In Betracht kommt zum Beispiel die Durchführung eines Freileitungs-Monitorings an einer bestehenden Leitung, um eine umweltverträgliche Anlage anzuschliessen oder dezentrale Optionen zu nutzen. Es ist vom Fall auszugehen, dass der
Neubau einer Leitung unverhältnismäßig teuer ist, ein kostengünstigeres Freileitungs-Monitoring die Kapazität des Netzes aber spürbar erweitert. Den Netzbetreiber träfe die Pflicht nach § 11 Abs. 1 EnWG zur Installation eines Freileitungs-Monitorings, wenn dies einen bedarfsgerechten Ausbau des Netzes darstellt und weiterhin Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Stromnetzes gewährleistet sind.
I. Bedarfsgerechtigkeit der Kapazitätserweiterung
Die Durchführung eines Freileitungs-Monitorings müsste bedarfsgerecht sein. Bedarfsgerecht ist der Ausbau jedenfalls dann, wenn das Netz die Nachfrage nach
Übertragung von Elektrizität befriedigen kann. Dies ergibt sich aus der Vorgabe des
Art. 9 lit. a) der EltRL, dessen Umsetzung § 11 dient.28 Besteht ein dauerhafter Netzengpass, kann der Netzausbau nicht bedarfsgerecht sein.29
Das Freileitungs-Monitoring kann zwar die Kapazität des Netzes erhöhen, jedoch
ist nicht davon auszugehen, dass die Maßnahme dem Bedarf in voller Höhe gerecht
würde. Fraglich ist also, ob ein Freileitungs-Monitoring überhaupt Ausbau im Sinne
der Norm sein kann. Wäre aber nur eine neue Leitung bedarfsgerecht im Sinne der
Vorschrift, nicht aber das ebenfalls Kapazität schaffende Freileitungs-Monitoring,
würde das Kriterium der Bedarfsgerechtigkeit verhindern, dass die Kapazität des
Netzes überhaupt vergrößert wird. Es ist aber davon auszugehen, dass es Sinn und
Zweck des Kriteriums bedarfsgerecht ist, den Anforderungen der Netznutzer so gut
wie möglich zu entsprechen. Deshalb sind auch solche Maßnahmen bedarfsgerecht
im Sinne des § 11 Abs. 1 EnWG, wenn sie dem Bedarf so weit wie möglich gerecht
werden. Das Freileitungs-Monitoring ist deshalb bedarfsgerecht im Sinne des § 11
Abs. 1 EnWG.
II. Netzausbau
Das Freileitungs-Monitoring müsste eine Maßnahme des Netzausbaus sein. Der Begriff Netzausbau wird gesetzlich nicht definiert, war allerdings Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen. Unstreitig liegt jedenfalls dann Netzausbau vor, wenn
die Lastfähigkeit des Netzes verstärkt wird.30 Das Freileitungs-Monitoring erweitert
28 GesE der BReg zum EnWG, BT-Drucks 15/3917, S. 56.
29 Pritzsche/Stephan/Pooschke, Engpassmanagement durch marktorientiertes Redispatching, RdE
2007, S. 36, 37.
30 Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, § 4 Rn. 55 m.w.N.
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die Netzkapazität zum Teil bis zu 50 Prozent und ist damit eine Maßnahme des
Netzausbaus.
III. Sicherheit und Zuverlässigkeit
Die Durchführung eines Freileitungs-Monitoring dürfte die Sicherheit des Netzes
nicht gefährden. Um festzustellen, ob die Sicherheit des Netzbetriebs durch ein Freileitungs-Monitoring gefährdet ist, muss der Sicherheitsbegriff des § 11 Abs. 1
EnWG ausgelegt werden. Der Schwerpunkt der Norm liegt auf der Sicherheit und
Leistungsfähigkeit des Netzbetriebs, weshalb dem Sicherheitsziel ein besonderes
Gewicht eingeräumt werden muss. Somit sind die anderen Ziele des § 1 EnWG anzuführen und gegenüber den besonders schwer wiegenden Sicherheitsaspekten abzuwägen.
Da hier von der wirtschaftlichen Zumutbarkeit des Freileitungs-Monitorings ausgegangen wird, kann keine unangemessene Einschränkung des Preiswertigkeitsziels
vorliegen. Da im Beispiel das Freileitungs-Monitoring eingesetzt wird, um energieeffiziente dezentrale Optionen zu erschließen oder umweltverträgliche Anlagen anzuschließen, entspricht die Maßnahme auch dem Umweltverträglichkeitsziel. Daneben wirkt sich die Nutzung von dezentralen Optionen auch positiv auf den Wettbewerb aus, weil so mehr Anbieter im Produktions- beziehungsweise Speichermarkt
agieren.
Dem Einsatz eines Freileitungs-Monitorings kann allerdings entgegengehalten
werden, die Annahme einer geringeren Umgebungstemperatur als 35° C entspreche
nicht der DIN/EN 50 128. Tatsächlich liegt es in der Natur des Freileitungs-Monitorings, dass die unflexible Belastbarkeitsbestimmung nicht eingehalten wird.31 Eine
DIN/EN-Norm ist allerdings keine Rechtsnorm, sondern eine privates technisches
Regelwerk und damit aus sich heraus rechtlich nicht verbindlich.32 Privaten Regelwerken kann allenfalls widerlegbare Indizwirkung zukommen.33 Demnach wäre zu
untersuchen, ob es für die Sicherheit tatsächlich notwendig ist, feste Temperaturwerte anzunehmen. Diese Prüfung ist im Rahmen der Abwägung der Gesetzesziele des
EnWG ohnehin vorzunehmen. Dabei kann zwar angenommen werden, dass die Sicherheit um so größer ist, desto höher der Wert der fiktiven Außentemperatur gesetzt wird. Aber Sicherheit ist nicht um jeden Preis zu verwirklichen, sondern nur in
Abwägung mit den anderen Gesetzeszielen.
Beispielsweise zeigt der Ausfall von Freileitungen der RWE Net im Münsterland
im Winter 2005, dass Abstriche bei der Versorgungssicherheit hingenommen werden, wenn anderenfalls unangemessene Kosten anfielen. Denn würden Freileitungen
für „Jahrhundertlasten“34 bei Wetterextremen (im Münsterland 2005: starker
31 Siehe S. 102 ff. unter Nr. 1.
32 Siehe dazu Kloepfer, in: Schulte (Hg.), Handbuch des Technikrechts, S. 145.
33 BVerwGE 79, 254, 264; BVerwG UPR 1997, 101, 102.
34 Siehe auf der Seite von RWE unter „Special Münsterland“, http://www.rwe.com/generator.
aspx/presse/special-muensterland/language=de/id=273188/special-muensterland-
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References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit dem Gesetzesziel „Umweltverträglichkeit“ des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Autor reduziert das Gesetzesziel auf eine Definition mit wenigen Kriterien. Ferner wird die Rechtsqualität von Ziel- und Zweckbestimmungen untersucht. Umwelteinwirkungen der Energieversorgung werden aufgezeigt – insbesondere in welchem Umfang Netztechnik, Struktur und Steuerung der Netze Auswirkungen auf die Umwelt haben. Umweltverträglicher Netzbetrieb bedeutet so beispielsweise die möglichst weitgehende Einbindung dezentraler Erzeuger und eine effiziente Abstimmung von Angebot und Nachfrage. Schließlich werden Beispiele gebildet, um zu zeigen, inwieweit „Umweltverträglichkeit“ in Abwägung mit den anderen Zielbestimmungen des EnWG Auswirkung bei der Auslegung des Energiewirtschaftsrechts haben kann. So wird unter anderem deutlich, dass „Netzausbau“ unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit nicht nur den Bau neuer Leitungen, sondern auch das Überwachen der Temperatur der bestehenden Leitung bedeuten kann.