Schneefall, hohe Windgeschwindigkeiten bei Temperaturen um den Gefrierpunkt)
dimensioniert, stünden Kosten und Nutzen (Versorgungssicherheit) nicht mehr im
Verhältnis. Anlagen-, wie auch Versorgungssicherheit werden dabei gegenüber
Preisgünstigkeitsaspekten abgewogen.
Mögliche Einschränkungen des Sicherheitsziels müssten angesichts dessen Bedeutung auch angemessen sein. Ein Temperaturmonitoring ist in Deutschland bereits
Stand der Technik.35 Bei Kabeln ist das Temperaturmonitoring absolut notwendig.
Und auch bei Freileitungen wird es bereits praktiziert. So führt GENI in der Uckermark seit 2002 ein Freileitungs-Monitoring auf der 110 kV-Verteilernetzebene
durch.36 E.ON Netz betreibt ein Pilotprojekt in Nordfriesland.37 Letztlich können mit
Hilfe des Freileitungs-Monitorings vorhandene Netze effizienter ausgenutzt werden,
weil nicht eine theoretisch festgelegte Leitungstemperatur angenommen wird, sondern die vorhandene tatsächliche Temperatur gemessen werden kann. Da man die
genaue Temperatur kennt, trägt das Freileitungs-Monitoring zur Sicherheit des Netzbetriebs bei. Die Sicherheit des Netzbetriebs wird durch ein Freileitungs-Monitoring
deshalb keinesfalls unverhältnismäßig eingeschränkt.
Sicherheit und Zuverlässigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 EnWG werden somit
durch ein Freileitungs-Monitoring nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus sprechen die
Umweltverträglichkeit und Stärkung des Wettbewerbs für ein Freileitungs-Monitoring.
IV. Ergebnis – Freileitungs-Monitoring als Maßnahme des Netzausbaus
Somit kann die Durchführung eines Freileitungs-Monitoring ein bedarfsgerechter
Ausbau des Energieversorgungsnetzes sein, wenn es wirtschaftlich zumutbar ist. Die
Sicherheit und Zuverlässigkeit im Sinne des § 11 Abs. 1 EnWG wird dadurch nicht
gefährdet. Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 S. 1 EnWG vor, ist der Netzbetreiber zu einem Freileitungs-Monitoring verpflichtet, solange die Kapazität der
Leitung nicht besser auf andere Art und Weise wirtschaftlich zumutbar dem Bedarf
angepasst werden kann.
F. Zusammenarbeitspflicht der Übertragungsnetzbetreiber
Die Energieversorgungsunternehmen sind gemäß § 22 Abs. 2 S. 4 EnWG zur Zusammenarbeit verpflichtet, um den Aufwand an Regelenergie zu senken. Die Pflicht
komplett.html, (zuletzt aufgerufen am 18. 12. 2007).
35 Brakelmann, Netzverstärkungs-Trassen zur Übertragung von Windenergie, S. 19, 112; Oswald,
Vergleichende Studie zu Stromübertragungstechniken im Höchstspannungsnetz, S. 20.
36 Wagner, Integration Erneuerbarer Energie, S. 16.
37 Siehe dazu die von E.ON Netz betriebene Seite http://www.ganderkesee-sankthuelfe.de (zuletzt
aufgerufen am 23. 11. 2007).
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References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit dem Gesetzesziel „Umweltverträglichkeit“ des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Autor reduziert das Gesetzesziel auf eine Definition mit wenigen Kriterien. Ferner wird die Rechtsqualität von Ziel- und Zweckbestimmungen untersucht. Umwelteinwirkungen der Energieversorgung werden aufgezeigt – insbesondere in welchem Umfang Netztechnik, Struktur und Steuerung der Netze Auswirkungen auf die Umwelt haben. Umweltverträglicher Netzbetrieb bedeutet so beispielsweise die möglichst weitgehende Einbindung dezentraler Erzeuger und eine effiziente Abstimmung von Angebot und Nachfrage. Schließlich werden Beispiele gebildet, um zu zeigen, inwieweit „Umweltverträglichkeit“ in Abwägung mit den anderen Zielbestimmungen des EnWG Auswirkung bei der Auslegung des Energiewirtschaftsrechts haben kann. So wird unter anderem deutlich, dass „Netzausbau“ unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit nicht nur den Bau neuer Leitungen, sondern auch das Überwachen der Temperatur der bestehenden Leitung bedeuten kann.