zeugungsmanagement ist deshalb die umweltverträglichste Variante der Reduzierung von Einspeiseleistung.
II. Folgerungen
Zur bestmöglichen Integration von umweltverträglichem Strom sollten Maßnahmen
ergriffen werden, die bewirken, dass der Netzengpass möglichst wenig Auswirkungen auf die Stromeinspeisung hat. So sollte zum Beispiel ein Freileitungs-Monitoring an den Leitungen durchgeführt werden, damit eine vollständige Auslastung des
Netzes gar nicht erst auftritt.. Ist ein Erzeugungsmanagement notwenig, ist das technisch optimierte Management die umweltverträglichste Variante.
Allerdings ist das Vertrauen der Anlagenbetreiber beachtlich. Bei der gleichmäßigen Abschaltung aller Anlagen im betroffenen Cluster, wie auch bei der Abschaltung der am stärksten entlastenden Anlage gilt, dass die wirtschaftliche Position von
Anlagenbetreibern verschlechtert werden könnte, die bei Anschluss der Anlage vom
Engpass noch nichts wussten. Deshalb sind diese Anlagenbetreiber schutzwürdig.25
Anderes trifft auf die Betreiber derjenigen Anlagen zu, die als letzte an das ausgelastete Netz angeschlossen wurden. Diese wussten von der Netzbelastung und mussten
Abschaltungen bei der Finanzierung der Anlage bedenken. Somit entspricht das umgekehrte Prioritätsprinzip auch dem Grundsatz der Planungssicherheitheit.26
Allerdings könnte der Schaden desjenigen Anlagenbetreibers, der die Einspeisung
reduzieren muss, kompensiert werden (entweder mit einer Umlage auf alle Anlagenbetreiber oder durch eine Zahlung eines Lastenausgleichs des Netzbetreibers an den
Anlagenbetreiber).27 Unter einer solchen Voraussetzung würde auch die regelmäßige
Abschaltung derselben Anlagen keinen Vermögensschaden des Anlagenbetreibers
bedeuten. Eine solche Regelung kann aber der gesetzlichen Grundlage nicht entnommen werden, sondern bedarf der Normierung. Mangels einer gesetzlichen Regelung kann somit aufgrund der aktuellen Rechtslage die umweltverträglichste Variante des Erzeugungsmanagemens nicht durchgeführt werden.
E. Freileitungs-Monitoring als Maßnahme des Netzausbaus
Gemäß § 11 Abs. 1 EnWG sind die Netzbetreiber verpflichtet, das Energieversorgungsnetz bedarfsgerecht auszubauen und zu betreiben, solange dies wirtschaftlich
zumutbar ist. Fraglich ist, ob der Netzbetreiber zu einer weniger kostenintensiven
Schaffung von Kapazität zugunsten der Nutzung umweltverträglicher dezentraler
Optionen verpflichtet ist, wenn die Verlegung einer neuen Leitung wirtschaftlich unzumutbar wäre.
25 Dreher/Reshöft, Erzeugungsmanagement nach EEG, ZNER 2006, S. 311, 315.
26 LG Itzehoe, RdE 4-5/2006, 128, 132.
27 Haubrich, Windenergieerzeugungsmanagement, S. 18.
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References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit dem Gesetzesziel „Umweltverträglichkeit“ des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Autor reduziert das Gesetzesziel auf eine Definition mit wenigen Kriterien. Ferner wird die Rechtsqualität von Ziel- und Zweckbestimmungen untersucht. Umwelteinwirkungen der Energieversorgung werden aufgezeigt – insbesondere in welchem Umfang Netztechnik, Struktur und Steuerung der Netze Auswirkungen auf die Umwelt haben. Umweltverträglicher Netzbetrieb bedeutet so beispielsweise die möglichst weitgehende Einbindung dezentraler Erzeuger und eine effiziente Abstimmung von Angebot und Nachfrage. Schließlich werden Beispiele gebildet, um zu zeigen, inwieweit „Umweltverträglichkeit“ in Abwägung mit den anderen Zielbestimmungen des EnWG Auswirkung bei der Auslegung des Energiewirtschaftsrechts haben kann. So wird unter anderem deutlich, dass „Netzausbau“ unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit nicht nur den Bau neuer Leitungen, sondern auch das Überwachen der Temperatur der bestehenden Leitung bedeuten kann.