II. Koordination des Regelleistungseinsatzes
Fraglich ist aber, inwieweit die Übertragungsnetzbetreiber zur Koordination des Regelleistungseinsatzes verpflichtet sind. § 22 Abs. 2 S. 4 EnWG gibt vor, dass die Zusammenarbeit dem Ziel dienen muss, den Regelenergiebedarf zu senken. Dabei
muss die Zusammenarbeit über das hinausgehen, was laut § 22 Abs. 2 EnWG ohnehin schon verpflichtend ist: eine gemeinsame Ausschreibung (Satz 1) über eine gemeinsame Internetplattform (Satz 2).
In einem ersten Schritt könnten sich die Netzbetreiber über die einzusetzenden
Mengen an Regelleistung informieren. In einem zweiten Schritt könnte eine Vereinbarung geschlossen werden, wie der Einsatz von Regelleistung (mit dem Ziel den
Bedarf zu senken) zu koordinieren ist. In einem letzten Schritt ließe sich das Gegeneinanderregeln ganz vermeiden, wenn der Einsatz der Regelleistung bundesweit so
abgestimmt würde, als sei eine einheitliche Regelzone gegeben. Voraussetzung wäre
es, dass die Versorgungssicherheit nicht gefährdet ist.
Diese konkreten Schritte widersprechen weder Wortlaut noch Telos des Gesetzes.
Auch systematisch lassen sich keine Widersprüche erkennen. Allerdings kann keine
dahingehende Pflicht angenommen werden, weil keine notwendige Konkretisierung
im Sinne des Wesentlichkeitsgebots vorliegt. Denn keine der Pflichten lässt sich
konkret der Norm § 22 Abs. 2 S. 4 EnWG entnehmen. Aber die Netzbetreiber dürfen auch kein Verfahren wählen, das nicht tauglich ist, den Bedarf an Regelleistung
zu reduzieren. Denn dieses Ziel ist durch die Zusammenarbeitspflicht des § 22 Abs.
2 S. 4 EnWG vorgeschrieben.
III. Ergebnis – Zusammenarbeitspflicht der Übertragungsnetzbetreiber
Eine Zusammenlegung der Regelzonen zu einer bundesweiten Regelzone entspricht
zwar dem Umweltverträglichkeitsziel. Aber die in Frage kommende Norm § 22 Abs.
2 S. 4 EnWG ist nicht konkret genug, um eine dahingehende Pflicht zu begründen.
Aus § 22 Abs. 2 S. 4 EnWG folgt allerdings, dass die Netzbetreiber Anstrengungen
unternehmen müssen, durch Koordination den Regelleistungsbedarf zu senken. Diese Anstrengungen müssen dafür auch tatsächlich tauglich sein.
G. Einspeisung von Biomethan
Im Jahr 2006 wurden nach dem Monitoringbericht der Bundesnetzagentur 134 Anfragen zur Biomethaneinspeisung gestellt. In Betrieb genommen wurden bisher allerdings nur zwei Anlagen.42 Es ist aber wahrscheinlich, dass mit zunehmender Erfahrung die Bedeutung der Biomethaneinspeisung zunehmen wird. Gasnetzbetreiber
42 BNetzA, Monitoringbericht 2007, S. 135.
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References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit dem Gesetzesziel „Umweltverträglichkeit“ des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Autor reduziert das Gesetzesziel auf eine Definition mit wenigen Kriterien. Ferner wird die Rechtsqualität von Ziel- und Zweckbestimmungen untersucht. Umwelteinwirkungen der Energieversorgung werden aufgezeigt – insbesondere in welchem Umfang Netztechnik, Struktur und Steuerung der Netze Auswirkungen auf die Umwelt haben. Umweltverträglicher Netzbetrieb bedeutet so beispielsweise die möglichst weitgehende Einbindung dezentraler Erzeuger und eine effiziente Abstimmung von Angebot und Nachfrage. Schließlich werden Beispiele gebildet, um zu zeigen, inwieweit „Umweltverträglichkeit“ in Abwägung mit den anderen Zielbestimmungen des EnWG Auswirkung bei der Auslegung des Energiewirtschaftsrechts haben kann. So wird unter anderem deutlich, dass „Netzausbau“ unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit nicht nur den Bau neuer Leitungen, sondern auch das Überwachen der Temperatur der bestehenden Leitung bedeuten kann.