereitstellung von Regelleistung bedarf einer Steuerung des Netzes unter Effizienzgesichtspunkten. Bei der Planung dieser Netze müssen verschiedene Umweltauswirkungen
bedacht werden. Denn der Neubau von Netzen hat grundsätzlich direkte Umwelteinwirkungen zur Folge (welche wiederum durch die Nutzung von Erdkabeln reduziert
werden können). Andererseits bietet die Stärkung dezentraler Optionen die Möglichkeit, Energie effizienter einsetzen zu können. Mit § 14 Abs. 2 EnWG hat der Gesetzgeber diesen Konflikt dahingehend aufgelöst, dass dezentrale Optionen zu berücksichtigen sind. Diese Berücksichtigungspflicht kann als Entscheidung für die Nutzung dezentraler Optionen verstanden werden, auch wenn dies den Bau neuer Leitungen bedeutet.
Allerdings ist nicht jede Nutzung dezentraler Optionen mit dem Neubau von Leitungen verbunden. Schon Netzanlagen, die eine differenziertere Steuerung des Netzes, der Erzeugungsanlagen und der Verbraucher ermöglichen, dienen der Nutzung
dezentraler Optionen.
Im Einzelfall müssen Netzbetreiber bei der Planung neuer Netze und beim Betrieb der bestehenden Anlagen die Ziele Umweltverträglichkeit, Versorgungssicherheit und Preiswertigkeit gegeneinander abwägen. Ein Ausbau, der Umweltverträglichkeit und Versorgungssicherheit erhöht, kann also zulässigerweise zu Erhöhung
der Netzkosten beitragen.
45 Dazu schon Kuxenko, Umweltverträgliche Energieversorgung, S. 143 f.
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I. Planungsentscheidungen durch Behörden
Auch bei behördlichen Planungsentscheidungen können Umweltverträglichkeitsaspekte bedacht werden. So können die Ziele der Raumordnung Standorte von dezentralen Kraftwerken umfassen und Leitungen vorsehen, die dem Netzanschluss umweltverträglicher Kraftwerke und dezentraler Optionen dienen. Des Weiteren können bei der Bauleitplanung Vorrangflächen ausgewiesen werden, die die Planungssicherheit von Anlagenbetreibern erhöhen. Maßnahmen der Netzsteuerung wie Lastmanagement oder ein Freileitungs-Monitoring können bei der Planung allerdings
nicht berücksichtigt werden. Auch im Rahmen der Planrechtfeststellung könnte die
Beachtung des Umweltverträglichkeitsaspekts deren Ergebnis beeinflussen.
Grundsätzlich muss die zuständige Behörde die Gesetzeszwecke des Fachplanungsgesetzes, und damit das Umweltverträglichkeitsziel des EnWG beachten. Allerdings greifen zugunsten von Umweltverträglichkeitsaspekten vielfach speziellgesetzliche Normen. So gelten spezielle Planungsleitsätze. Nach § 22 Abs. 1 BImSchG
sind vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu unterlassen. Ähnlich verbietet
§ 19 Abs. 3 BNatSchG strikt vermeidbare Eingriffe im Außenbereich. Die auf
Grundlage des § 23 Abs. 1 BImSchG ergangene 26. BImSchV legt verbindliche
Grenzwerte für elektromagnetische Felder fest. Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie begründet ein striktes Verbot, Eingriffe in Schutzgebieten vorzunehmen. Nach der Vogelschutz-Richtlinie bestehen besondere Schutzanforderungen, wenn die betroffene
Fläche Bestandteil eines Vogelschutzgebiets ist. Diese strikten Rechtsätze sind nicht
einmal im Wege der Abwägung überwindbar.46 Die Schutzwirkung des speziellen
Umweltrechts geht also über die des Optimierungsgebots Umweltverträglichkeit hinaus, das im Rahmen der Abwägung zugunsten gleichwertiger Ziele einschränkbar
ist.
Aber auch das Gesetzesziel Umweltverträglichkeit muss bei Behördenentscheidungen insbesondere im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung bedacht werden. Durch die Umweltverträglichkeitsprüfung werden die methodischen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Umweltbelange in die Abwägung eingehen. Bei einer
starkten Umweltbeeinträchtigung, erhalten diese Belange deshalb auch ein hohes
Gewicht bei der Abwägung. Da aber das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den Zielen des Planungsgesetzes abgewogen werden muss, führt das Umweltverträglichkeitsziel im EnWG dazu, dass Umweltbelange nicht den Gesetzeszielen gegenüberstehen, sondern auch Teil derselben sind. In sofern wird die Berücksichtigung von Umweltbelangen durch das Gesetzesziel Umweltverträglichkeit aufgewertet.
Vor dem Hintergrund der festgestellten Umweltauswirkungen von Energienetzen
muss bei Planungsentscheidungen einerseits beachtet werden, inwieweit die geplante Leitung in die Umwelt eingreift und andererseits, inwieweit die geplante Leitung
der Umweltverträglichkeit der Stromversorgung Vorschub leistet. Die Auswirkun-
46 BVerwG, NJW 1-2/1986, 82; Gellermann, in: Hansmann (Hg.), Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 19 BNatSchG, Rn. 4.
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References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit dem Gesetzesziel „Umweltverträglichkeit“ des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Autor reduziert das Gesetzesziel auf eine Definition mit wenigen Kriterien. Ferner wird die Rechtsqualität von Ziel- und Zweckbestimmungen untersucht. Umwelteinwirkungen der Energieversorgung werden aufgezeigt – insbesondere in welchem Umfang Netztechnik, Struktur und Steuerung der Netze Auswirkungen auf die Umwelt haben. Umweltverträglicher Netzbetrieb bedeutet so beispielsweise die möglichst weitgehende Einbindung dezentraler Erzeuger und eine effiziente Abstimmung von Angebot und Nachfrage. Schließlich werden Beispiele gebildet, um zu zeigen, inwieweit „Umweltverträglichkeit“ in Abwägung mit den anderen Zielbestimmungen des EnWG Auswirkung bei der Auslegung des Energiewirtschaftsrechts haben kann. So wird unter anderem deutlich, dass „Netzausbau“ unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit nicht nur den Bau neuer Leitungen, sondern auch das Überwachen der Temperatur der bestehenden Leitung bedeuten kann.