Obliegenheit der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Energieberatung in Betracht.
Die Verbraucher sind somit keine Adressaten des EnWG. Eine Verpflichtung der
Verbraucher, das Umweltverträglichkeitsziel des EnWG beachten zu müssen,
kommt damit nicht in Betracht.
II. Netzbetreiber
Netzbetreiber müssen schon insoweit indirekt die Ziele des EnWG beachten, als sie
durch Verwaltungsentscheidungen konkretisiert werden. Aber das EnWG regelt
nicht nur Beziehungen zwischen staatlichen Stellen und den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sondern begründet auch Anspruchsgrundlagen für private Akteure der Energiewirtschaft. Da die Einzelnormen auch im Lichte des Gesetzeszwecks ausgelegt werden, muss die Optimierung der Ziele des EnWG also auch bei
der Auslegung privatrechtlicher Normen Anwendung finden, die Ansprüche zwischen Akteuren der Energiewirtschaft regeln.
Fraglich ist, ob Netzbetreiber durch die Gesetzesziele insoweit verpflichtet werden, dass sich Tatbestände zu Verhaltenspflichten oder Unterlassenspflichten konkretisieren. Netzbetreiber müssen den Gesetzeszweck beachten, wenn einzelne Normen des EnWG ausgelegt werden. Wenn eine Maßnahme gegen alle Ziele des § 1
EnWG verstößt, aber andere zielkonforme Maßnahmen in Betracht kommen, widerspricht die eine Maßnahme dem Zweck des EnWG. Dann verengt sich der Tatbestand zu einer Unterlassenspflicht hinsichtlich der fraglichen Maßnahme. Da es
meist mehrere Möglichkeiten gibt, die Ziele des § 1 EnWG zu verwirklichen, wird
sich allerdings keine Verhaltenspflicht hinsichtlich einer bestimmten Maßnahme annehmen lassen.
Die Ziele des EnWG entfalten ihre Wirkung also auch in denjenigen Tatbeständen, die zivilrechtliche Unterlassungspflichten für Elektrizitätsversorgungsunternehmen begründen können. Konkrete Verhaltenspflichten werden sich allerdings nur
schwer begründen lassen.
F. Folgerungen aus der Rechtsqualität des Umweltverträglichkeitsziels
Dient eine Norm speziellen Zielen, gewinnen diese bei der Auslegung das größere
Gewicht, weil der Telos der Einzelnorm den allgemeinen Zielen des Gesetzes vorgeht. Die Norm dient jedenfalls dann nicht speziellen Zielen, wenn sie ausdrücklich
der Verwirklichung der Ziele des § 1 EnWG dient. Aber auch ohne Verweis ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ziele des EnWG mithilfe der Einzelnormen des Gesetzes optimal verwirklicht werden sollen.
Bedeutung gewinnen die Gesetzesziele und damit der Umweltverträglichkeitsaspekt bei der Auslegung des EnWG durch Behörden im Rahmen des Erlasses von
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Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit dem Gesetzesziel „Umweltverträglichkeit“ des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Autor reduziert das Gesetzesziel auf eine Definition mit wenigen Kriterien. Ferner wird die Rechtsqualität von Ziel- und Zweckbestimmungen untersucht. Umwelteinwirkungen der Energieversorgung werden aufgezeigt – insbesondere in welchem Umfang Netztechnik, Struktur und Steuerung der Netze Auswirkungen auf die Umwelt haben. Umweltverträglicher Netzbetrieb bedeutet so beispielsweise die möglichst weitgehende Einbindung dezentraler Erzeuger und eine effiziente Abstimmung von Angebot und Nachfrage. Schließlich werden Beispiele gebildet, um zu zeigen, inwieweit „Umweltverträglichkeit“ in Abwägung mit den anderen Zielbestimmungen des EnWG Auswirkung bei der Auslegung des Energiewirtschaftsrechts haben kann. So wird unter anderem deutlich, dass „Netzausbau“ unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit nicht nur den Bau neuer Leitungen, sondern auch das Überwachen der Temperatur der bestehenden Leitung bedeuten kann.