(Geeignetheit) der Verordnung überprüfen. Damit kann gerichtlich überprüft werden, ob das Umweltverträglichkeitsziel angemessen berücksichtigt wurde.
IV. Entscheidungen von Regulierungsbehörden
Regulierungsbehörden treffen Entscheidungen über Bedingungen und Methoden für
Netzanschluss und Netzzugang, § 29 Abs. 1 EnWG. Dafür werden ihnen im vierten
Abschnitt des EnWG besondere Befugnisse eingeräumt.
§ 29 Abs. 1 EnWG führt zwei Arten von Regulierungsentscheidungen auf, die
Festlegung und die Genehmigung.200 Da Auswirkungen der Regulierung auf den zukünftigen Zustand des Netzes und die Wettbewerbssituation abgeschätzt werden
müssen, könnte der sachnahen Regulierungsbehörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt werden müssen. Ob bei Regulierungsentscheidungen im Energiewirtschaftsrecht ein Beurteilungsspielraum angenommen werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Grundsätzlich ist aber zu bedenken, dass die Ausweitung von
Letztentscheidungsbefugnissen problematisch ist, weil sie die Rechtsschutzgarantie
einschränkt.201 Aber doch wird im Einzelfall ein Beurteilungsspielraum bei Regulierungsentscheidungen angenommen. So wird vertreten, das Merkmal „vergleichbare
Kreditaufnahme“ des § 5 Abs. 2 StromNEV eröffne einen Beurteilungsspielraum
der Behörde, da bei der Beurteilung eine Vielzahl von Wertungen einflössen, die
vom Gericht nicht festgestellt werden könnten.202 Auch ist der gesetzliche Tatbestand für Festlegungen oft weit gefasst. Dies wird zum Beispiel in § 27 Abs. 1 Nr. 3
StromNZV deutlich, wonach die Regulierungsbehörde Festlegungen „zum Einsatz
von Regelenergie“ treffen kann. Auch soll nach dem Willen des Gesetzgebers mit
der Festlegung der Regulierungsbehörde ein Instrument an die Hand gegeben werden, mit dem die erforderlichen Regelungen sachgerecht ergänzt werden können.203
Bei Festlegungen kommt der Regulierungsbehörde somit kraft Gesetz ein weiter
Konkretisierungsspielraum zu, der für die Annahme eines Beurteilungsspielraums
sprechen kann.204
Allerdings sind sicherlich nicht alle Entscheidungen im Rahmen der Regulierung
Beurteilungsentscheidungen. So ist gemäß § 23a Abs. 2 EnWG dem Antragsteller
eine Genehmigung zu erteilen, wenn die Entgelte den Anforderungen des EnWG
und den anzuwendenden Rechtsverordnungen entsprechen. Die Genehmigungsbehörden haben also keinen Ermessenspielraum hinsichtlich des „Ob“ der Genehmi-
200 § 29 Abs. 3 EnWG ermöglicht eine nähere Ausgestaltung von Festlegung und Genehmigung
durch Rechtsverordnung. Dies geschieht zum Beispiel in § 30 Abs. 1 StromNEV/GasNEV.
201Burgi, Das subjektive Recht im Energie-Regulierungsverwaltungsrecht, DVBl. 2006, S. 269,
274; Gussone, Beurteilungsspielräume bei der Regulierung der Netzentgelte, ZNER 2007, S.
266, 267.
202OLG Koblenz, RdE 7/2007, S. 198, 204.
203GesBegr. zur StromNEV, BR Drucks. 245/05, S. 44.
204Gussone, Beurteilungsspielräume bei der Regulierung der Netzentgelte, ZNER 2007, S. 266,
270.
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gung.205 Hier liegt somit eine gebundene Entscheidung vor, bei der kein Beurteilungsspielraum eröffnet ist.
Die Frage, ob ein Beurteilungsspielraum vorliegt, kann also nicht grundsätzlich
für das gesamte Regulierungsrecht geklärt werden, sondern bedarf der Betrachtung
der einzelnen Entscheidungsermächtigung.
Jedenfalls sind auch bei Annahme eines Beurteilungsspielraums im Rahmen einer
Regulierungsentscheidung verschiedene Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen.
Wie bei jeder Entscheidung mit Beurteilungsspielraum muss auch hier das Ergebnis
der Abwägung im Rahmen einer Abwägungskontrolle überprüfbar sein. Somit ist
die Entscheidung in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage entsprechenden
Weise zu treffen.206 Sollten bestimmte Regulierungsnormen also einen Beurteilungsspielraum eröffnen, ist dieser im Rahmen des Normzwecks und damit des Gesetzeszwecks auszuüben. Die Abwägung ist, wie oben beschrieben, auch gerichtlich überprüfbar.
E. Rechtswirkungen für Private
I. Verbraucher
Fraglich ist, ob Verbraucher Adressaten des Umweltverträglichkeitsziels sind. Da
die Zweckbestimmung nur im Rahmen der Auslegung von Einzelbestimmungen des
Gesetzes rechtswirksam wird, müsste das EnWG Regelungen beinhalten, die sich direkt an Verbraucher richten.
In Betracht kommt lediglich § 3 Nr. 15a EnWG, wonach der Begriff Energieeffizienzmaßnahmen unter anderem dahingehend bestimmt wird, dass bei der Nutzung
von Energie das Verhältnis zwischen Energieaufwand und Ertrag verbessert werden
müsse. Mit Nutzer könnten Vebraucher gemeint sein. Die Norm ist allerdings nur
eine Begriffsbestimmung. Konkrete Normen, die Verbraucher berechtigen oder verpflichten, finden sich im EnWG nicht. Auch § 1 Abs. 1 EnWG deutet nicht darauf
hin, dass das EnWG sich an die Verbraucher richten könnte. Schließlich wird als
Ziel die „Versorgung“ mit Energie festgesetzt. Energieversorgung ist aber gemäß
des tradierten Energieversorgungsbegriffs und der daran angelehnten Bestimmung
des § 3 Nr. 18 EnWG die Versorgung von Energie durch die Elektrizitätsversorgungsunternehmen.207 Möglicher Anwendungsfall wäre damit der Eigenverbrauch
der Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Weiterhin könnte daran gedacht werden,
dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Verbraucher bezüglich eines effizienten Energieverbrauchs beraten können müssen. Allerdings fehlte dafür die normative
Grundlage.208 Da also keine Pflicht begründet werden kann, kommt allenfalls eine
205Gussone, Beurteilungsspielräume bei der Regulierung der Netzentgelte, ZNER 2007, S. 266,
268.
206Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 40 Rn. 89.
207Büdenbender, Umweltschutz in der Novelle des EnWG, DVBl 2005, S. 1161, 1163.
208Büdenbender, Umweltschutz in der Novelle des EnWG, DVBl 2005, S. 1161, 1163.
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References
Zusammenfassung
Das Werk befasst sich mit dem Gesetzesziel „Umweltverträglichkeit“ des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Autor reduziert das Gesetzesziel auf eine Definition mit wenigen Kriterien. Ferner wird die Rechtsqualität von Ziel- und Zweckbestimmungen untersucht. Umwelteinwirkungen der Energieversorgung werden aufgezeigt – insbesondere in welchem Umfang Netztechnik, Struktur und Steuerung der Netze Auswirkungen auf die Umwelt haben. Umweltverträglicher Netzbetrieb bedeutet so beispielsweise die möglichst weitgehende Einbindung dezentraler Erzeuger und eine effiziente Abstimmung von Angebot und Nachfrage. Schließlich werden Beispiele gebildet, um zu zeigen, inwieweit „Umweltverträglichkeit“ in Abwägung mit den anderen Zielbestimmungen des EnWG Auswirkung bei der Auslegung des Energiewirtschaftsrechts haben kann. So wird unter anderem deutlich, dass „Netzausbau“ unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit nicht nur den Bau neuer Leitungen, sondern auch das Überwachen der Temperatur der bestehenden Leitung bedeuten kann.